Beilage
Tr. 14 des Zentralblatts für das Drutsche Brich.
Eisenbahn wesen.
Auf Grund der Vorschriften unter I, la der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung werden über
das Verfahren bei Prüfung der Sprengstoffe die nachstehenden Bestimmungen getroffen.
Berlin, den 1. April 1909.
Das Reichs-Eisenbahnamt.
Schulz.
Bestimmungen
über die
prüfung von Sprengstoffen gemäß Anlage C. Ia. der Eisenbahn-Verbehrsordnung.
Vorbemerkung.
Die Sprengstoffe") sind eingeteilt in
Sprengmittel,
Schießmittel und
andere explosionsfähige Stoffe.
A. Sprengmittel.
I. 1 INMNTNNTNN!I
V V AmHri )
und zwar:
Ammoncahücit mit oder ohne Beifügung von Ziffern und Buchstaben (Gemenge von mindestens
65 Prozent Ammoniaksolpeter, höchstens 10 Prozent Kali-, Natron= oder Barytsalpeter oder
Mischungen davon, höchstens 15 Prozent Trinitrotoluol oder Trinitronaphthalin, die teilweise
oder ganz durch Mono= und Dinitrotoluol, Mono= und Dinitrobenzol oder Nitronaphthalin
ersetzt werden dürfen, ferner von Mehl oder höchstens 2 Prozent Ruß).
*) Solche exprosionsfähige Substanzen, die nicht Schieß= oder Sprenazwecken dienen, durch Flammenzündung
nicht zur Explosion gebracht werden können und gegen Stoß und Schlag nicht empfindlicher sind als Dinmrobenzol,
gehören nicht 8 den Sprengstoffen im Sinne der Anlage C. La.
)Ammonlaksalpetersprena#rstoffe sind Sprengroffe, die als vorwiegenden Bestandieil Ammoniaksalpeter ent-
halten und auberdem brennbare oder explosive Körper organischer Natur wie Kohle, Pech, Harze, Zellulose, Mehl,
aromatWische Ni#roverbindungen, Nitrogly ur.n und dergleichen, oder auch Körper anorganicher Natur nie Ntrate,
Chloride, Sulsate, Metalle und dergleichen; Stoffe, deren Zusatz die Gefährlichkeit des Sprengstoffs erhöht, wie Nitro-
alyzerin, Nitrozellulose und dergleicken, sind nur in beschränkler Menge zulässig; chlorsaure Salze dürien nicht bei-
gemengt werden.