Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Siebenunddreißigster Jahrgang. 1909. (37)

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Zentralblatt 
für das 
Deutsche Reich. 
Herausgegeben 
Reichsamte des Innern. 
  
Ju betiehen durch alleo Postanstalten und Huchhandlungen. 
XXXVIl. Jahrgeng. Verlin, Mittwoch, den 4. August 1909. Nr. 41. 
  
  
Zell-unnd Stenerwesen. 
Die auf Grund des § 57 des Tabaksteuergesetzes vom 15. Juli 1909 Leiichs Gesesbl. S. 793) 
erlassene „Ordnung für die Dachverfollung und Nachversteuerung von Tabakblättern und aus- 
ländischen Zigarren“ wird nachstehen 
Berlin, den 31. Juli 1909. 
bekannt gegeben. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: Wermuth. 
OGordnung 
für 
die Nachverzollung und Nachversteuerung von Tabakblättern und ausländischen 
Zigarren 
66 57 des Tabaksteuergesetzes vom 15. Juli 1909). 
  
5 1. 
Als Nachzoll oder Nachsteuer wird erhoben: Der Nachverzollung 
1. von allen am 15. August 1909 im freien Verkehre befindlichen, noch nicht ver- treu 
arbeiteten ausländischen Tabakblättern, mit Ausnahme der unter Ziffer 2aà und Waren. 
2b genannten, ein Zollzuschlag von 40 vom Hundert des Wertes; 
2. von allen am 15. August 1909 im freien Verkehre des Zollinlandes befindlichen: 
a) unbearbeiteten ausländischen Tabakblättern, die sich in Musterform im Besitze 
von Verkäufern (Händlern mit ausländischen Tabakblättern) oder Agenten 
os
	        
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