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g. 7.
Der Wiesenvorsteher ist die ausführende Verwaltungsbehörde des Verbandes
und vertritt denselben anderen Personen und Behbrden gegenüber.
Er hat insbesondere:
a) die Ausführung der gemeinschaftlichen Anlagen nach dem festgestellten
Bewässerunspsene mit Hülfe des vom Vorstande erwählten Wiesenbau--meisters
zu veranlassen und dieselbe zu beaufsichtigen;
5) die Beiträge auszuschreiben, die Zahlungen auf die Kasse anzuweisen und
die Kassenverwaltung zu revidiren;
D) die Voranschläge und Jahresrechnungen den Wiesenschöffen zur Feststellung
und Abnahme vorzulegen;
4) den Wiesenwärter und die Unterhaltung der Anlagen zu beaufsichtigen
und die halbjaährige Grabenschau im April und November mit den Wiesenschöffen
abzuhalten;
Je) den Schriftwechsel für den Wiesenverband zu führen und die Urkunden
desselben zu unterzeichnen; zur Abschließung von Verträgen ist die Zustimmung
der Wiesenschöffen nöthig;
1) die Ordnungsstrafen gegen Mitglieder des Verbandes wegen Verletzung
dieses Staturs und der besonders dazu erlassenen Reglements bis zur
Höhe von Einem Thaler festzusetzen und zur Kasse einzuziehen.
In Behinderungsfällen läßt sich der Wiesenvorsteher durch einen Wiesenschöffen
vertreten.
g. 8.
Zur Bewachung und Bedienung der Wiesen stellt der Vorstand einen
Wiesenwaͤrter auf dreimonatliche Kuͤndigung an, dessen Lohn die General-Versammlung
der Genossen bei der Wahl des Vorstandes ein= für allemal
bestimmt. Die Wahl des Wiesenwärters unterliegt der Bestatigung des Landrathes.
Der Wiesenwärter ist allein befugt zu wässern und muß so wässern,
daß alle Parzellen den verhältnißmäßigen Antheil an Wasser erhalten.
Kein Tigenthümer darf die Schleusen offnen oder zusetzen oder überhaupt
die Bewässerungsanlage eigenmächtig verändern, bei Vermeidung einer
Konventionalstrafe von zwei Thalern für jeden Kontraventionsfall.
Der Wiesenwärter wird als Feldhüter vereidigt; er muß den Anweisunen
des Wiesenvorstehers pünktlich Folge leisten und kann von demselben mit
Verweis und Geldbuße bis zu Einem Thaler bestraft werden.
K. 0.
Die Streitigkeiten, welche zwischen Mitgliedern des Verbandes über das
Eigenthum von Grundstücken, über die Zuständigkeit oder den Umfang von
Grundgerechtigkeiten oder andern Nutzungsrechten und über besondere, auf speziellen
Rechtsliteln beruhende Rechte und Werbindlichkeiten der Parteien entstehen,
gehören zur Entscheidung der ordentlichen Gerichte. D
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