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86B.
1. Allgemeine Be- (1) Das Hektolitergewicht der Gerste wird an Proben ermittelt, welche in der in den
slimmunen. 8§5F 9 und 10 angeordneten Weise entnommen und gereinigt worden sind. Die Ermittelung ist
von dem Vorstand der Zollstelle oder von einem besonders beauftragten Oberbeamten der Zoll-
verwaltung vorzunehmen. Sie ist in der Regel zweimal zu wiederholen und es ist sodann der
Durchschnitt der drei gewonnenen Ergebnisse zu ziehen. Von den Wiederholungen kann ab-
gesehen werden, wenn die bei der ersten Ermittelung gewonnenen Zahlen um mindestens 1 kg
unter oder über den entscheidenden Grenzen liegen, bei den Abfertigungsbeamten keinerlei Be-
denken gegen die Richtigkeit des Ergebnisses bestehen, und, sofern die gewonnenen Zahlen über
den entscheidenden Grenzen liegen, der Zollpflichtige unter schriftlicher Anerkennung
der Richtigkeit des Elgebniffet auf die Wiederholung verzichtet.
(2) Abgesehen von dem im § 14 vorgesehenen Fel findet eine nachträgliche Erneuerung
der Hektolitergewichtsermittelung — im Beschwerdefalle usw. — nicht statt. Auch kann das
Ergebnis der Hektolitergewichtsermittelung von einer weiter mit der Abfertigung der Gerste be-
faßten Amtsstelle (§ 6 Abs. 5, §5 25) nicht beanstandet werden.
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2. Entnahme der Behufs Feststellung des Hektolitergewichts ist aus der Gerstensendung eine Durchschnitts-
Proben. probe zu bilden. Zu diesem Zwecke sind bei in Umschließungen eingehenden Sendungen
aus mindestens 10 v. H. der Packstücke, welche Ware von gleichartiger eschassende enthalten,
ungefähr je 400 g, im ganzen jedoch mindestens 4 kg, und zwar aus verschiedenen Tiefen der
einzelnen Packstücke zu entnehmen. Bei Sendungen in loser Schüttung (Wagen- oder Schiffs-
ladungen usw.) hat die Entnahme von Proben von ungefähr je 400 g an mindestens zehn ver-
schiedenen Stellen jedes einzelnen, die gleichartige Ware enthaltenden Abteils aus verschiedenen
Höhenlagen zu erfolgen. Die so erhaltenen Einzelproben sind zusammenzuschütten und durch
starkes Schütteln, Umrühren usw. zu einer einheitlichen Durchschnittsprobe für jeden Schiffs=
oder Wagenabteil zu vermischen. ei Schiffsabteilen von besonderer Größe und Tiefe können
nach dem Ermessen des Amtsvorstandes mehrere Durchschnittsproben gebildet werden.
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3. Weitere Behand- (1) Fühlt sich die Durchschnittsprobe ungewöhnlich naß an, so ist sie zunächst durch vor-
tg der Proben, sichtiges, nicht zu schnelles Trocknen bei ungefähr 45° C. in denjenigen Zustand zu versetzen, in
welchem marktgängige Gerste gewöhnlich eingeht.
(2) Ist die Gerste mit Halm= oder Ahrenteilen, mit Körnern anderer Getreidearten oder von
Hülsenfrüchten, oder mit Gras-- oder Unkrautsamen, Spreu, Steinen, Schmutz oder dergl. in er-
heblichem Maße versetzt, so sind diese Beimischungen mittels der Reinigungsvorrichtung (Anlage A
c nZiffer 1) aus der Probe zu entfernen, falls nicht infolge des Umfanges solcher Beimischungen
*v° die Ware einem höheren Zollsatz unterliegt (Ziffer 9 der Vorbemerkungen zum Warenverzeichnisse
zum Zolltarife). Ebenso sind etwaige an den Gerstenkörnern befindliche Grannen oder längere
Grannenteile zu beseitigen.
Aula
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8 11.
4. Feststellung des Die nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen vorbereitete Gerstenprobe ist nach
H#tollter- der Anleitung zur Feststellung des Hektolitergewichts (Anlage A Ziffer II) zu verwiegen.
§5 12.
. Baitere Unter- (1) Beträgt das Hektolitergewicht der ungetrennten Probe (Gesamthektolitergewicht
suchung. weniger als 65 kg, so ist die Probe weiter daraufhin zu untersuchen, ob dem Gewichte na
mehr als 30 v. H. der Körner für sich ein Hektolitergewicht von 67 kg oder mehr zeigen
(Sonderhektolitergewicht). Zu diesem Zwecke sind 500 g der Durchschnittsprobe genau
abzuwiegen und sodann auf dem Gerstensortiersieb abzusieben (Anlage A Ziffer III). Hierauf ist
die Gewichtsmenge der auf dem Siebe zurückgebliebenen Körner nach Hundertteilen des Gesamt-