2. Aurechnung
der hergestellten
Zündwaren auf
das Kontingent.
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(2) Eine Besichtigung der Zündwarenfabrik ist nur vorzunehmen, wenn es die Kommission
zur Beseitigung hervorgetretener Zweifel für notwendig hält. An der Besichtigung hat der Be-
sitzer der Zündwarenfabrik oder sein Vertreter und der Hauptamtsvorstand teilzunehmen. Auf
Verlangen sind den Sachverständigen von dem Besitzer der Zündwarenfabrik die über die Her-
stellung von Zündwaren geführten Bücher und Anschreibungen vorzulegen.
8 65.
(1) Nach Abschluß der Prüfung haben die Sachverständigen ein mit Gründen versehenes
schriftliches Gutachten darüber zu erstatten, ob sie die Angaben der Nachweisung für richtig
halten oder welche andere Menge von Zündwaren nach ihrer Ansicht in den betreffenden Jahren
als hergestellt anzunehmen ist.
(2) Auf Grund der Gutachten schlägt die Kommission die Höhe des für jede Zündwaren-
fabrik festzusetzenden Kontingents vor; der Beschluß erfolgt durch Stimmenmehrheit. Das
Kontingent ist für Zündhölzer usw. und für Zündkerzchen getrennt, im übrigen aber ohne Rück-
sicht auf die Art der hergestellten Zündwaren lediglich nach der Stückzahl zu bemessen und auf
Millionen Stück nach oben abzurunden.
* 6.
(1) Die Sachverständigen erhalten Reisekosten und Tagegelder nach den Sätzen, die dem
Vorsitzenden der Veranlagungskommission zustehen. Auf Antrag kann ihnen auch eine Entschädi-
gun für das erstattete Gutachten gewährt werden, deren Höhe die oberste Landesfinanzbehörde
estimmt.
(2 Die nach Abs. 1 erwachsenden Kosten und Entschädigungen haben die Bundesstaaten aus
der ihnen zustehenden Verwaltungskost gütung zu entrichten.
§ 7.
(1) Auf Grund der Vorschläge der Veranlagungskommission setzt die Direktivbehörde das
Kontingent für jede Zündwarenfabrik fest. Die Enscheidung ist dem Besitzer der Zündwaren-
fabrik gegen Zustellungsurkunde bekanntzugeben.
(2) Gegen die Entscheidung der Direktivbehörde ist die schriftliche Beschwerde an die oberste
Landesfinanzbehörde zulässig. Die Beschwerde darf nur berücksichtigt werden, wenn sie binnen
zwei Wochen von der Zustellung der Entscheidung ab, den Tag der Zustellung nicht mitgerechnet,
bei der Direktivbehörde eingegangen ist. Die Entscheidung der obersten Landesfinanzbehörde ist
endgültig.
60 8.
Sofort nach endgültiger Festsetzung des Kontingents erhält das Hauptamt eine Aus-
fertigung der Entscheidung, die sie der Hebestelle für das Belegheft der betreffenden Zündwaren-
fabrik zu übersenden hat.
69.
Die Hebestelle hat auf dem Titelblatte des Zündw Anmeldungsbuchs (§ 11 und
Muster 3 der Ausführungsbestimmungen) das Kontingent jeder Zündwarenfabrik einzutragen.
Die Richtigkeit der Eintragung ist von dem Aufsichtsbeamten zu bescheinigen.
8 10.
(1) Auf das festgesetzte Kontingent kommen alle in der betreffenden Fabrik innerhalb des
vom 1. Oktober bis zum 30. September laufenden Betriebsjahrs hergestellten Zündwaren zur
Anrechnung, gleichgültig, ob sie versteuert, auf ein Steuerlager oder eine Zollniederlage gebracht
oder ausgeführt worden sind. Innerhalb des Herstellungsbetriebs zu Grunde gegangene oder
unter amtlicher Aufsicht vernichtete Zündwaren (5 10 der Ausführungsbestimmungen) werden auf
das Kontingent nicht angerechnet.
(2 Sobald nach den Anschreibungen im Zündw Anmeldungsbuche das Kontingent der
Fabrik erreicht ist, hat die Hebestelle dem Besitzer der Fabrik davon Mitteilung zu machen.
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