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(2) Die Aufsichtsbeamten haben die Wiegegeräte von Zeit zu Zeit zu prüfen. Ergeben sich
hierbei Zweifel an der Richtigkeit der Geräte, so kann die Steuerbehörde die sofortige Vornahme
der eichamtlichen Nachprüfung fordern.
Zu den §§8 18 und 19 Ziffer 2 des Gesetzes.
(1) Der Aufbewahrungsort für die Vorräte an Malzschrot soll sich tunlichst nahe der Wage
und den Maischgefäßen befinden.
(2) Der Aufbewahrungsort für Zucker muß sich außerhalb der Braustätte und abseits von
den Räumen, in denen das Bier auf die Versandgefäße abgefüllt wird, befinden und derart
gelegen sein, daß die Uberführung von Zucker von seinem Aufbewahrungsorte nach der Braustätte
und den Abfüllräumen der Aufmerksamkeit eines in der Brauerei anwesenden Steuerbeamten
und des Brauereipersonals nicht würde entgehen können.
(3) Zur Braustätte gehören alle Räume eines Brauereigrundstücks, in denen das Einmaischen
des Malzschrots, das Kochen der Maische, das Kochen, Abläutern, Kühlen und Anstellen der
Würze sowie die Gärung erfolgt.
(4) Die Aufbewahrungsorte (Abs. 1 und 2) sind durch eine Tafel mit dauerhafter Inschrift
kenntlich zu machen.
54.
(1) Solange Braueinmaischungen nicht angemeldet sind, darf an dem Aufbewahrungsorte
Malzschrot in beliebiger Menge vorhanden sein.
(#) Hat eine Anmeldung von Braueinmaischungen stattgefunden, so darf der Vorrat an
Malzschrot die Menge nicht übersteigen, die für den nächsten Betriebstag und, im Falle gleich-
zeitiger Anmeldung mehrerer Braueinmaischungen im voraus, für den auf den ersten Betriebstag
folgenden Werktag zur Einmaischung angemeldet ist. Die Direktivbehörde kann unter sichernden
Bedingungen Ausnahmen zulassen.
* 55.
(01) gucker darf an dem genehmigten Aufbewahrungsort ohne Beschränkung der Menge vor-
rätig gehalten werden.
12) Als Bedarf des eigenen Haushalts gilt ein Vorrat, wie er in gleichartigen Haushaltungen
desselben Ortes den dortigen Lebensgewohnheiten entsprechend für den Wirtschaftsbedarf gehalten
zu werden pflegt.
(e 8) Die Entnahme von Zucker aus den zur Bierbereitung bestimmten Vorräten zu anderen
Zwecken bedarf der Genehmigung des Oberkontrolleurs und ist von diesem unter Angabe der
entnommenen Mengen im Zuckerverwendungsbuche (6 59) zu bescheinigen.
Zu den 8§ 18, 19, 20, 31 und 33 des Gesetzes.
8 66.
(1I) Zu den von dem Brauer zu führenden Büchern sind, soweit Muster dafür vorgeschrieben
sind, nur diesen Mustern entsprechende Vordrucke zu verwenden. Der Brauer hat für rechtzeitige
Beschaffung und Auflegung der Bücher zu sorgen.
(2) Die auf den Vordrucken gegebenen Anleitungen und Spaltenüberschriften find für die
Führung der Bücher maßgebend.
(#3) Anderungen von Eintragungen dürfen nur in der Weise vorgenommen werden, daß die
ursprüngliche Niederschrift leserlich bleibt. Sie sind durch Beifügung des Namens des Andernden
zu bescheinigen. »
§57.
· Der Brauer oder Betriebsleiter (§ 35) kann sich bei der Führung der Bücher und bei
sonstigen Amtshandlungen der Steuerbehörde gegenüber durch eine andere Person vertreten lassen.
Er ist jedoch für alle von seinem Vertreter vorgenommenen Handlungen und Unterlassungen
verantwortlich.
Aufbewahrung der
raustoffe.
Buchfũhrung bes
Brauers
a) im allgemeinen