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(3) Der Reichskanzler ist ermächtigt, nähere Bestimmungen über die bei den einzelnen Zoll-
oder Steuerstellen zu benutzenden Zeichen zu erlassen sowie darüber zu bestimmen, welche Bezeichnung
anzuwenden ist, wenn eine gemeinsame Beschaustelle für mehrere Zoll= oder Steuerstellen errichtet ist.
(4) Die Stempel sind für das bei der Untersuchung tauglich befundene Fleisch von sechseckiger
Form mit 2,5 cm Länge der einzelnen Seiten, für Fleisch von Pferden und anderen Einhufern von
viereckiger Form mit 5 und 2,5 cm Seitenlänge, für das bei der Untersuchung beanstandete sowie für
freiwillig zurückgezogenes Fleisch von dreieckiger Form mit 5 cm Seitenlänge. Sie tragen bei dem
zurückgewiesenen Fleische die weitere Aufschrift „Zurückgewiesen“, bei dem unschädlich zu beseitigenden
Fleische die weitere Aufschrift „Zu beseitigen“, bei freiwillig zurückgezogenem Fleische den Buchstaben „“.
Rot.
5 cmem
4 uslaud. Ausland. „
N. N. Pford. z
N. N.
Schwarz. Schwarz. Schwarz.
Ausland.
Ausland. Zu Ausland.
Zurückgewiesen. beseitigen. 2.
N. N. N. N. N. N.
5 Cm 5 Cm 5 cm
(5) Die Brandstempel sind von gleicher Form wie die Farbstempel, dürfen jedoch größer sein.
Auch die Farbstempel dürfen, insoweit sie zur Abstempelung der Packstücke an den Außenseiten dienen,
die im Abs. 4 angegebenen Maße überschreiten.
(6) Im Falle der Kennzeichnung mittels Farbstempels ist für beanstandetes oder freiwillig
zurückgezogenes Fleisch eine schwarze, für das übrige Fleisch eine rote, nicht gesundheitsschädliche, halt-
bare Farbe zu verwenden.
1) An jedem Stempel müssen die Schriftzeichen und die Ränder scharf ausgeprägt sein.
§627.
Für die Kennzeichnung des Fleisches gelten folgende Bestimmungen:
A. Frisches Fleisch.
Die Stempelabdrücke sind an jeder Körperhälfte mindestens an den nachverzeichneten Körper-
stellen anzubringen und zwar: ·
I. Bei Rindvieh, ausschließlich der Kälber, sowie bei Pferden und anderen Einhufern:
1. auf der Seitenfläche des Halses,
2. an der hinteren Vorarmfläche,