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2. außerdem folgende Nachbarorte:
Berlin und die im Postverkehr als dessen Nachbarorte geltenden Ortschaften, auch
soweit sie nicht zu den in Ziffer 1 bezeichneten Orten gehören;
Holzminden, Altendorf, Allersheim;
Mannheim, Ludwigshafen, Rheinau;
Wolfenbüttel, Thiede, Wittmar, Hedwigsburg.
ISchlalirkinmunur.
Diese Bestimmungen treten mit dem 1. April 1909 in Kraft.
* 16.
Der Reichskanzler ist ermächtigt, wegen der Anfertigung und des Vertriebs der Stempel-
marken und gestempelten Vordrucke sowie wegen der Bedingungen, unter welchen für verdorbene
Stempelzeichen Erstattung zulässig ist, anderweite Anordnungen zu erlassen.
6 Verlin, Carl Heymanns Verlag. — Gedruckt bei Julius Sittenfeld, Hofbuchdrucker, in Berlin.