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2. Bei Prüfung der Frage, ob die zur Umwandlung in eine Buchschuld eingereichten Schuld-
verschreibungen zum Umlauf brauchbar sind (§ 1 Abs. 2 des Gesetzes), ist folgendes zu beachten:
Die Schuldverschreibungen dürfen nicht gerichtlich für kraftlos erklärt oder von einem Gericht
oder einer mit Vollstreckungsbefugnis ausgestatteten Behörde mit Beschlag belegt sein. Die Um-
wandlung beschädigter Stücke ist nur zulässig, wenn ihr Inhaber gemäß § 798 B. G. B. die Erteilung
einer neuen Schuldverschreibung verlangen kann. Jeder eingereichten Schuldverschreibung müssen die
noch nicht fälligen Zinsscheine (Kupons) und der dazugehörige Erneuerungsschein (Talon, Anweisung)
beigefügt sein. Nur den Schuldverschreibungen, welche in einem dem Fälligkeitstermin der Zinsen
vorangehenden Monat eingereicht werden, sind die nächstfälligen Zinsscheine nicht beizufügen.
Artikel III.
(§ 4 des Gesetzes.)
1. Zu dem Antrag auf Eintragung einer Buchschuld sind Muster zu benutzen, die vom Reichs-
kanzler aufgestellt werden.
2. Die Bezeichnung des Gläubigers muß so genau erfolgen, daß die Unterscheidung von einem
anderen mit Sicherheit geschehen kann.
Bei physischen Personen sind anzugeben:
a) der Familienname,
b) die Vornamen,
c) bei Frauen auch der Geburtsname,
d) der Beruf oder Stand,
e) der Wohnort und soweit erforderlich die Wohnung.
Bei großjährigen unter Vormundschaft stehenden Personen sind der Grund der Entmündigung
(z. B. entmündigt wegen Geisteskrankheit), bei minderjährigen Personen ihr Geburtstag und Geburts-
ort, ferner Name, Stand und letzter Wohnort des Vaters anzugeben.
3. Die gleichen genauen Angaben (2à bis e) sind erforderlich für die als Zinsenempfänger
benannten physischen Personen, seien dies nun Bevollmächtigte oder Vormünder oder andere gesetzliche
ertreter.
4. Etwaige Beschränkungen der Gläubiger in bezug auf Kapital oder Zinsen sind ihrem Wort-
laut nach zu beantragen.
5. Soll die Eintragung auf den Namen einer juristischen Person, Handelsfirma, eingetragenen
Genossenschaft oder eingeschriebenen Hilfskasse geschehen, so ist, soweit es nicht notorisch, dem Antrag
das Zeugnis der zuständigen öffentlichen Behörde beizufügen, durch welches dargetan wird, bei juristischen
Personen, daß sie Rechtsfähigkeit haben, bei den Firmen, daß sie mit der angegebenen Bezeichnung
und Wohnung im Handelsregister, bei eingetragenen Genossenschaften, daß sie in einem Genossenschafts-
register im Gebiete des Deutschen Reichs eingetragen, und bei eingeschriebenen Hilfskassen, daß sie als
Kassen innerhalb dieses Gebiets zugelassen sind. Haben juristische Personen ihren Sitz außerhalb des
Deutschen Reichs, so ist ferner dem Antrag ein Zeugnis des zuständigen deutschen Konsuls beizufügen,
durch wesches die Zuständigkeit der öffentlichen Behörde, welche die Rechtsfähigkeit bezeugt, dar-
getan wird.
Soll die Eintragung auf den Namen einer Vermögensmasse erfolgen, deren Verwaltung von
einer öffentlichen Behörde geführt oder beaufsichtigt wird, so ist die Reichsschuldenverwaltung befugt,
zu verlangen, daß durch geeignete Urkunden die Eigenschaft der Behörde als einer öffentlichen und ihre
Zuständigkeit nachgewiesen werde.
6. Jedem Antrag, mit dem Schuldverschreibungen behufs Umwandlung eingereicht werden,
ist ein besonderes Verzeichnis nach dem beiliegenden Muster II beizufügen, in welchem diese Schuld-
verschreibungen nach Jahrgang, Litera, Nummer und Nennbetrag aufgeführt sind. Die Schuld-
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