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Zu 8 12 des Gesetzes.
8 24.
Versendung halb- (1) Wer Erzeugnisse, die als fertiger, der Steuer zu unterwerfender Schaumwein noch nicht
fertiger Erzeugnisse, anzusehen sind (Brutweine), versenden will, hat dies der Hebestelle ein für allemal anzuzeigen.
UÜber diese Versendung ist von ihm nach Anordnung der Direktiovbehörde ein Buch zu führen,
aus welchem Art und Menge der halbfertigen Erzeugnisse, der Tag der Versendung sowie
Name und Wohnort des Empfängers zu arsehen sind. Das Buch ist auf Erfordern den Ober-
beamten der Steuerverwaltung vorzulegen; diese haben bei jeder Prüfung Auszüge daraus zu
fertigen und dem Hauptamt, in dessen Bezirke der Empfänger der halbfertigen Erzeugnisse wohnt,
zu übersenden.
(2) Die Direktivbehörde kann für den Verkehr mit Brutwein zwischen verschiedenen Lagern
derselben Schaumweinfabrik Erleichterungen zulassen.
Zu § 28 des Gesetzes.
g 26.
Berwaltungolosten · Für die Erhebung und Verwaltung der Schaumweinsteuer werden jedem Bundesstaate
vergütung. vier vom Hundert der in seinem Gebicte zur Verrechnung gekommenen Roh-Solleinnahme vergütet.
Zu § 30 des Gesetzes.
8 26.
Keunzeichunng (1) Der aus dem Ausland eingeführte Schaumwein muß vor seinem llbertritt in den freien
#des ausländischen Verkehr mit Zollzeichen versehen werden. Als solche dienen in blauer Farbe bedruckte Papier-
Schormweins durc streifen mit der Ausschrift „Verzollter Schaumwein". Die Streifen sind 2 em breit und 36 cm
· AZZ FMM dlangundentsprecheninihrersonstigenBeschaffenheitderjenigenderSteuerzeichen(§6Abf-2
·")FJ»ZIMJZHZESW1,2).DicZollzeichenwerdendenderReichsdruckereiaquechnungdesReichshergestellt
kaude. und durch die Landesregierungen unentgeltlich bezogen. Sie werden, abgesehen von dem Falle
des § 27, nur an die zur Abfertigung ausländischen Schaumweins befugten Zollstellen abgegeben
und sind unter amtlicher Aufsicht in der im § 10 vorgeschriebenen Beie anzubringen. Für die
amtliche Aufsicht werden Gebühren nicht erhoben.
(2) Über Bezug und Verbrauch der Zollzeichen hat die Amtsstelle Anschreibungen zu führen.
8 27.
5) Anbringung der (1) Auf Antrag kann Inhabern ausländischer Schaumweinfabriken gestattet werden, die
Zollzeichen im Zollzeichen schon im Ausland in der im § 10 vorgeschriebenen Weise anzubringen. Die Zeichen
Auslande. sind in diesem Falle von einem vom Reichskanzler zu bezeichnenden Hauptamte gegen Hinter-
legung des Betrags von einer Mark für jedes Zeichen oder gegen Sicherheitsbestellung zu be-
ziehen. Das Hauptamt hat über Bezug und Abgabe der Zollzeichen Anschreibungen zu führen.
Eine Rückgabe des hinterlegten Betrags oder eine Freigabe der bestellten Sicherheit ist nur
insoweit zulässig, als binnen 2 Jahren nachgewiesen wird, daß im Auslande mit Zollzeichen
versehener Schaumwein in entsprechender Menge verzollt oder in eine öffentliche Niederlage oder
ein Privatlager unter amtlichem Mitverschluß gebracht worden ist. Dieser Nachweis ist durch
Vorlegung von Zollquittungen oder amtlichen Bescheinigungen über die Aufnahme des Schaum-
weins in die Niederlage zu führen, auf denen durch die Abfertigungsbeamten die Zahl der be-
reits mit Zollzeichen versehenen verzollten oder eingelagerten Flaschen bescheinigt ist. Die Zoll-
quittungen und Bescheinigungen hat das Hauptamt vor ihrer Rückgabe mit einem Vermerk über
den zurückgezahlten Betrag zu versehen.
(2) Daß der Schaumwein mit Zollzeichen versehen eingelagert und daß über ihn eine Auf-
nahmebescheinigung ausgestellt ist, wird in den Niederlagebüchern vermerkt. Bei späteren Ver-
zollungen von solchem Schaumwein fällt die vorerwähnte Bescheinigung auf den Follquittungen
fort. Bei seiner etwaigen Versendung im deutschen Zollgebiet unter zollamtlicher Uberwachung
(auch auf Begleitschein II) ist in dem Zollpapier ein Vermerk über die bereits erfolgte Rück-