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Zentralblatt
für das
Deutsche Reich.
Herausgegeben
Reichsamte des Innern.
Ju betiehen durch alleo Postanstalten und Huchhandlungen.
XXXVIl. Jahrgeng. Verlin, Mittwoch, den 4. August 1909. Nr. 41.
Zell-unnd Stenerwesen.
Die auf Grund des § 57 des Tabaksteuergesetzes vom 15. Juli 1909 Leiichs Gesesbl. S. 793)
erlassene „Ordnung für die Dachverfollung und Nachversteuerung von Tabakblättern und aus-
ländischen Zigarren“ wird nachstehen
Berlin, den 31. Juli 1909.
bekannt gegeben.
Der Reichskanzler.
In Vertretung: Wermuth.
OGordnung
für
die Nachverzollung und Nachversteuerung von Tabakblättern und ausländischen
Zigarren
66 57 des Tabaksteuergesetzes vom 15. Juli 1909).
5 1.
Als Nachzoll oder Nachsteuer wird erhoben: Der Nachverzollung
1. von allen am 15. August 1909 im freien Verkehre befindlichen, noch nicht ver- treu
arbeiteten ausländischen Tabakblättern, mit Ausnahme der unter Ziffer 2aà und Waren.
2b genannten, ein Zollzuschlag von 40 vom Hundert des Wertes;
2. von allen am 15. August 1909 im freien Verkehre des Zollinlandes befindlichen:
a) unbearbeiteten ausländischen Tabakblättern, die sich in Musterform im Besitze
von Verkäufern (Händlern mit ausländischen Tabakblättern) oder Agenten
os