Prüfung der
Unlerstützungs-
gesuche.
Zurückweisung
Unterstützungs-
gesuche.
Festsetzung des
Unterstützungs-
belrags.
Unterstützung für
Unzugskosten.
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4) wer ohne zureichenden Grund verabsäumt, sich um die Erlangung einer an seinem
Wohnort oder in dessen Nähe gebotenen und geeigneten Arbeit, auch einer solchen
außerhalb des Tabakgewerbes, zu bewerben;
JP) wer einen Minderverdienst erleidet, ohne daß in dem Betrieb, in dem er beschäftigt
ist, eine Betriebseinschränkung eingetreten ist.
Entstehen Zweifel darüber, ob die für die Nichtannahme der nachgewiesenen Beschäftigung
geltend gemachten Gründe als zureichend anzusehen sind oder ob die rashgewiesene Beschäftigung
für den Gesuchsteller geeignet erscheint, so ist der Gewerbeaufsichtsbeamte, geeignetenfalls unter
Zuziehung von Vertrauensmännern aus der Arbeiterschaft, zu hören.
Der Unterstützungsanspruch geht nicht verloren, wenn der Arbeiter die ihm nachgewiesene
Beschäftigung in einem anderen Berufszweig lediglich wegen Fehlens körperlicher Eignung nach
kurzer Zeit wieder aufgeben muß.
8 6.
Die Gesuche sind vom Hauptamt einer sorgfältigen aber auch tunlichst beschleunigten
Prüfung daraufhin zu unterziehen, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Unterstützung
(§ 3) vorliegen und nicht die Unterstützung aus einem der im § 4 genannten Gründe abzulehnen
ist. Die Frage, ob die Arbeitslosigkeit infolge des Tabaksteuergesetzes eingetreten ist, muß
namentlich dann besonders eingehend geprüft werden, wenn der Arbeiter aus einem Betrieb
entlassen wird, in dem zur Zeit der Entlassung mehr Arbeiter beschäftigt sind, als im Durch-
schnitt des Vorjahrs.
Das Hauptamt soll sich tunlichst bei der Prüfung der Frage, ob für den Gesuchsteller
anderweitige Arbeitsgelegenheit vorhanden ist, die Mitwirkung der etwa vorhandenen Arbeits-
nachweise sichern.
86.
Den zurückgewiesenen Gesuchstellern sind die Gründe für die Ablehnung ihrer Gesuche
schriftlich mitzuteilen. In dem Bescheid ist die Behörde zu bezeichnen, bei welcher Beschwerde
gegen die erfolgte Ablehnung eingelegt werden kann. Die Beschwerde muß binnen einer Frist
von zwei Wochen eingelegt werden. Die angerufene Behörde kann ihrerseits Vertrauensmänner
aus der Arbeiterschaft gutachtlich hören.
§5 7.
Wird der Anspruch auf Unterstützung als begründet erkannt, so ist aus dem Gesamt-
betrage des im Vorjahr im Tabakgewerbe verdienten Lohnes und der Zahl der Tage, an denen
Arbeit geleistet ist, der durchschnittlich im Vorjahr verdiente Tagelehn zu berechnen.
Die zu gewährende Unterstützung ist für die Zeit der Arbeitslosigkeit auf drei Vierteile
dieses durchschnittlichen Tagelohns, für die Zeit der Verdienstschädigung auf den Betrag festzu-
setzen, um den der tatsächlich verdiente Tagelohn hinter drei Vierteilen des im Vorjahr durch-
schnittlich bezogenen Tagelohns zurückbleibt.
Ausnahmsweise kann im Falle besonderer Bedürftigkeit die Unterstützung auf den vollen
Betrag des früheren Durchschnittslohns erhöht werden.
Verdient ein Arbeiter während der Zeit seiner Arbeitslosigkeit im Tabakgewerbe in einem
anderen Berufe mehr als die Unterstützung betragen würde, so wird dieser Mehrverdienst von
einer späteren Unterstützung nicht abgezogen.
Dem Unterstützungsempfänger wird vom Hauptamt auf Verlangen eine Bescheinigung
über die festgesetzte Unterstützung für die Dauer von höchstens zwei Monaten ausgestellt. Bei
längerer Beschäftigungslosigkeit ist, wenn die Voraussetzungen für eine Unterstützung noch vor-
liegen, die Gültigkeit der Bescheinigung auf Antrag vom Hauptamt zu verlängern.
88.
Erwachsen dem Arbeiter durch den Wechsel der Beschäftigung oder des Beschäftigungsorts
besondere Unkosten (zu vergleichen § 4 Abs. 1c), so kann ihm eine Unterstützung bis zur Höhe
dieser Unkosten, die er bei dem zuständigen Hauptamt nachzuweisen hat, gewährt werden.