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Hauptamtsbezirk: 4 Aulage.
Nachweisung
über
den Betriebsumfang der Brennereien mit Ausnahme der Kleinbrennereien.
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For dem 1. Okeober 1897 beerriebsardhig herperichrere landtoeirtscha#rtliche
Brennereten testec., szofe 48 F 1 der Aus'uhreengsanseetsteng.
Auleitung.
Bei Aufstellung der Nachweisungen sind die Vorschriften in den § 61 ff. des Gesetzes und die Bestimmungen
der Ausführungsanweisung genau zu beachten. Innerhalb der einzelnen Brennereigruppen sind die Brennereien
sachgemäß zu ordnen. -
.DicspaltenöbiolssindfürjedekreanetciioweitauozufülletyalsdiesfükdieseutteilungdesDurchs
schnittsbrandes notwendig oder zweckmäßig erscheint. Aufzunehmen sind auch Jahresziffern, die nach § 3 außer
Ansatz bleiben. Ergeben sich auf (Grund des & 62 des Gesetzes Erhöhungen für einzelne Jahresziffern, so find
die erhöhren Ziffern unter der Linic zu vermerken.
4AmllFür die zu der Gruppe I gehörigen Brennereien ist in Spalte 20 einzutragen, ob und bei welcher Neu-
kontingenticrung die im §& 1 unter der nuführunggonweistang erwähnten Veränderungen berücksichtigt worden
sind. Dasselbe hat auch bei den zur Gruppe II gehörigen Brennereien zu geschehen; bei diesen ist gegebenen
falls in Spalte 20 zu vermerken, ob der Antrag auf Veranlagung zum Kontingente zurückgenommen oder
zurückgewiesen worden ist.
Alle Unterlagen für die Berechnung des Durchschnittsbrandes sind in einem Belegheft (vgl. Spalte 21) bei-
zufügen. Die Belege sind so zu ordnen, daß sie für jede Brennerei gesondert entnommen werden können.
4 Bruchteile des Liters werden, wenn sie unter 0), bleiben, nicht berücksichtigt, andernfalls als ein ganzes Liter
angenommen.
Am Schlusse jeder Nachweisung ist vom Hauptamtsleiter zu bescheinigen, daß sämtliche Brennereien der in
Betracht kommenden Brennereigruppe in die Nachweisung richtig ausgenommen worden sind. Gegebenenfalls
ist der Direktivbehörde eine Bescheinigung des Hauptamtsleiters vorzulegen, daß in die besonders zu bezeichnenden
Nachweisungen Brennereien nicht aufzunehmen waren.
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