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B. das ganee FPachkstück, ,».
a) wenn die Ware den Angaben in den Begleitpapieren nicht entspricht;
b) wenn, abgesehen von dem Falle unter Aa, auch nur eine aus dem Packstiich entnommenæ
Frobe wegen Behandluing mit verbotenen Stoffen (S 6 Nr. 8, 1 14 Abs. 1 unter b) be-
anstandet ist;
c) wenn in dem Packstücke Därme gefunden Sind, die in veterinũär- oder gesumdheitspoliæei-
licher Beeiehumg eu Bedenscen Anlass geben, soreit nicht im Falle æu I unter d der
Mangel dt##rch Beseitzpgung der verdmderten Teite beloben wird;
d) wenn, abgesehen von dem Falle unter Aa, sämtliche aus dem Hackkrsttich enf#ommenen
PFroben (5 14 Abs. 5) wegen unvollständiger Pokelunꝗg usi. (S 6 4658. I, 25, 1 14 Abs. 1
unter d) beanstamdet sind;
e) wenn G#th nur an einem Bleischstiich Erscheimungen der Lumgenseuche oder der Maul-
und KRlaiuenseuche vorliegen oder der begründete Perdacht dieser Kramkheiten bosteht.
Bei Sendungen unverpackter Pleeschsezicke ist als Packstüdchr „ Fale zu 5 der nach
14 Abs. 8 cinem Packstälchke Neiche#erachtende Zei cier Sendton amzueseten; den
anderen Füllen umter B hat 8#2ch bei u#mberpadlcten Feischstascken die Beanstandung nur
auf das emzeelne Fleischstück z## erskrecken.
C. das einzelne Fleischstück, das, — abgeschen von den Füllen 2cmter 4 und B — auf GCrund
der Prüfung nach & 14 4b8. 1 beanstandet ist, insbesondere wenn der Bestimmung des § 7 zuwider
die der Untersuchung zu unterziehenden Lymphdrüsen fehlen oder angeschnitten sind, ferner wenn sich
bei der Prüfung einer der im § 18 Abs. 1 unter II Bb bis 1 aufgeführten Mängel ergibt, und dieser
nicht im Falle zu 1 unter d des gegenwärtigen Paragraphen durch Vernichtung der veränderten Teile
gehoben wird.
(2) Die Zurückweisung kann bei Beanstandungen auf Grund der Bestimmungen in Abs. 1 untoer
II Ba unterbleiben, wenn nachträglich für die Ware entsprechende Begleitpapiere beigebracht werden.
8 20.
„In den Fällen der 88 18, 19 kann an Stelle der unschädlichen Beseitigung des Fleisches die
Zurückweisung treten, wenn die das Fleisch beanstandende Beschaustelle im Auslande liegt.
8 21.
(1) Zubereitetes Fett ist zurückzuweisen
I. auf Grund der Vorprüfung:
à) wenn die Ware den Angaben in den Begleitpapieren nicht entspricht oder die zugehörige
Packung nicht den für den Inlandsverkehr bestehenden Vorschriften entsprechend bezeichnet
ist („Margarine“, „Kunstspeisefett“) «
b)wenndasFettmätememmwigesksauewmwiyewfew-WenodewsmcepfauzigsanGeruch
oder Geschmack behaftet oder innerlich mit Schimmelpilzen oder Bakterienkolonien durch—
setzt oder sonst verdorben befunden wird;
e) wenn das Fett in einem Packstück äußerlich derart mit Schimmelpilzen oder Bakterien—
kolonien besetzt ist, daß der Inhalt des ganzen Packstücks als verdorben anzusehen ist;
II. auf Grund der Hauptprüfung:
a) in den unter Ia bis c angegebenen Fällen;
b) wenn eine Probe einen der im § 5 Nr. 3 aufgeführten Stoffe enthält;
) wenn eine Probe als verfälscht oder nachgemacht befunden wird;
d) wenn eine Probe Margarine den Bestimmungen des Gesetzes vom 15. Juni 1897 oder
den auf Grund desselben erlassenen Bestimmungen (Reichs-Gesetzbl. 1897 S. 475 und 591)
nicht entspricht.
(2) Die Zurückweisung kann bei der Vorprüfung und Hauptprüfung in den Fällen zu Abs. 1
unter là unterbleiben, wenn nachträglich das Packstück mit den vorgeschriebenen Bezeichnungen versehen
oder die Ubereinstimmung mit den Begleitpapieren herbeigeführt wird.