Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Siebenunddreißigster Jahrgang. 1909. (37)

Prüfung der 
Unlerstützungs- 
gesuche. 
Zurückweisung 
Unterstützungs- 
gesuche. 
Festsetzung des 
Unterstützungs- 
belrags. 
Unterstützung für 
Unzugskosten. 
— 1404 — 
4) wer ohne zureichenden Grund verabsäumt, sich um die Erlangung einer an seinem 
Wohnort oder in dessen Nähe gebotenen und geeigneten Arbeit, auch einer solchen 
außerhalb des Tabakgewerbes, zu bewerben; 
JP) wer einen Minderverdienst erleidet, ohne daß in dem Betrieb, in dem er beschäftigt 
ist, eine Betriebseinschränkung eingetreten ist. 
Entstehen Zweifel darüber, ob die für die Nichtannahme der nachgewiesenen Beschäftigung 
geltend gemachten Gründe als zureichend anzusehen sind oder ob die rashgewiesene Beschäftigung 
für den Gesuchsteller geeignet erscheint, so ist der Gewerbeaufsichtsbeamte, geeignetenfalls unter 
Zuziehung von Vertrauensmännern aus der Arbeiterschaft, zu hören. 
Der Unterstützungsanspruch geht nicht verloren, wenn der Arbeiter die ihm nachgewiesene 
Beschäftigung in einem anderen Berufszweig lediglich wegen Fehlens körperlicher Eignung nach 
kurzer Zeit wieder aufgeben muß. 
8 6. 
Die Gesuche sind vom Hauptamt einer sorgfältigen aber auch tunlichst beschleunigten 
Prüfung daraufhin zu unterziehen, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Unterstützung 
(§ 3) vorliegen und nicht die Unterstützung aus einem der im § 4 genannten Gründe abzulehnen 
ist. Die Frage, ob die Arbeitslosigkeit infolge des Tabaksteuergesetzes eingetreten ist, muß 
namentlich dann besonders eingehend geprüft werden, wenn der Arbeiter aus einem Betrieb 
entlassen wird, in dem zur Zeit der Entlassung mehr Arbeiter beschäftigt sind, als im Durch- 
schnitt des Vorjahrs. 
Das Hauptamt soll sich tunlichst bei der Prüfung der Frage, ob für den Gesuchsteller 
anderweitige Arbeitsgelegenheit vorhanden ist, die Mitwirkung der etwa vorhandenen Arbeits- 
nachweise sichern. 
86. 
Den zurückgewiesenen Gesuchstellern sind die Gründe für die Ablehnung ihrer Gesuche 
schriftlich mitzuteilen. In dem Bescheid ist die Behörde zu bezeichnen, bei welcher Beschwerde 
gegen die erfolgte Ablehnung eingelegt werden kann. Die Beschwerde muß binnen einer Frist 
von zwei Wochen eingelegt werden. Die angerufene Behörde kann ihrerseits Vertrauensmänner 
aus der Arbeiterschaft gutachtlich hören. 
§5 7. 
Wird der Anspruch auf Unterstützung als begründet erkannt, so ist aus dem Gesamt- 
betrage des im Vorjahr im Tabakgewerbe verdienten Lohnes und der Zahl der Tage, an denen 
Arbeit geleistet ist, der durchschnittlich im Vorjahr verdiente Tagelehn zu berechnen. 
Die zu gewährende Unterstützung ist für die Zeit der Arbeitslosigkeit auf drei Vierteile 
dieses durchschnittlichen Tagelohns, für die Zeit der Verdienstschädigung auf den Betrag festzu- 
setzen, um den der tatsächlich verdiente Tagelohn hinter drei Vierteilen des im Vorjahr durch- 
schnittlich bezogenen Tagelohns zurückbleibt. 
Ausnahmsweise kann im Falle besonderer Bedürftigkeit die Unterstützung auf den vollen 
Betrag des früheren Durchschnittslohns erhöht werden. 
Verdient ein Arbeiter während der Zeit seiner Arbeitslosigkeit im Tabakgewerbe in einem 
anderen Berufe mehr als die Unterstützung betragen würde, so wird dieser Mehrverdienst von 
einer späteren Unterstützung nicht abgezogen. 
Dem Unterstützungsempfänger wird vom Hauptamt auf Verlangen eine Bescheinigung 
über die festgesetzte Unterstützung für die Dauer von höchstens zwei Monaten ausgestellt. Bei 
längerer Beschäftigungslosigkeit ist, wenn die Voraussetzungen für eine Unterstützung noch vor- 
liegen, die Gültigkeit der Bescheinigung auf Antrag vom Hauptamt zu verlängern. 
88. 
Erwachsen dem Arbeiter durch den Wechsel der Beschäftigung oder des Beschäftigungsorts 
besondere Unkosten (zu vergleichen § 4 Abs. 1c), so kann ihm eine Unterstützung bis zur Höhe 
dieser Unkosten, die er bei dem zuständigen Hauptamt nachzuweisen hat, gewährt werden.
	        
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