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Anlage 1.
Anweisung für die zollamtliche Antersuchung von Verschnittwein und Verschnittmost auf den
Weingeist- oder den Fruchtzucher- und den Ertraktgehalt.
Die Untersuchung der Verschnittweine und Verschnittmoste hat sich auf die Ermittelung des
Gehalts an Weingeist oder Zucker und an Extrakt zu erstrecken. Bei fertigem Weine (reinem ver-
gorenen Traubensafte) kann von der Bestimmung des Zuckergehalts abgesehen werden.
1. Entnahme und Vorbereitung der Proben.
Die Proben für die Untersuchung sind, soweit nicht nach den bestehenden Bestimmungen
Erleichterungen zulässig sind, aus jedem Kesselwagen oder aus mindestens der Hälfte der zu einer
Sendung gehörigen Fässer zu entnehmen, und zwar mittels Stechhebers in einer Menge von je etwa
0,/ Liter. Eine Vermischung der Proben miteinander ist nicht zulässig, es muß vielmehr jede einzelne
Probe für sich untersucht werden.
Die Proben sind von ihrem etwaigen Kohlensäuregehalte durch wiederholtes kräftiges Schütteln
möglichst zu befreien und, wenn sie nicht klar erscheinen, demnächst durch ein doppeltes Faltenfilter
von Papier zu filtrieren. Bei Mosten geht dem Filtrieren ein Durchseihen durch ein reines trockenes
Tuch voraus. An diese Vorbereitung der Proben muß die eigentliche Untersuchung unmittelbar an-
geschlossen werden.
2. Ausführung der Untersuchung.
Soweit bei der Untersuchung Spindelungen stattfinden, sind die in den „Tafeln zur zollamt-
lichen Abfertigung von Verschnittweinen und Verschnittmosten“ enthaltenen Vorschriften maßgebend.
Die Untersuchung umfaßt "
die Spindelung der Probe,
b) die Destillation der Probe und die Spindelung des Destillats,
P) die Titrierung der Probe mit Fehlingscher Lösung.
Die bei der zollamtlichen Untersuchung zu benutzenden Geräte (Alkoholometer, Saccharimeter,
Meßzylinder, Meßkolben, Büretten usw.) sind von der Normal-Eichungs-Kommission zu beziehen.
d r Titrierung (Ziffer 2c) erfolgt nur dann, wenn der Zuckergehalt der Flüssigkeit bestimmt
werden so
a) Spindelung der Probe.
Nachdem die Probe nach Ziffer 1 vorbereitet ist, wird zunächst die Spindelung derselben nach
Maßgabe des § 1 der den Tafeln vorgedruckten Anleitung vorgenommen. »
Als Spindeln dienen Alkoholometer oder Saccharimeter, je nachdem die Probe eine geringere
oder größere Dichte hat als Wasser. Als Standglas benutzt man das der in Anlage 2 zur Alkohol-
ermittelungsordnung vorgeschriebenen Brennvorrichtung beigegebene Meßglas.
b) Destillation der Probe und Spindelung des Destillats.
Demnächst erfolgt die Destillation eines Teiles der Probe nach Maßgabe der Vorschriften in
der Alkoholermittelungsordnung (§ 16 und Anlage 2 dazu). Dabei kommen jedoch der Zusatz von
Salz, die starke Verdünnung und das Durchschütteln in der hierzu dienenden Bürette vor der Destillation
in Wegfall. Vielmehr wird in folgender Weise verfahren: Man mißt von der Probe in dem Meß-
glas 100 cem ab, gießt diese in den Siedekolben, füllt etwa die Hälfte des Meßglases mit Wasser
nach, fügt eine Messerspitze Tannin hinzu und destilliert. Nachdem das Destillat nahezu die Marke
des als Vorlage dienenden Meßglases erreicht hat und genau bis zu dieser Marke mit Wasser auf-
gefüllt ist, wird gehörig umgeschüttelt und die Spindelung mittels des Alkoholometers vorgenommen
E#11 der den Tafeln vorgedruckten Anleitung).