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V. Von den Spezial-Tax-Grundsätzen.
. 1009.
Bei der Aufnahme der Taxen kommen die Spezial-Tax-Grundsätze so
in Anwendung, wie sie verfassungsmaͤßig festgesetzt sind, und die Genehmigung
des vorgesetzten Königlichen Ministeriums erhalten haben.
8. 110.
Abaͤnderungen derseten sind zwar zulässsg, jedoch nur durch einen verfassungsmahbigen
Beschluß der Generalversammlung unter Genehmigung des
vorgesetzten Königlichen Ministeriums.
Berlin, den 6. Juli 1840.
D. vorstehenden „Revidirten Tarxordnung für die zu dem lendschastichen
Kreditverein m Großherzogthum Posen gehörigen Güter“ ertheile ich auf besonderen
Allerhöchsten Besehl und Kraft meines Amtes biermit die Genehmigung.
Berlin, den 3. Oktober 1840.
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Der Minister des Innern und der Polizei.
v. Rochow.