Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Siebenunddreißigster Jahrgang. 1909. (37)

mit zollbegũnstigtem Verschnittwein oder Verschnittmoste nicht zuzulassen. Die Zollstelle hat sich von 
der vorschriftsmäßigen Beschaffenheit der zum Verschneiden vorgeführten Weine zu überzeugen und in 
Zweifelsfällen Gutachten hierüber von einer der im § 2 Abs. 2 bezeichneten Anstalten oder Personen 
auf Kosten des Antragstellers einzuholen. Von dem Antragsteller vorgelegte Zeugnisse können nur 
dann als ausreichender Nachweis anerkannt werden, wenn 4 von einem geprüften Nahrungsmittel- 
chemiker auf Grund eigener Untersuchung von Proben der zum Verschneiden vorgeführten Weine nach 
Maßgabe der im § 7 bezeichneten Anweisung zur chemischen Untersuchung des Weines ausgestellt sind 
und die Bescheinigung enthalten, daß die Gefäße unmittelbar nach der Probenentnahme durch eine 
Gemeindebehörde oder durch den Zeugnisaussteller derart verschlossen worden sind, daß jede Verände- 
rung ihres Inhalts bis zur Vornahme des Verschnitts verhindert wird. 
g 33. 
(1) Die Zumischung von Verschnittwein zu Rotwein gleicher oder gleichartiger Beschaffenheit 2. sonderdelme 
ist nicht als Verschnitt im Sinne der vertragsmäßigen Abmachungen anzuerkennen. Mit Rücksicht, 
hierauf hat die Zollstelle die zum Verschneiden vorgeführten Rotweine nach ihren allgemeinen Merk- 
malen (Farbe, Geschmack, Dichte, Alter usw.) mit den beizumischenden Verschnittweinen zu vergleichen 
und in Zweifelsfällen einer Untersuchung durch eine der im § 2 Abs. 2 bezeichneten Anstalten oder 
Personen auf Kosten des Antragstellers zu unterwerfen. Rotwein, dessen Gehalt an Weingeist oder 
an trockenem Extrakte die für Verschnittwein vorgeschriebene Mindestgrenze erreicht, ist stets als ein 
dem Verschnittweine gleichartiger Wein anzusehen. 
(2) Rotweine, die durch Verschneiden von weißen oder roten Weinen mit zollbegünstigtem Ver- 
schnittwein oder Verschnittmoste hergestellt sind, dürfen nach dem Ubergange des Gemisches in den 
freien Verkehr des Zollgebiets nicht wiesefant zum Verschneiden mit zollbegünstigtem Verschnittwein 
oder Verschnittmoste zugelassen werden. Auf Erfordern der Zollstelle hat der Antragsteller durch Vor- 
legung der gemäß § 19 des Weingesetzes vom 7. April 1909 (Reichs-Gesetzbl. S. 393) etwa geführten 
Bücher oder in sonst geeigneter Weise darzutun, daß ein derartiger Vorverschnitt noch nicht statt- 
gefunden hat. " 
34. 
(1) Der Zusatz von Verschnittwein oder Verschnittmost darf bei dem Verschnitte von Weißwein Mischungever. 
nicht mehr als die eineinhalbfache Raummenge des zu verschneidenden Weines (60 vom Hundert des 
ganzen Gemisches) und bei dem Verschnitte von Rotwein nicht mehr als die Hälfte der Raummenge 
des zu verschneidenden Weines (33½ vom Hundert des ganzen Gemisches) betragen. Die Mindest- 
menge des Zusatzes unterliegt, abgesehen von der Bestimmung im § 31, keiner Beschränkung 
(2) Wenn der Zusatz von Verschnittwein oder Verschnittmost die den angegebenen Verhältnis- 
zahlen entsprechende Menge nicht erreicht, so kann der Zusatz des an der zulässigen Höchstmenge noch 
fehlenden Teiles nachträglich angemeldet und mit der Wirkung der Zollermäßigung vorgenommen 
werden, solange das Gemisch nicht in den freien Verkehr des Zollgebiets übergegangen ist. 
# 35. 
(1) Die amtliche Feststellung der Litermenge des Verschnittweins oder Verschnittmostes sowie serfahren. 
des zu weschegende Weines hat in der Heel durch Vermessung mittels geeichter Gefäße zu erfolgen. 
Soweit die Flüssigkeit sich in vollen Fässern der gewöhnlich zur Versendung von Wein benutzten Art 
befindet, kann die Litermenge aus dem Gewichte des gefüllten Fasses in der Weise berechnet werden, 
daß für jedes Kilogramm dieses Gewichts 0),/547 Liter in Ansatz gebracht werden. Ebenso kann die 
Litermenge bei nicht vollgefüllten Fässern durch Umrechnung aus dem Eigengewichte des Weines nach 
Maßgabe des § 4 A 2b des Weinlagerregulativs ermittelt werden. 
(2) Bleibt gegenüber der Menge des zu verschneidenden Weines die Menge des Verschnittweins 
oder Verschnittmostes offenbar beträchtlich hinter der zulässigen Höchstmenge zurück und soll das Ge- 
misch sogleich in den freien Verkehr treten, so kann von der Ermittelung der Litermenge des zu ver- 
chneidenden Weines abgesehen werden. E 
() Die zum Verschnitt in öffentliche Niederlagen oder in Privatlager unter amtlichem Mit- „Sonderteim 
verschluß eingebrachten inländischen Weine behalten ihre Eigenschaft als Güter des freien Verkehrs #lchringe, 
bei, find jedoch abgesondert zu lagern. verkeir. 
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