Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1854. (45)

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g.  7.

Der  Wiesenvorsteher  ist  die  ausführende  Verwaltungsbehörde  des  Verbandes
  und  vertritt  denselben  anderen  Personen  und  Behbrden  gegenüber.
Er  hat  insbesondere:

a)  die  Ausführung  der  gemeinschaftlichen  Anlagen  nach  dem  festgestellten
Bewässerunspsene  mit  Hülfe  des  vom  Vorstande  erwählten  Wiesenbau--meisters
  zu  veranlassen  und  dieselbe  zu  beaufsichtigen;

5)  die  Beiträge  auszuschreiben,  die  Zahlungen  auf  die  Kasse  anzuweisen  und
die  Kassenverwaltung  zu  revidiren;

D)  die  Voranschläge  und  Jahresrechnungen  den  Wiesenschöffen  zur  Feststellung
  und  Abnahme  vorzulegen;

4)  den  Wiesenwärter  und  die  Unterhaltung  der  Anlagen  zu  beaufsichtigen
und  die  halbjaährige  Grabenschau  im  April  und  November  mit  den  Wiesenschöffen
  abzuhalten;

Je)  den  Schriftwechsel  für  den  Wiesenverband  zu  führen  und  die  Urkunden
desselben  zu  unterzeichnen;  zur  Abschließung  von  Verträgen  ist  die  Zustimmung
  der  Wiesenschöffen  nöthig;

1)  die  Ordnungsstrafen  gegen  Mitglieder  des  Verbandes  wegen  Verletzung
dieses  Staturs  und  der  besonders  dazu  erlassenen  Reglements  bis  zur
Höhe  von  Einem  Thaler  festzusetzen  und  zur  Kasse  einzuziehen.

In  Behinderungsfällen  läßt  sich  der  Wiesenvorsteher  durch  einen  Wiesenschöffen
  vertreten.

g.  8.

Zur  Bewachung  und  Bedienung  der  Wiesen  stellt  der  Vorstand  einen
Wiesenwaͤrter  auf  dreimonatliche  Kuͤndigung  an,  dessen  Lohn  die  General-Versammlung
  der  Genossen  bei  der  Wahl  des  Vorstandes  ein=  für  allemal
bestimmt.  Die  Wahl  des  Wiesenwärters  unterliegt  der  Bestatigung  des  Landrathes.
  Der  Wiesenwärter  ist  allein  befugt  zu  wässern  und  muß  so  wässern,
daß  alle  Parzellen  den  verhältnißmäßigen  Antheil  an  Wasser  erhalten.

Kein  Tigenthümer  darf  die  Schleusen  offnen  oder  zusetzen  oder  überhaupt
  die  Bewässerungsanlage  eigenmächtig  verändern,  bei  Vermeidung  einer
Konventionalstrafe  von  zwei  Thalern  für  jeden  Kontraventionsfall.

Der  Wiesenwärter  wird  als  Feldhüter  vereidigt;  er  muß  den  Anweisunen
  des  Wiesenvorstehers  pünktlich  Folge  leisten  und  kann  von  demselben  mit
Verweis  und  Geldbuße  bis  zu  Einem  Thaler  bestraft  werden.

K.  0.

Die  Streitigkeiten,  welche  zwischen  Mitgliedern  des  Verbandes  über  das
Eigenthum  von  Grundstücken,  über  die  Zuständigkeit  oder  den  Umfang  von
Grundgerechtigkeiten  oder  andern  Nutzungsrechten  und  über  besondere,  auf  speziellen
  Rechtsliteln  beruhende  Rechte  und  Werbindlichkeiten  der  Parteien  entstehen,
  gehören  zur  Entscheidung  der  ordentlichen  Gerichte.  D

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