Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Siebenunddreißigster Jahrgang. 1909. (37)

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Bentralblatt 
für das 
Deutsche Reich. 
Herausgegeben 
Reichsamte des Innern. 
  
Zu betiehen durch alle Postanstalten und gHhuchhandlungen. 
XXXVIl. Jahrgang. Berlin, Dienstag, den 27. Juli 1909. Nr. 32. 
  
  
Jaha#t: Jeu- und Stenerwesen Scham insn Ausführungsbestimmmuneen Seite 365 
  
Zell-und Stenserwesen. 
  
Die vom Bundesrat unter dem 24. Juli 1909 erlassenen Schaumweinsteuer - Ausführungs- 
bestimmungen und die unter dem gleichen Tage erlassene Schaumwein-Nachsteuer-Ordnung werden 
nachstehend bekannt gemacht. 
Berlin, den 24. Juli 1909. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: Wermuth. 
§ 
Schaumweinsteuer-Ausführungsbestimmungen. 
Zu §& 1 des Gesetzes. 
81. 
(1) Gegenstand der Besteuerung sind alle zum Verbrauch im Inlande bestimmten fertigen Geperen T Be 
Schaumweine (Abs. 2) und schaumweinähnlichen Getränke (Abs. 6), soweit sie nicht nachweislich sien 
der Verzollung unterlegen haben. 
(2) Als Schaumwein im Sinne des Abs. 1 gelten alle Weine, Fruchtweine (Obst= und 
Beerenweine), weinhaltigen und fruchtweinhaltigen Getränke, mit einem Weingeistgehalte von 
mehr als 1 Gewichtsteil in 100, deren Kohlensäure beim Offnen der Umschließungen unter Auf- 
brausen entweicht. 
(3) Als fertig ist der nach dem Flaschengärungsverfahren hergestellte Schaumwein anzusehen, 
sobald die enthefte (degorgierte) Flasche verkorkt worden ist. Der nach dem Imprägnierungs- 
verfahren oder durch Gärung in anderen Behältnissen als Flaschen hergestellte Schaumwein ist 
als fertig anzusehen, sobald das Getränk auf die Flasche abgefüllt und letztere verkorkt ist; 
bs