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Anleitung zur Ausfüllung des Fragebogens.
Die einzelnen Heilpersonen sind in derjenigen Gemeinde zu zählen, in welcher sie ihren Wohn-
sit haben, bei mehrfachen Wohnsitzen in derjenigen Gemeinde, in welcher sie am Tage der Erhebung
tatsächlich wohnen. Die einem Genossenschafts oder Vereinsverbande für Krankenpflege oder einer
religiösen Anstalt angehörigen Krankenpfleger sind daher, falls sie am 1. Mai 1900 zu nur vorüber
gehender Pflege auswärts tätig sind, nicht dort, sondern am Sitze des Verbandes oder der Anstalt
und, wenn sie einer Zweigniederlassung zugeteilt sind, am Sitze der letzteren zu zählen.
Zu 1 An.
Nur diejenigen im Reiche approbierten ÄArzte sind aufzuführen, welche tatsächlich für das
Publikum als behandelnde Arzte tätig sind. Dazu gehören auch die klinischen Lehrer, Anstaltsärzte,
inaktive Militär-, Marine- und Schutztruppenärzte, sofern sie, sei es auch nur in Beratung mit anderen
Arzten, Privatpraxis ausüben.
Dagegen sind ausgeschlossen: Arzte in solcher Beamtenstellung, welche eine berufsmäßige
Rebenbeschäftigung mit ärztlicher Praxis nicht zuläßt, wie bisweilen Ministerialbeamte, Leiter und
Assistenten anatomischer, physiologischer Institute usw., ferner Arzte, die sich von der Praxis zurück-
S haben. Arzte, die ausschließlich in und für Anstalten ärztlich tätig sind, sind nur unter 1 Ab
zu zählen.
Zu 1 Aa A und B.
Weibliche Spezialärzte fallen sowohl unter A wie unter B.
Zu 1B.
Zu zählen sind nur solche im Reiche approbierten Arzte, welche ihre Kranken ausschließlich
oder doch vorwiegend nach homöopathischen Grundsätzen behandeln, andernfalls sind sie unter 1 An
oder b aufzuführen. In jedem Falle hat ihre Zählung nur an einer Stelle zu erfolgen. Homöo-
pathen, die im Reiche die Approbation als Arzt nicht erworben haben, fallen unter 7.
Zu 2.
Hierher gehören Personen, die, obschon zur ärztlichen Behandlung kranker Menschen berechtigt,
den unter 1 genannten Arzten nicht gleichstehen und nach § 29 der Gewerbeordnung die Bezeichnung
„Arzt“ nicht führen dürfen. Es sind dies die Inhaber von Approbationen, die nicht mehr erteilt
werden, z. B. in Preußen die Wundärzte 2. Klasse, in Bayern die Landärzte, in Württemberg die
Wundärzte 2. und 3. Klasse. Berücksichtigt sollen nur die tatsächlich noch praktizierenden Personen
weden- Ausschließlich mit der Ausübung der Zahnheilkunde sich befassende Personen zählen nicht
ierher.
Zu 3.
In Betracht kommen nur im Deutschen Reiche als Zahnärzte approbierte und zahnärztlich
tätige Personen. Arzte und andere ärztliche Medizinalpersonen, welche sich nebenher auch mit Zahn.
heilkunde beschäftigen, sind nur unter 1 oder 2 zu zählen, dagegen, wenn sie ausschließlich zur Zahn.
heilkunde übergegangen sind, nur unter 3.
zu 4.
Hierher gehören die Zahntechniker, Zahnkünstler, Dortors os dental surgery, kurz alle Per-
sonen, die, ohne im Inland als Zahnärzte approbiert zu sein, eine auf dem Gebiete der Zahnheilkunde
liegende Tätigkeit entfalten.
Zu 4 Aa und k#2.
Weibliche im Ausland approbierte Zahnärzte fallen sowohl unter u wie unter 10.