Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Siebenunddreißigster Jahrgang. 1909. (37)

2. Aurechnung 
der hergestellten 
Zündwaren auf 
das Kontingent. 
— 896 — 
(2) Eine Besichtigung der Zündwarenfabrik ist nur vorzunehmen, wenn es die Kommission 
zur Beseitigung hervorgetretener Zweifel für notwendig hält. An der Besichtigung hat der Be- 
sitzer der Zündwarenfabrik oder sein Vertreter und der Hauptamtsvorstand teilzunehmen. Auf 
Verlangen sind den Sachverständigen von dem Besitzer der Zündwarenfabrik die über die Her- 
stellung von Zündwaren geführten Bücher und Anschreibungen vorzulegen. 
8 65. 
(1) Nach Abschluß der Prüfung haben die Sachverständigen ein mit Gründen versehenes 
schriftliches Gutachten darüber zu erstatten, ob sie die Angaben der Nachweisung für richtig 
halten oder welche andere Menge von Zündwaren nach ihrer Ansicht in den betreffenden Jahren 
als hergestellt anzunehmen ist. 
(2) Auf Grund der Gutachten schlägt die Kommission die Höhe des für jede Zündwaren- 
fabrik festzusetzenden Kontingents vor; der Beschluß erfolgt durch Stimmenmehrheit. Das 
Kontingent ist für Zündhölzer usw. und für Zündkerzchen getrennt, im übrigen aber ohne Rück- 
sicht auf die Art der hergestellten Zündwaren lediglich nach der Stückzahl zu bemessen und auf 
Millionen Stück nach oben abzurunden. 
* 6. 
(1) Die Sachverständigen erhalten Reisekosten und Tagegelder nach den Sätzen, die dem 
Vorsitzenden der Veranlagungskommission zustehen. Auf Antrag kann ihnen auch eine Entschädi- 
gun für das erstattete Gutachten gewährt werden, deren Höhe die oberste Landesfinanzbehörde 
estimmt. 
(2 Die nach Abs. 1 erwachsenden Kosten und Entschädigungen haben die Bundesstaaten aus 
der ihnen zustehenden Verwaltungskost gütung zu entrichten. 
§ 7. 
(1) Auf Grund der Vorschläge der Veranlagungskommission setzt die Direktivbehörde das 
Kontingent für jede Zündwarenfabrik fest. Die Enscheidung ist dem Besitzer der Zündwaren- 
fabrik gegen Zustellungsurkunde bekanntzugeben. 
(2) Gegen die Entscheidung der Direktivbehörde ist die schriftliche Beschwerde an die oberste 
Landesfinanzbehörde zulässig. Die Beschwerde darf nur berücksichtigt werden, wenn sie binnen 
zwei Wochen von der Zustellung der Entscheidung ab, den Tag der Zustellung nicht mitgerechnet, 
bei der Direktivbehörde eingegangen ist. Die Entscheidung der obersten Landesfinanzbehörde ist 
endgültig. 
60 8. 
Sofort nach endgültiger Festsetzung des Kontingents erhält das Hauptamt eine Aus- 
fertigung der Entscheidung, die sie der Hebestelle für das Belegheft der betreffenden Zündwaren- 
fabrik zu übersenden hat. 
69. 
Die Hebestelle hat auf dem Titelblatte des Zündw Anmeldungsbuchs (§ 11 und 
Muster 3 der Ausführungsbestimmungen) das Kontingent jeder Zündwarenfabrik einzutragen. 
Die Richtigkeit der Eintragung ist von dem Aufsichtsbeamten zu bescheinigen. 
8 10. 
(1) Auf das festgesetzte Kontingent kommen alle in der betreffenden Fabrik innerhalb des 
vom 1. Oktober bis zum 30. September laufenden Betriebsjahrs hergestellten Zündwaren zur 
Anrechnung, gleichgültig, ob sie versteuert, auf ein Steuerlager oder eine Zollniederlage gebracht 
oder ausgeführt worden sind. Innerhalb des Herstellungsbetriebs zu Grunde gegangene oder 
unter amtlicher Aufsicht vernichtete Zündwaren (5 10 der Ausführungsbestimmungen) werden auf 
das Kontingent nicht angerechnet. 
(2 Sobald nach den Anschreibungen im Zündw Anmeldungsbuche das Kontingent der 
Fabrik erreicht ist, hat die Hebestelle dem Besitzer der Fabrik davon Mitteilung zu machen. 
  
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