Volltext : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

Nr.  44.  547

Zu  §  10.

Da  bei  der  Beleuchtung  des  rückseitigen  Kennzeichens  der  Krafträder  nach  dem  dermaligen
  Stande  der  Technik  eine  Gefährdung  des  Fahrers  nicht  ausgeschlossen  ist,  so  besteht
keine  Erinnerung  dagegen,  daß  von  der  Ermächtigung  zur  Umgangnahme  allgemein  Gebrauch
gemacht  wird.

Zu  §  14.

Nach  Abs.  1  darf  das  Führen  von  Kraftfahrzeugen  nur  solchen  Personen  gestattet
werden,  die  mit  den  Einrichtungen  und  der  Bedienung  des  Fahrzeugs  völlig  vertraut  sind
und  sich  hierüber  durch  ein  von  einer  sachverständigen  Behörde  oder  einer  behördlich  anerkannten
  Stelle  ausgestelltes  Zeugnis  ausweisen  können.

Der  Bayerische  Automobilklub  hat  von  der  K.  Polizeidirektion  München  in  jederzeit
widerruflicher  Weise  die  behördliche  Anerkennung  zur  Ausstellung  solcher  Zeugnisse  erhalten.
Demnach  sind  die  Zeugnisse  des  Klubs  von  allen  Distriktsverwaltungsbehörden  bis  auf
weiteres  als  Zeugnisse  einer  behördlich  anerkannten  Stelle  im  Sinne  des  §  14  Abs.  1
anzuerkennen.  Die  Zeugnisse  müssen  ohne  Rücksicht  auf  den  Wohnort  der  mit  den  einzelnen
  Prüfungen  betrauten  Mitglieder  vom  Vorstande  des  Klubs  ausgefertigt  werden.
Die  Befugnis  sonstiger  behördlich  anerkannten  Stellen  und  sachverständiger  Behörden  zur
Ausstellung  von  Zeugnissen  bleibt  unberührt.

In  jedem  Falle  bedürfen  die  Zeugnisse  noch  des  Anerkennungsvermerks  der  für  den
Wohnort  des  Führers  zuständigen  Distriktsverwaltungsbehörde;  derselbe  darf  nur  dann  erteilt
werden,  wenn  gegen  die  Zuverlässigkeit  und  Befähigung  der  Person  keinerlei  Bedenken  bestehen.

In  dieser  Hinsicht  ist  zu  beachten,  daß  es  für  die  Zuverlässigkeit  und  Befähigung
eines  Führers  nicht  nur  auf  die  Kenntnis  der  maschinellen  Einrichtungen  des  Fahrzeugs
und  ihrer  Handhabung  ankommt,  sondern  ganz  besonders  auf  die  körperliche  und  geistige
Fähigkeit,  das  Fahrzeug  auch  auf  verkehrsreichen  Straßen  und  unter  den
schwierigsten  Verhältnissen  mit  Ruhe,  Sicherheit  und  Geistesgegenwart  zu
führen.  Hierüber,  insbesondere  über  den  Vollbesitz  des  Seh=  und  Hörvermögens  wird  die
Distriktsverwaltungsbehörde  in  der  Regel  das  Gutachten  eines  amtlichen  Arztes  erholen.
Ferner  hat  sich  dieselbe  über  das  Vorhandensein  derjenigen  sittlichen  Eigenschaften,
welche  für  ein  rücksichtsvolles  Verhalten  gegen  andere  volle  Gewähr  bieten,
zu  vergewissern.

Da  der  Kraftfahrer  die  entscheidende  Probe  seiner  Befähigung  und  Zuverlässigkeit
eigentlich  erst  durch  eine  länger  dauernde  Übung  im  Verkehre  auf  öffentlichen  Straßen
ablegt,  so  werden  die  Distriktsverwaltungsbehörden  ihr  Augenmerk  auch  darauf  zu  richten
haben,  ob  diese  Probe  nach  angemessener  Frist  als  bestanden  erachtet  werden  kann,  und
veranlaßtenfalls  das  Zeugnis  nach  §  27  der  oberpolizeilichen  Vorschriften  (s.  u.)  einziehen.