Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Siebenunddreißigster Jahrgang. 1909. (37)

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(2) Die Aufsichtsbeamten haben die Wiegegeräte von Zeit zu Zeit zu prüfen. Ergeben sich 
hierbei Zweifel an der Richtigkeit der Geräte, so kann die Steuerbehörde die sofortige Vornahme 
der eichamtlichen Nachprüfung fordern. 
Zu den §§8 18 und 19 Ziffer 2 des Gesetzes. 
(1) Der Aufbewahrungsort für die Vorräte an Malzschrot soll sich tunlichst nahe der Wage 
und den Maischgefäßen befinden. 
(2) Der Aufbewahrungsort für Zucker muß sich außerhalb der Braustätte und abseits von 
den Räumen, in denen das Bier auf die Versandgefäße abgefüllt wird, befinden und derart 
gelegen sein, daß die Uberführung von Zucker von seinem Aufbewahrungsorte nach der Braustätte 
und den Abfüllräumen der Aufmerksamkeit eines in der Brauerei anwesenden Steuerbeamten 
und des Brauereipersonals nicht würde entgehen können. 
(3) Zur Braustätte gehören alle Räume eines Brauereigrundstücks, in denen das Einmaischen 
des Malzschrots, das Kochen der Maische, das Kochen, Abläutern, Kühlen und Anstellen der 
Würze sowie die Gärung erfolgt. 
(4) Die Aufbewahrungsorte (Abs. 1 und 2) sind durch eine Tafel mit dauerhafter Inschrift 
kenntlich zu machen. 
54. 
(1) Solange Braueinmaischungen nicht angemeldet sind, darf an dem Aufbewahrungsorte 
Malzschrot in beliebiger Menge vorhanden sein. 
(#) Hat eine Anmeldung von Braueinmaischungen stattgefunden, so darf der Vorrat an 
Malzschrot die Menge nicht übersteigen, die für den nächsten Betriebstag und, im Falle gleich- 
zeitiger Anmeldung mehrerer Braueinmaischungen im voraus, für den auf den ersten Betriebstag 
folgenden Werktag zur Einmaischung angemeldet ist. Die Direktivbehörde kann unter sichernden 
Bedingungen Ausnahmen zulassen. 
* 55. 
(01) gucker darf an dem genehmigten Aufbewahrungsort ohne Beschränkung der Menge vor- 
rätig gehalten werden. 
12) Als Bedarf des eigenen Haushalts gilt ein Vorrat, wie er in gleichartigen Haushaltungen 
desselben Ortes den dortigen Lebensgewohnheiten entsprechend für den Wirtschaftsbedarf gehalten 
zu werden pflegt. 
(e 8) Die Entnahme von Zucker aus den zur Bierbereitung bestimmten Vorräten zu anderen 
Zwecken bedarf der Genehmigung des Oberkontrolleurs und ist von diesem unter Angabe der 
entnommenen Mengen im Zuckerverwendungsbuche (6 59) zu bescheinigen. 
Zu den 8§ 18, 19, 20, 31 und 33 des Gesetzes. 
8 66. 
(1I) Zu den von dem Brauer zu führenden Büchern sind, soweit Muster dafür vorgeschrieben 
sind, nur diesen Mustern entsprechende Vordrucke zu verwenden. Der Brauer hat für rechtzeitige 
Beschaffung und Auflegung der Bücher zu sorgen. 
(2) Die auf den Vordrucken gegebenen Anleitungen und Spaltenüberschriften find für die 
Führung der Bücher maßgebend. 
(#3) Anderungen von Eintragungen dürfen nur in der Weise vorgenommen werden, daß die 
ursprüngliche Niederschrift leserlich bleibt. Sie sind durch Beifügung des Namens des Andernden 
zu bescheinigen. » 
§57. 
· Der Brauer oder Betriebsleiter (§ 35) kann sich bei der Führung der Bücher und bei 
sonstigen Amtshandlungen der Steuerbehörde gegenüber durch eine andere Person vertreten lassen. 
Er ist jedoch für alle von seinem Vertreter vorgenommenen Handlungen und Unterlassungen 
verantwortlich. 
Aufbewahrung der 
raustoffe. 
Buchfũhrung bes 
Brauers 
a) im allgemeinen
	        
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