Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Siebenunddreißigster Jahrgang. 1909. (37)

— 365 — 
Bentralblatt 
für das 
Deutsche Reich. 
Herausgegeben 
Reichsamte des Innern. 
  
Zu betiehen durch alle Postanstalten und gHhuchhandlungen. 
XXXVIl. Jahrgang. Berlin, Dienstag, den 27. Juli 1909. Nr. 32. 
  
  
Jaha#t: Jeu- und Stenerwesen Scham insn Ausführungsbestimmmuneen Seite 365 
  
Zell-und Stenserwesen. 
  
Die vom Bundesrat unter dem 24. Juli 1909 erlassenen Schaumweinsteuer - Ausführungs- 
bestimmungen und die unter dem gleichen Tage erlassene Schaumwein-Nachsteuer-Ordnung werden 
nachstehend bekannt gemacht. 
Berlin, den 24. Juli 1909. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: Wermuth. 
§ 
Schaumweinsteuer-Ausführungsbestimmungen. 
Zu §& 1 des Gesetzes. 
81. 
(1) Gegenstand der Besteuerung sind alle zum Verbrauch im Inlande bestimmten fertigen Geperen T Be 
Schaumweine (Abs. 2) und schaumweinähnlichen Getränke (Abs. 6), soweit sie nicht nachweislich sien 
der Verzollung unterlegen haben. 
(2) Als Schaumwein im Sinne des Abs. 1 gelten alle Weine, Fruchtweine (Obst= und 
Beerenweine), weinhaltigen und fruchtweinhaltigen Getränke, mit einem Weingeistgehalte von 
mehr als 1 Gewichtsteil in 100, deren Kohlensäure beim Offnen der Umschließungen unter Auf- 
brausen entweicht. 
(3) Als fertig ist der nach dem Flaschengärungsverfahren hergestellte Schaumwein anzusehen, 
sobald die enthefte (degorgierte) Flasche verkorkt worden ist. Der nach dem Imprägnierungs- 
verfahren oder durch Gärung in anderen Behältnissen als Flaschen hergestellte Schaumwein ist 
als fertig anzusehen, sobald das Getränk auf die Flasche abgefüllt und letztere verkorkt ist; 
bs
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.