Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsunddreißigster Jahrgang. 1908. (36)

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Dem Verweser des Kaiserlichen Konsulats in Bagdad, Dragoman Hesse, ist auf Grund des § 1 des 
Gesetzes vom 4. Mai 1870 in Verbindung mit § 85 des Gesetzes vom 6. Februar 1875 für den Amts- 
bezirk des Konsulats die Ermächtigung erteilt worden, bürgerlich gültige Eheschließungen von Reichs- 
angehörigen und Schutzgenossen, mit Einschluß der sich unter deutschem Schutze befindenden Schweizer, 
vorzunehmen und die Geburten, Heiraten und Sterbefälle von solchen zu beurkunden. 
  
2. Zoll= und Steuerwesen. 
  
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 13. Februar d. J. beschlossen: 
a) Gemäß § 5 der Veredelungsordnung wird anerkannt, daß hinsichtlich des Antrags, 
für Weizenmehl — Tarifnummer 162 —, das gegen Einfuhrschein in ein Zollager 
unter amtlichem Mitverschluß aufgenommen ist, zur Herstellung von Paniermehl — 
Tarifnummer 198 — einen zollfreien Veredelungsverkehr zuzulassen, 
die Voraussetzungen des § 2 der Veredelungsordnung vorliegen. 
b) Falls der Veredelungsverkehr als Mengenveredelung zugelassen wird, dürfen für je 100 kg 
ausgeführtes Paniermehl 105 kg aus dem Zollager entnommenes Weizenmehl vom Zolle 
befreit werden. 
  
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 13. Februar d. J. beschlossen: 
Gemäß § 5 der Veredelungsordnung wird anerkannt, daß hinsichtlich des Antrags, 
für ausländische dichte Gewebe für Zimmerausstattung (Borten), ganz aus Seide, im 
Stück als Meterware eingehend — Tarifnummer 402 —, die zwecks Herstellung 
von Decken, Vorhängen und dergleichen mittels Kurbelstickerei auf inländische Grund- 
stoffe aufgenäht werden sollen, einen zollfreien Lohnveredelungsverkehr zuzulassen, 
die Voraussetzungen des § 2 der Veredelungsordnung vorliegen. 
  
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 28. November 1907 beschlossen, dem Antrage des 
Senats der Freien und Hansestadt Hamburg, wonach der zur Einrichtung eines Fischmarkts bestimmte 
östliche Uferstreifen des Fischereihafens zu Cuxhaven zwischen der Wasserkante und der Lentzstraße 
nebst den südlich daran angrenzenden Gleisanlagen dem Zollgebiet angeschlossen und am Westufer des 
Alten Hafens ebenda eine zur Vergrößerung des dortigen Tonnenlagers bestimmte kleine Fläche dem 
Freihafengebiet einverleibt werden soll, die Zustimmung zu erteilen. Als Zeitpunkt für den Eintritt 
dieser Veränderung ist von dem Senat auf Grund der ihm vom Bundesrat erteilten Ermächtigung 
der 23. Februar 1908 festgesetzt worden. Die im Zentralblatte für das Deutsche Reich von 1896 auf 
Seite 630 veröffentlichte Beschreibung des Laufes der Zollgrenze im Amte Ritzebüttel hat nunmehr 
von der elften Zeile des zweiten Absatzes ab wie folgt zu lauten: 
Von der südöstlichen Ecke des ehemals Dölle-Tönnies'schen Grundbesitzes an wendet 
sich die Zollgrenze wieder um nach Osten, läuft am nördlichen Rande der Drehbrücke und 
der Hafenstraße entlang und biegt, dem Zollgitter folgend, nördlich nach der südöstlichen 
Ecke des Fischerhafens ab. Sie folgt dann ohne Gitterabschluß dem östlichen Rande des 
Fischerhafens bis zu dessen nordöstlicher Ecke, umschließt, dem hier wieder beginnenden
	        
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