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Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 24. Juni 1909 beschlossen:
Gemäß § 5 der Veredelungsordnung wird anerkannt, daß hinsichtlich des Antrags,
für ausländische ein= oder mehrfarbige Drucke zu Ansichtspostkarten und Plakalen (Bild-
und Typendruck auf größeren Bogen) — Tarifnummer 657 —, die mit einer Gelatine-
schicht überzogen und mit einer Hochglanzpolitur versehen werden sollen — Tarif-
nmummer 664 —, einen zollfreien Lohnveredelungsverkehr zuzulassen,
die Voraussetzungen des § 2 der Veredelungsordnung vorliegen.
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 15. Juli d. J. beschlossen, der nachstehend abgedruckten
Weinzollordnung mit Wirkung vom 1. September 1909 ab und mit der Maßgabe die Zustimmung zu
erteilen, daß von diesem Zeitpunkt ab die Verschnittwein-Zollordnung und die Bestimmungen über die
Uberwachung des zur Kognakbereitung bestimmten Weines — Teil III Nr. 26 und 27 der Anleitung
für die Zollabfertigung — außer Kraft treten.
Berlin, den 17. Juli 1909.
Der Reichskanzler.
In Vertretung: Wermuth.
Weinzollordnung.
Abschnitt I.
Veorschriften über die Mitwirkung der Zollbehörden bei der Untersuchung von Wein,
Tranbenmost nud Tranbenmaische auf die Einfuhrfähigkeit.
81.
( Die Einfuhr von Wein, Traubenmost und Traubenmaische darf nur über die Zollstellen
der vom Bundesrate bestimmten Orte erfolgen. Befinden sich an einem Orte mehrere Zollstellen, so
bestimmt die oberste Landesfinanzbehörde, welche von diesen Zollstellen die Befugnisse ausüben.
() Die Einfuhrbeschränkung des Abs. 1 findet keine Anwendung auf die Fälle des § 4 Abs. 1
, und der §§ 14 und 16.
82.
» () Wein, Traubenmost und Traubenmaische, die in das Zollinland eingeführt werden, unter-
liegen einer amtlichen Untersuchung auf ihre Einfuhrfähigkeit unter Mitwirkung der Jollbehörden, auf
deren Zuständigkeit der § 1 Abs. 1 entsprechende Anwendung findet. *
* () Die Untersuchung erfolgt durch die staatlichen Fachanstalten oder besonders verpflichteten
Sachverständigen, die von den Landesbehörden hierfür bestellt sind.
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83.
Die Kosten der Untersuchung einschließlich der Versendung der Proben sind von dem Ver-
fügungsberechtigten zu tragen.
8 4.
(1) Von der Untersuchung befreit sind:
1. Packstücke im Einzelrohgewichte von nicht mehr als 5 Kilogramm;
2. Mengen von nicht mehr als 10 Rilogramm Rohgewicht, die im kleinen Grenzverkehr
eingehen;
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