Steuerermäßigung
für Essigbrauereien.
Behandlung
mehrerer zu einem
Brauereibetriebe ver-
einigker Brauereien.
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(2) Das Hauptamt ist befugt, auch in anderen als den in Abs. 1 bezeichneten Fällen
dem Haustrunkbrauer die Vergünstigung der Behandlung nach den erleichterten Bestinzmungen
der §§ 16 bis 21 zu entziehen und auf ihn die Vorschriften der §§ 8 bis 10 und 12 bis 33
des Gesetzes in Anwendung bringen zu lassen, sobald der Haustrunkbrauer wiederholt die ihm
nach §§ 16, 17, 19 und 20 obliegenden Verpflichtungen verletzt.
23.
(1) Die Ermäßigung der Steuersätze (§& 6 Abs. 5 des Gesetzes) erstreckt sich nur auf das
zur Bereitung von Essig verwendete Malz, nicht aber auf das in Essigbrauereien zur Herstellung
von Bier oder bierähnlichen Getränken verwendete Malz und den verwendeten Zucker.
(2) Die in Essigbrauereien verwendeten steuerpflichtigen Braustoffe find mit ihrem vollen
Gewicht im Steuer- oder Einmaischungsbuch und im Brausteuer-Gegenbuch anzuschreiben. Hieraus
ist — zutreffendenfalls unter Berücksichtigung der Vorschriften in § 2 Abs. 3, § 5 Abs. 3 des
Gesetzes und § 14 der Ausführungsbestimmungen — das Gesamtgewicht der steuerpflichtigen Brau-
stoffe und daraus zunächst unter Anwendung der vollen in § 6 Abs. 1 des Gesetzes bezeichneten
Steuersätze der volle Steuerbetrag zu errechnen. Hiervon kommen sieben Zehntel der Steuer,
die nach dieser Berechnung auf das zur Bereitung von Essig verwendete Malz entfällt, in Abzug.
Der Rest bildet die Steuerschuld.
g 24.
(1!) Eine Person oder Gesellschaft, für deren Rechnung mehrere Brauereien betrieben werden
oder betrieben werden sollen, hat dies mindestens 8 Tage vor Beginn des Betriebs derjenigen
Hebestelle, in deren Bezirke sich die größte der Brauereien befindet, anzuzeigen, sofern eine solche
Anzeige nicht bereits auf Grund der bisherigen gesetzlichen Vorschriften erstattet worden ist. In
der Anzeige sind Bezeichnung und Ort jeder Brauerei und die Hebestelle, in deren Bezirke sie
liegt, anzugeben. Je eine Abschrift der Anzeige ist von dem Brauer denjenigen Hebestellen zu-
zustellen, in deren Bezirken sich die anderen Brauereien befinden.
(2) Brauereien, die schon vor dem 1. August 1909 für Rechnung einer und derselben Person
oder Gesellschaft betrieben worden sind, werden nur dann als ein Brauereibetrieb im Sinne des
§* 6 Abs. 6 des Gesetzes behandelt, wenn sie bereits auf Grund des § 6 Abs. 2 des Brausteuer-
gesetzes vom 3. Juni 1906 als ein Brauereibetrieb gegolten haben. Ist letzteres nicht der Fall,
so sind sie als selbständige Betriebe anzusehen.
(8) Brauereien, die vor dem 1. August 1909 für Rechnung verschiedener Personen oder Gesell-
schaften betrieben worden sind, nach dem 1. August 1909 aber für Rechnung einer und derselben
Person oder Gesellschaft betrieben werden, sind von dem Zeitpunkt ab, an dem diese Anderung
eintritt, als ein Brauereibetrieb zu behandeln.
g 26.
(1) Befinden sich die zusammengehörigen Brauereien in demselben Hebebezirke, so ist in dem
Brausteuer-Gegenbuche der Hebestelle für sie nur eine gemeinschaftliche Abteilung für die An-
schreibung der verwendeten steuerpflichtigen Braustoffe und für die Berechnung der Steuerbeträge
zu eröffnen und bei den Berechnungen der Steuerbeträge so zu verfahren, als ob es sich nur um
eine einzige Brauerei handele.
(2) Befinden sich die als zusammengehörig zu behandelnden Brauereien in verschiedenen Hebe-
bezirken, so sind die zu den einzelnen Staffelsätzen steuerpflichtigen Braustoffmengen nach dem
voraussichtlichen, auf volle 100 Doppelzentner abzurundenden Braustoffverbrauche der in Frage
kommenden Brauereien gu teilen und die Brausteuerbeträge nach der so berechneten Staffel für
jede Brauerei einzeln festzusetzen und zu erheben.
(3) Kommen z. B. drei Brauereien A, B und C in Frage, deren voraussichtlicher Braustoffverbrauch
nach dem Betriebsumfange der vorhergehenden Jahre oder nach der Größe der einzelnen Brauerei
auf 151, 4 024, 25 049, also rund 200, 4 000 und 25 000 Dopbelzenter anzunehmen ist, so hätte
die Teilung im Verhältnisse von 2 zu 40 zu 250 zu erfolgen, und es wäre zu erheben:
von A von B von C
14 4X von den ersten 29802 34 d2 214 dz
15 = von den folgenden 9 171. 1 070.
16 "D 10 204 1 286
18 14 274 1 712.
20 . von dem Reste.