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Bentralblatt
für das
Deutsche Reich.
Herausgegeben
Reichsamte des Innern.
Zu betiehen durch alle Postanstalten und gHhuchhandlungen.
XXXVIl. Jahrgang. Berlin, Dienstag, den 27. Juli 1909. Nr. 32.
Jaha#t: Jeu- und Stenerwesen Scham insn Ausführungsbestimmmuneen Seite 365
Zell-und Stenserwesen.
Die vom Bundesrat unter dem 24. Juli 1909 erlassenen Schaumweinsteuer - Ausführungs-
bestimmungen und die unter dem gleichen Tage erlassene Schaumwein-Nachsteuer-Ordnung werden
nachstehend bekannt gemacht.
Berlin, den 24. Juli 1909.
Der Reichskanzler.
In Vertretung: Wermuth.
§
Schaumweinsteuer-Ausführungsbestimmungen.
Zu §& 1 des Gesetzes.
81.
(1) Gegenstand der Besteuerung sind alle zum Verbrauch im Inlande bestimmten fertigen Geperen T Be
Schaumweine (Abs. 2) und schaumweinähnlichen Getränke (Abs. 6), soweit sie nicht nachweislich sien
der Verzollung unterlegen haben.
(2) Als Schaumwein im Sinne des Abs. 1 gelten alle Weine, Fruchtweine (Obst= und
Beerenweine), weinhaltigen und fruchtweinhaltigen Getränke, mit einem Weingeistgehalte von
mehr als 1 Gewichtsteil in 100, deren Kohlensäure beim Offnen der Umschließungen unter Auf-
brausen entweicht.
(3) Als fertig ist der nach dem Flaschengärungsverfahren hergestellte Schaumwein anzusehen,
sobald die enthefte (degorgierte) Flasche verkorkt worden ist. Der nach dem Imprägnierungs-
verfahren oder durch Gärung in anderen Behältnissen als Flaschen hergestellte Schaumwein ist
als fertig anzusehen, sobald das Getränk auf die Flasche abgefüllt und letztere verkorkt ist;
bs