Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Siebenunddreißigster Jahrgang. 1909. (37)

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g 34. 
Grundriß. In den Grundriß der Fabrik, der die im § 32 aufgeführten Räume und Lagerstätten 
nachweisen muß, ist die Stellung der angemeldeten Geräte einzuzeichnen. 
* 35. 
Prüfung der An- Die Anmeldungspapiere (§F 31) sind von der Hebestelle nach Eintragung in die Essig- 
meldung. säurefabrikrolle (& 49) dem Oberkontrolleur zuzustellen. Der Oberkontrolleur hat ihren Inhalt 
an Ort und Stelle mit dem Bestande zu vergleichen, die Geräte nach den Bestimmungen in den 
5§8 36 ff. zu vermessen, das Ergebnis in die Anmeldung der Räume, Lagerstätten und Geräte 
einzutragen und sodann die Anmeldungspapiere mit den Vermessungsverhandlungen (5 38 Abs. 1) 
der Hebestelle zurückzugeben. Nach Prüfung der Vermessungsverhandlungen (§ 38 Abs. 2) über- 
mittelt die Hebestelle je eine Ausfertigung der Anmeldungspapiere und Vermessungsverhand- 
lungen dem Fabrikinhaber. 
g 36. 
Gerãte · (1) Die im § 33 genannten Geräte sind mit Ausnahme der Zersetzungskessel in der Regel 
vermessung. auf trockenem und nassem Wege zu vermessen. 
Allgemeine Vor- (2) Ist die nasse Vermessung der Gefäße wegen ihres Aufstellungsorts, ihrer Größe oder 
schrift. ihrer sonstigen Beschaffenheit nicht angängig oder nur mit großen Schwierigkeiten ausführbar, so 
kann das Hauptamt die trockene Vermessung als ausreichend erachten. Ist auch diese nicht aus- 
führbar, so kann das Hauptamt genehmigen, daß der Raumgehalt nach den Angaben des Fabrik- 
besitzers festgesetzt wird. 
(3) Bei den während der Erzeugung und Reinigung zur Aufbewahrung von Essigsäure die- 
nenden Geräten kann von einer Vermessung abgesehen und die Angabe des Fabrikbesitzers über 
ihren Raumgehalt als richtig angenommen werden. 
837. 
Ausfũhrung der (1) Die Vermessung ist durch den Oberkontrolleur unter Zuziehung eines anderen Beamten 
Vermessung. zu bewirken. Der Fabrikinhaber hat der Vermessung beizuwohnen und ihre Richtigkeit durch 
Unterzeichnung der Verhandlung (5 38) anzuerkennen. 
(2) Bei der nassen Vermessung sind, soweit angängig, an Skalen, Schwimmervorrichtungen 
oder Senkstäben, die gegen Veränderung oder Vertauschung amtlich zu sichern sind, die Wasser- 
mengen fortlaufend in Abschnitten festzustellen. 
g 38. 
Lermessungs- (1) Uber die Vermessung sind für jedes Gerät zwei gleichlautende Verhandlungen unter Be- 
verhandlungen. nutzung von Vordrucken der Muster 2 bis 4 der Brennereiordnung aufzunehmen. 
(2) Die Vermessungsverhandlungen sind von der Hebestelle rechnerisch zu prüfen. 
0 39. 
Geräte- (1) Der Fabrikinhaber hat jedes angemeldete Gerät mit Nummer und Raumgehalt in Über- 
bezeichnung. einstimmung mit der Geräteanmeldung deutlich zu bezeichnen, diese Bezeichnung zu erhalten und 
nötigenfalls zu erneuern. - 
(2) Die näheren Anordnungen trifft der Oberkontrolleur. 
8 40. 
Gerãte- Die angemeldeten Geräte müssen an den im Grundrisse dafür angegebenen Plätzen auf- 
aufbewahrung. bewahrt werden. Während der Nichtbenutzung können sie zeitweise aus der Fabrik entfernt und 
anderwärts aufbewahrt werden. Dem Oberkontrolleur ist bei seiner nächsten Anwesenheit in der 
Fabrik hiervon Kenntnis zu geben.
	        
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