Full text : Zentralblatt für das Deutsche Reich. Siebenunddreißigster Jahrgang. 1909. (37)

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5.  Handels=  und  Gewerbewesen.

 

VHekanutmachung,

betreffend  die  Anerkennung  ausländischer  Prüfungszeichen  für  Handfeuerwaffen
im  Deutschen  Reiche.

Nachdem  der  Bundesrat  beschlossen  hat,  die  veränderten  Prüfungszeichen  der  Birminghamer
Prüfungsstelle  für  Handfeuerwaffen  auf  Grund  von  §&  6  Abs.  2  des  Gesetzes  vom  19.  Mai  1891
(Reichs-Gesetzbl.  S.  109)  als  den  inländischen  gleichwertig  anzuerkennen,  werden  in  Abänderung  der
Bekanntmachung  vom  30.  Juni  1894  (Zentralblatt  S.  350  ff.)  Abschnitt  II  die  Zeichen  der  von  dieser
englischen  Anstalt  geprüften,  in  Deutschland  zugelassenen  Handfeuerwaffen  nachstehend  bekannt  gemacht.
Es  tragen  Handfeuerwaffen,  welche  von  der  Prüfungsstelle  (Proof  House)  in  Birmingham
geprüft  sind,  folgende  Zeichen:

1.  2  4  5

r  r
P  V  c  m

Einläufige  Vorderlader-Jagdflinten  müssen  die  Zeichen  2  und  3  auf  dem  Laufe  und  das
Zeichen  3  auf  der  Schwanzschraube  tragen.

Doppelläufige  Vorderlader-Jagdflinten  sowie  einläufige  und  doppelläufige  Vorderlader-Büchsen
müssen  die  Zeichen  1,  2  und  3  auf  dem  Laufe  und  das  Zeichen  3  auf  der  Schwanzschraube,  oder
nur  das  Zeichen  4  auf  dem  Laufe  und  auf  der  Schwanzschraube  tragen.

Hinterlader-Gewehre  müssen  die  Zeichen  1,  2  und  3  auf  dem  Laufe  und  das  Zeichen  3  auf
der  Hinterladungsvorrichtung  tragen.  In  gewissen  Fällen  können  einläufige  Hinterlader-Gewehre  nur
das  Zeichen  4  auf  dem  Laufe  und  auf  der  Hinterladungsvorrichtung  tragen.

Läufe  mit  Würgebohrung  müssen  außerdem  das  Wort  „Choke“  und  wenn  sie  in  dem  mit
Würgebohrung  versehenen  Teile  gezogen  sind,  das  Zeichen  „R  Choke“  tragen.

Expreßbüchsen  müssen  außerdem  auf  dem  Laufe  die  Abkürzung  „Ex“  und  davor  das  Dezimalmaß
  der  Patrone  tragen.

Gewehre,  die  für  den  Gebrauch,  mit  Nitropulvern  als  Ladung  geprüft  sind,  tragen  auf  dem
Laufe,  außer  den  auf  sie  anwendbaren  obenerwähnten  Zeichen,  das  Zeichen  5.

Revolver  müssen  die  Zeichen  2  und  3  auf  der  drehbaren  Kammerwalze  und  auf  dem  Laufe
und  das  Zeichen  3  auf  dem  Hauptteile  tragen.  Repetier-Pistolen  müssen  die  Zeichen  2  und  3  auf
dem  Laufe  und  das  Zeichen  3  auf  dem  Mechanismus  tragen.

Alle  diese  Zeichen  kommen  in  verschiedenen  Größen  vor.

Berlin,  den  20.  März  1909.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  Caspar.

 

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