Teuchtmittelsteuer-Ausführungsbestimmungen.
Zu §8 1 und 2 des Gesetzes.
81.
Gegenstand der (!) Als Brenner für elektrische Glühlampen kommen insbesondere die auswechselbaren, den
Besteneruns. lichtgebenden Körper enthaltenden Teile der Nernstlampen in Betracht. Bei Quecksilberdampf-
lampen gilt das den Quecksilberdampf enthaltende Gefäß (wenn auswechselbar, Brenner genannt)
als Gegenstand der Besteuerung.
Als Brennstifte aus Reinkohle gelten auch die mit Docht, Metallüberzug oder Draht-
einlage versehenen, sofern weder die Kohle selbst noch die genannten Teile Leuchtzusätze enthalten
oder wie solche wirken.
(3) Kohlenstifte, deren Beschaffenheit ihre Verwendung zu Beleuchtungszwecken ausschließt,
und lampenförmige Körper, die gemäß ihrer Beschaffenheit ausschließlich zu Heizzwecken oder als
Widerstände dienen, sowie Quecksilberdampfbrenner, die ausschließlich der Ausnutzung nicht sicht-
borer- Strahlen, zum Beispiel zu Heilzwecken oder zum Sterilisieren dienen, unterliegen nicht
er Steuer.
G) Von den Beleuchtungsmitteln, die zu Versuchszwecken verwendet werden oder als Muster
dienen, ohne den Herstellungsbetrieb verlassen zu haben, wird die Steuer nicht erhoben.
(5) Reisemuster, deren Verwendung zum Beleuchten durch besondere Maßnahmen unmöglich
gemacht ist, unterliegen nicht der Steuer.
82.
Verechnung der (1) Die Steuer wird von jeder einzelnen Menge (Packung) von steuerpflichtigen Beleuchtungs-
Stener. mitteln, die die Fabrik verläßt, nach ihrem Inhall, bei Brennstiften zu Bogenlampen nach
ihrem Reingewichte berechnet.
(2) Bei Brennstiften zu Bogenlampen kann als Reingewicht jeder Packung einer Sorte das
Gewicht angenommen werden, das eine bei der Hebestelle eingereichte Musterpackung derselben
Sorte und Größe aufweist; auch kann das Hauptamt genehmigen, daß die Steuerbeträge mit
Hilfe von Verzeichnissen berechnet werden, die das Reingewicht der Packungen für die einzelnen
Sorten und Größen von Brennstiften auf Grund von Durchschnittsermittelungen angeben. Die
Verzeichnisse sind der Steuerbehörde in der erforderlichen Anzahl von Abdrucken einzureichen; sie
sind von Zeit zu Zeit durch die Steuerbehörde einer Nachprüfung zu unterziehen und richtig zu
stellen, wenn das Durchschnittsgewicht von zehn Wägungen um mehr als 5 vom Hundert von
den Angaben des Verzeichnisses abweicht.
(3) Als Wattverbrauch von Glühlampen, Nernstbrennern oder Brennern zu Quecksilberdampf-
lampen gilt derjenige, den diese Beleuchtungsmittel bei der Spannung und der Lichtleistung, für
die sie bestimmt sind, aufweisen.
(4) Uberschreitungen des wirklichen Wattverbrauchs gegenüber dem angegebenen bleiben beie
der Steuerberechnung außer Betracht, wenn bei 6 beliebig gewählten Lampen derselben Sorte und
desselben Stapels (Fabrikationspostens) der Mittelwert der Abweichungen nicht mehr als 15 vom
Vdert des angegebenen Wattverbrauchs, bei Lampen bis 20 Watt nicht mehr als 3 Watt
eträgt.