Volltext : Archiv für öffentliches Recht.Elfter Band. (11)

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Thaler  sind  Handelsmünzen,  sie  haben  in  Oesterreich  weder
gesetzlichen  noch  Kassenkurs,  sie  sind  lediglich  Handelsartikel,
welche  für  den  Handel  mit  der  Levante  bestimmt  sind.  Der
Herstellung  eines  Handelsartikels  kommt,  auch  wenn  sie  durch
dem  Staat  geschieht,  keine  juristische  Bedeutung  zu,  der  Herstellung
  von  Levantiner  Thalern  so  wenig,  wie  der  Fabrikation
von  Porzellanwaren  in  der  K.  Porzellan-Manufaktur  in  Berlin
oder  dem  Brauen  von  Bier  in  der  K.:.B.  Staatsbrauerei  Weihenstephan.
  Dass  der  österreichische  Staat  de  facto  das  Monopol
der  Herstellung  von  Levantiner  Thalern  hat,  kann  daran  nichts
ändern.  Das  k.  k.  Gepräge  auf  den  Levantiner  Thalern  bedeutet
  nichts  als  die  Fabrikmarke  der  k.  k.  Münze,  welche  ebenso
wenig  nachgeahmt  werden  darf,  wie  die  Fabrikmarke  der  K.  Porzellanmanufaktur.
  Wenn  die  Völker,  welche  sich  der  Maria-Theresia-Thaler
  bedienen,  auf  diese  Fabrikmarke  sehen  und  dadurch
dem  Staat  Oesterreich  ein  faktisches  Monopol  für  die  Herstellung
solcher  Thaler  verleihen,  so  hat  das  durchaus  keine  juristische
Bedeutung.  Wir  können  die  Prägung  nicht  einmal  als  eine
Handlung  ansehen,  welche  der  Staat  als  Urkundsperson  des
öffentlichen  Rechts  vornimmt.  Allerdings  garantiert  er  durch
sein  Gepräge  für  eine  bestimmte  Beschaffenheit  seiner  Levantiner
Thaler,  aber  es  liegt  kein  Grund  vor,  warum  diese  Garantie  vom
Staate  als  Urkundsperson  des  öffentlichen  Rechtes  geleistet  sein
soll,  so  wenig  wie  im  Falle  der  K.  Porzellanmanufaktur  durch  die
Fabrikmarke  der  Staat  als  öffentlich-rechtliche  Urkundsperson  für
die  Güte  der  Porzellanwaren  garantiert.  LABAND  hat  also  hier
trotz  LANDESBERGER  recht:  hier  ist  die  Münzprägung  lediglich
ein  industrielles  Unternehmen  des  Staates.

Aus  diesem  gänzlichen  Mangel  eines  juristischen  Charakters
der  Prägung  sogenannter  Handelsmünzen  ergibt  sich  der  Mangel
jeglicher  Einlösungsverpflichtung  des  Staates  gegenüber  Handelsımünzen
  seines  Gepräges.  Der  österreichische  Händler,  welcher
Silber  zur  Münze  bringt  und  es  in  Levantiner  Thaler  ausprägen