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zuweisen, wobei der Wert für entrippte ungeschnittene Tabakblätter um 331/3 vom Hundert des
Einkaufspreises zu erhöhen ist.
g 28.
Ist in einem gemischten Betriebe die völlige Trennung der Betriebs- und Lagerräume
für die beiden Betriebszweige nicht durchgeführt, so findet eine Abstandnahme von der Fest-
stellung und Erhebung des Zollzuschlags für die bezogenen ausländischen Tabakblätter oder eine
Versteuerung der bezogenen inländischen Tabakblätter zum ermäßigten Steuersatze (§ 242) nicht
statt. Die Direktivbehörde kann jedoch ausnahmsweise, wenn die völlige räumliche Trennung
der beiden Betriebszweige ohne unverhältnismäßige Kosten nicht durchführbar ist, gestatten, daß
für die nachweislich zu zigarettensteuerpflichtigen Erzeugnissen verarbeiteten ausländischen Tabak-
blätter der nachweislich gezahlte Zollzuschlag, für die nachweislich zu zigarettensteuerpflichtigen
Erzeugnissen verarbeiteten inländischen Tabakblätter der Steuerunterschied mit 12 Mark für den
Doppelzentner vergütet wird. Die Genehmigung ist an die Bedingung zu knüpfen, daß über den
zur Herstellung von zigarettensteuerpflichtigen Erzeugnissen und über den zur Herstellung anderer
Tabakerzeugnisse bestimmten Tabak je ein besonderes Betriebsbuch I) geführt und in diesem auch
der Wert der ausländischen Rohtabake oder der Zollzuschlagsatz für die Zollgewichtseinheit, der
bei ihrer Verzollung entrichtet worden war, angegeben wird.
* 29.
(1) Die Hauptämter haben der Direktivbehörde bis zum 15. Tage der Monate Januar,
April, Juli und Oktober die während des vorhergegangenen Vierteljahrs (das erste Mal während
der Zeit vom 15. August bis zum 30. September 1909) in den freien Verkehr des Inlands
abgefertigten zollzuschlagspflichtigen Tabakblätter und Zigarren nachzuweisen. In den Nach-
weisungen sind die Tabakblätter und Zigarren nach Ursprungsländern (z. B. Kuba, Sumatra,
Java, Brasilien) getrennt aufzuführen und für jedes Ursprungsland das gesamte Reingewicht
(für Zigarren außerdem die Stückzahl) und der Gesamtwert, auf Grund dessen der Zollzuschlag
erhoben worden ist, anzugeben.
(2) Die Direktivbehörde hat aus den Aufstellungen der Hauptämter Hauptnachweisungen für
das Gebiet des betreffenden Bundesstaats (in Preußen für den Direktivbezirk) zusammenzustellen
und diese bis zum ersten der Monate Februar, Mai, August und November an das Raiserliche
Statistische Amt einzusenden.
(3) Das Kaiserliche Statistische Amt hat aus den Hauptnachweisungen Zusammenstellungen
zu fertigen, in denen das Gewicht (für Zigarren außerdem die Stückzahl) und der Wert der
zollzuschlagspflichtigen Einfuhr im ganzen und in ihrer Verteilung auf die einzelnen Ursprungs-
länder sowie der Durchschnittswert eines Doppelzentners Tabakblätter und von 1000 Stück
Zigarren sowohl für die Gesamtmenge als auch für jedes Ursprungsland ersichtlich zu machen ist.
In der Zusammenstellung für das letzte Vierteljahr des Rechnungsjahrs sind die bezeichneten
Angaben auch für das ganze abgelaufene Rechnungsjahr zu machen.
(4) Die Zusammenstellungen hat das Kaiserliche Statistische Amt zu veröffentlichen.
Berlin, Carl Heymanns Verlag. — Gedruckt bei Julius Sittenfeld, Hofbuchdrucker. in Berlin.
Statisiik.