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Reichskanzler (Reichsschatzamt) 5 ignet befundenen Anlagen. Die Kennzeichnung wird
durch Färbung von etwa 5 v. H rste mit Eosin bewirkt. Der Reichskanzler (Rei Icchag.
amt) wird ermächtigt, die usbe Bestinmungen über die Färbung zu treffen, auch im Falle
des Bedürfnisses eine andere Art der Kennzeichnung vorzuschreiben.
( Welchem Verfahren die Gerste im Einzelfalle zu unterwerfen ist, regelt sich, abgesehen
von den im § 6 Abs. 6 vorgesehenen Fällen, für die einzelnen zuständigen Follstellen nach den
bei ihnen nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse getroffenen Einrichtungen.
(6) Die Unbrauchbarmachung und die Kennzeichnung find amtlich zu überwachen.
56.
(l) Die Einfuhr von Gerste gegen Angebot des allgemeinen Bollsatzes von 7 .4 für 1 d2 .
oder des vertragsmäßigen Zollsatzes von 4.X für 1 dz sowie die Einfuhr in Einzelsendungen bis
zu 10 kg Rohgewicht unterliegt hinsichtlich der Zuständigkeit der Zollstellen besonderen Beschrän-
kungen und Bedingungen nicht.
(9 Gerste, bezüglich welcher der Einbringer nach Maßgabe der §§ 16 bis 23 den Nachweis
führt, daß sie zur Malzbereitung ungeeignet ist, oder daß sie zu anderen Zwecken Verwendung
findet, kann ebenfalls bei allen an sich zuständigen Zollstellen abgefertigt werden. Die obersten
Landesfinanzbehörden können jedoch die Vornahme der Keimprobe (§F 20 Abs. 2) auf bestimmte
ZLollstellen beschränken.
(6) Gerste, bei welcher die Voraussetzungen weder des ersten noch des zweiten Absatzes
zutreffen und bezüglich deren daher die Feststellung des Hektolitergewichts seitens der Zollbehörde
erforderlich ist, darf nur bei denjenigen Zollstellen abgefertigt werden, welchen diese Befugnis
sowie die zur Ausslellung von Begleitscheinen I über Gerste von der obersten Landesfinanz-
behörde besonders beigelegt ist.
)Die amtliche Unbrauchbarmachung von Gerste zur Malzbereitung und die amtliche Kenn-
zeichnung der Gerste finden nur bei bestimmten, von den obersten Landesfinanzbehörden im Ein-
vernehmen mit dem Reichskanzler (Reichsschatzamt) hierzu besonders ermächtigten Stellen statt.
(60) Wird Gerste bei einer anderen als den im Abs. 3 oder 4 bezeichneten Stellen zur Ab-
fertigung gestellt, und erachtet diese Stelle, soweit sie zur Ermittelung des Hektolitergewichts
nicht befugt ist, eine solche Ermittelung, oher soweit sie zur Unbrauchbarmachung oder Kenn-
zeichnung von Gerste nicht ermäch üigt ist, eine solche Maßnahme für erforderlich, so ist auf An-
trag die Sendung im gebundenen Verkehr einer mit der entsprechenden Befugnis ausgestatteten
Stelle am Grenzeingang oder im Innern des Zollgebiets zu überweisen; dabei ist im Abferti-
gungspapiere der Sachverhalt kurz anzugeben.
(6) Statt dieser Uberweisung kann jedoch von dem der Eingangsstelle vorgesetzten Haupt-
amt dem Zollpflichtigen auf Antrag gestattet werden, die Gerste seinerseits unter amtlicher Auf-
sicht einem Verfahren der im § 5 vorgesehenen Art zu unterwerfen. In diesem Falle ist zu-
gleich dem Zollpflichtigen zu eröffnen, daß er die dadurch entstehenden Kosten gemäß § 26 secsst
zu tragen habe.
(!) Die Feststellung des Hektolitergewichts im Wege der Ubersendung einer Probe an eine
mit entsprechender Befugnis ausgestattete Zollstelle ist nicht zulässig.
(8) Im übrigen bewendet es für Gerste, die im gebundenen Verkehr abgefertigt wird, be-
züglich der Zuständigkeit der Zollstellen bei den allgemeinen Bestimmungen.
II. Abfertigung zum freien Verkehr.
§5 7.
ständigkeit der
ollstellen.
Der Zollpflichtige ist auf seinen Antrag zu dem auf Ermittelung des Hektolitergewichts 4A. Ablertigung auf
Grund des Hekto-
gerichteten Verfahren zuzuziehen.
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litergewichts.