Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Siebenunddreißigster Jahrgang. 1909. (37)

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* 13. 
Um eine gleichmäßige und sachdienliche Nachschau der Meßuhren zu sichern, hat die 3. Besichtigungen 
ach- 
Kaiserliche Technische Prüfungsstelle Besichtigungen und Nachprüfungen nach Maßgabe eines mit 
der obersten Landes-Finanzbehörde zu vereinbarenden Planes vorzunehmen. Das Hauptamt hat 
die erforderlichen Beamten rechtzeitig abzuordnen. 
8 14. 
Die Ausführung der Nachschau wird vom Reichskanzler durch besondere Anweisungen 
geregelt. 
(2) Die Nachschauverhandlungen nebst Anlagen sind der Kaiserlichen Technischen Prüfungs- 
stelle zu übersenden. Diese hat die Verhandlungen zu prüfen und das Ergebnis der Nachschau 
der Direktivbehörde mitzuteilen. 
8 16. 
Werden Störungen im Gange einer Meßuhr angezeigt (B.O. § 190), so hat der Ober- 
kontrolleur sofort die Meßuhr zu untersuchen und zu reinigen, beim Alkoholmesser nötigenfalls 
ein oder mehrere Probebrennen abzuhalten und erforderlichenfalls die Lage und Länge der Blatt- 
feder zu berichtigen. Lassen sich die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der Meßuhr nicht be- 
seitigen, so ist an das Hauptamt zu berichten. Dieses hat sofort eine außerordentliche Nachschau 
der Meßuhr herbeizuführen. Wird auch hierdurch eine Aufklärung nicht erreicht, so ist die Kaiser- 
liche Technische Prüfungsstelle um Entsendung eines ihrer Beamten zu ersuchen. 
§ 16. 
(1) Die Kaiserliche Technische Prüfungsstelle bildet die oberste technische Behörde für die 
Prüfung, Behandlung und Nachschau der Meßuhren. 
(2) Sie hat über die Ergebnisse der Besichtigungen und Prüfungen, sowohl der eigenen 
Sachverständigen als auch der der Landesregierungen, nach Ablauf jedes Brennereibetriebsjahrs 
einen zusammenfassenden Bericht zu erstatten, der vom Reichsschatzamt den obersten Landes- 
Finanzbehörden mitgeteilt wird. 
(3) Zwischen der Prüfungsstelle und den Direktivbehörden findet in allen Fragen, welche 
die Behandlung und die Nachschau der Meßuhren betreffen, ein unmittelbarer Schriftverkehr 
statt. Die Direktivbehörden haben der Prüfungsstelle nach den von ihr gegebenen Gesichts- 
punkten jährlich mitzuteilen, welche Beobachtungen über die Wirksamkeit der Meßuhren gemacht 
worden sind. 
5 17. 
Der Reichskanzler wird ermächtigt, andere als die im § 1 genannten Meßuhren für den 
amtlichen Gebrauch zuzulassen und ihre Verwendung und Behandlung zu ordnen. 
Zweiter Abschnitt. 
Beschreibung der Siemensschen Meßuhren und Anweisung zu ihrer Aufstellung und 
einigung. 
A. Der Alkoholmesser. 
8 18. 
Der Siemenssche Alkoholmesser hat die Aufgabe, die Menge des aus der Brenn- 
vorrichtung fließenden Branntweins und zugleich die Menge des darin enthaltenen Alkohols 
selbsttätig und fortlaufend anzuzeigen. Dem ersteren Zwecke dient eine sich drehende Meß- 
trommel, deren drei Kammern sich nacheinander füllen und entleeren und deren Umdrehungen 
auf ein Zählwerk übertragen werden. Zu dem anderen Zwecke ist ein Schwimmkörper vor- 
gesehen, der an einer wagerechten Blattfeder hängt und in einen mit dem zufließenden Brannt- 
wein gefüllten Behälter taucht. Der Schwimmer erleidet in dem Branntwein je nach dessen 
Stärke einen größeren oder geringeren Gewichtsverlust und nimmt dementsprechend eine höhere 
und Nach 
prüfungen durch 
Beamie der 
Kaiserlichen 
Technischen 
rüfungsstelle. 
4. Ausführung 
der Nachschau. 
  
XII. Störnugen 
der Meßuhr. 
XIII. eiseriiche 
Technische 
Prüfungsstelle. 
XIV. Zulassung 
auderer Meß- 
uhren. 
I. Beschreibung. 
1. Aufgabe des 
Alkoholmessers.
	        
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