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Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 12. November 1908 beschlossen:
Gemäß § 5 der Veredelungsordnung wird anerkannt, daß für die Zulassung eines zollfreien
Veredelungsverkehrs im sächsisch-böhmischen Grenzgebiete mit im Inland in Doppelbreite
(bis zu 140 cm) hergestellten
rohen baumwollenen Geweben im Gewichte von 80 g oder darüber auf 1 qm Gewebe-
fläche (ohne Rücksicht auf die Fadenzahl) — Tarifnummer 453 —, aus denen durch
Rauhen, Waschen, Färben, Scheren und Bedrucken, auch in Verbindung mit Dämpfen
oder Appretieren gefärbte und bedruckte baumwollene Gewebe — Tarifnummer 457 —
hergestellt werden sollen,
die Voraussetzungen des § 3 der Veredelungsordnung vorliegen.
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 12. November 1908 beschlossen:
Gemäß § 5 der Veredelungsordnung wird anerkannt, daß für die Zulassung eines zollfreien
Veredelungsverkehrs mit ausländischen
dichten gewebten Gürtelbändern ganz oder teilweise aus Seide in Verbindung mit
Kautschukfäden — Tarifnummer 580 —, die durch Nähen unter Verwendung inländischer
Lederstreifen und Gürtelverschlüsse aus unedlen Metallen zu Damengürteln — Tarif-
nummer 522 — verarbeitet werden sollen,
die Voraussetzungen des § 2 der Veredelungsordnung vorliegen.
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 12. November 1908 beschlossen:
Gemäß § 5 der Veredelungsordnung wird anerkannt, daß für die Zulassung eines zollfreien
Veredelungsverkehrs mit
Myrobalanen und chinesischen Galläpfeln — Tarifnummer 94 — zur Herstellung von
Tannin (Gerbsäure) — Tarifnummer 317 —
die Voraussetzungen des §5 2 der Veredelungsordnung vorliegen.
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 12. November 1908 beschlossen:
Gemäß §5 der Veredelungsordnung wird anerkannt, daß hinsichtlich des Antrags, für
grobe, nicht polierte usw. Kolbenstangen und Röhren aus Parsons Manganbronze — Tarif-
nummer 880 — und nur geschmiedete und gewalzte Stangen aus solcher Bronze — Tarif-
nummer 870 — zum Zwecke
1. der Bearbeitung und des Einbaues in Dampfmaschinen sowie in Dampfpumpen,
Dampfrudermaschinen und Dampfladewinden in Verbindung mit Kraft= (Antriebs-)
Maschinen — Tarifnummer 894 —,
2. der Einarbeitung in Maschinenteile aus bearbeitetem nicht schmiedbarem Eisenguß in
Verbindung mit Bronze — Tarifnummer 783 —,
3. der Verarbeitung zu Maschinenteilen aus Bronze in Verbindung mit Stahl und
Schmiedeeisen — Tarifnummer 880 —
einen zollfreien Veredelungsverkehr zuzulassen,
die Voraussetzungen des § 2 der Veredelungsordnung vorliegen.