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Bentralblatt
für das
Deutsche Reich.
Herausgegeben
Reicsamte des Innern.
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In bettehoen durch alle PWostanstalten und Huchhandlungen.
XXXVII. Jahrgang. Berlin, Mittwoch, den 28. Juli 1909. 1 Nr. 34.
Inhalt: Zoll, und Stenerwesen: Anderungen und Ergänzungen des Warenverzeichnisses zum Folltarif und der Anlei-
tung far die Zollabsertinng ... .. . . . Seite 407
Zell- und Steserwesen.
Die vom Bundesrat am 24. Juli 1909 genehmigten Anderungen und Ergänzungen des Warenver-
zeichnisses zum Zolltarif und der Anleitung für die Zollabfertigung, welche durch die neuen Finanz-
gesetze und durch das Weingesetz vom 7. April 1909 bedingt sind, werden nachstehend bekannt gemacht.
Berlin, den 24. Juli 1909.
Der Reichskanzler.
In Vertretung: Wermuth.
Anderungen und Ergänzungen des Warenverzeichuisses zum olltarif und der
Anleitung für die Zollabfertigung.
1. Warenverzeichnis zum Zolltarife.
a) Infolge des Gesetzees wegen Anderung des Braustenergesetzes vom 15. Juli 1909
— mit Wirkung vom 1. August 1909 ab
1. In den Stichworten „Bier“ und „Ingwerbier"“ sowie in Abs. 1 des Stichworts „Malzextrakt“
ist der Zollsatz zu ändern von „7,,0“ in „9,65“.
2.
Dem Stichworte „Bier“ ist am Schlusse folgende Anmerkung anzufügen:
Anmerkung. Bei Bier in amrlich geeichten Fässern, auf denen der Eichstempel, das Jahr der Eichung und
der Raumgedalt nach Lilern deutlich und dauerhaft angegeben sind, kann auf Antrag, wenn seit der
Eichung nicht mehr als fünf Jahre verflossen sind, die Verzollung nach dem Raumgehalte der Fässer zum
Saße von 12,„. für 1 U1 erjolgen.=
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