Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Siebenunddreißigster Jahrgang. 1909. (37)

— 937 — 
Hauptamtsbezirk: 4 Aulage. 
Nachweisung 
über 
den Betriebsumfang der Brennereien mit Ausnahme der Kleinbrennereien. 
. 
— 
12 
#. — 
— 
For dem 1. Okeober 1897 beerriebsardhig herperichrere landtoeirtscha#rtliche 
Brennereten testec., szofe 48 F 1 der Aus'uhreengsanseetsteng. 
Auleitung. 
Bei Aufstellung der Nachweisungen sind die Vorschriften in den § 61 ff. des Gesetzes und die Bestimmungen 
der Ausführungsanweisung genau zu beachten. Innerhalb der einzelnen Brennereigruppen sind die Brennereien 
sachgemäß zu ordnen. - 
.DicspaltenöbiolssindfürjedekreanetciioweitauozufülletyalsdiesfükdieseutteilungdesDurchs 
schnittsbrandes notwendig oder zweckmäßig erscheint. Aufzunehmen sind auch Jahresziffern, die nach § 3 außer 
Ansatz bleiben. Ergeben sich auf (Grund des & 62 des Gesetzes Erhöhungen für einzelne Jahresziffern, so find 
die erhöhren Ziffern unter der Linic zu vermerken. 
4AmllFür die zu der Gruppe I gehörigen Brennereien ist in Spalte 20 einzutragen, ob und bei welcher Neu- 
kontingenticrung die im §& 1 unter der nuführunggonweistang erwähnten Veränderungen berücksichtigt worden 
sind. Dasselbe hat auch bei den zur Gruppe II gehörigen Brennereien zu geschehen; bei diesen ist gegebenen 
falls in Spalte 20 zu vermerken, ob der Antrag auf Veranlagung zum Kontingente zurückgenommen oder 
zurückgewiesen worden ist. 
Alle Unterlagen für die Berechnung des Durchschnittsbrandes sind in einem Belegheft (vgl. Spalte 21) bei- 
zufügen. Die Belege sind so zu ordnen, daß sie für jede Brennerei gesondert entnommen werden können. 
4 Bruchteile des Liters werden, wenn sie unter 0), bleiben, nicht berücksichtigt, andernfalls als ein ganzes Liter 
angenommen. 
Am Schlusse jeder Nachweisung ist vom Hauptamtsleiter zu bescheinigen, daß sämtliche Brennereien der in 
Betracht kommenden Brennereigruppe in die Nachweisung richtig ausgenommen worden sind. Gegebenenfalls 
ist der Direktivbehörde eine Bescheinigung des Hauptamtsleiters vorzulegen, daß in die besonders zu bezeichnenden 
Nachweisungen Brennereien nicht aufzunehmen waren. 
111
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.