Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Achtunddreißigster Jahrgang. 1910. (38)

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verschreibungen sind nach den Litern, und innerhalb dieser nach der Nummernfolge zu ordnen. Liegen 
einem Antrag zu verschiedenen Terminen verzinsliche Schuldverschreibungen bei (z. B. vierprozentige 
Schuldverschreibungen teils mit Januar—Juli-, teils mit April—Oktober-Zinsen), so sind die betreffenden 
Schuldgattungen in dem Verzeichnis gesondert, unter sich ebenfalls nach den Jahrgängen, Litern und 
innerhalb dieser nach der Nummernfolge geordnet, aufzuführen. 
7. Der Einlieferer erhält sofort nach dem Eingang einen Empfangsschein über den Nenn- 
betrag der eingelieferten Wertpapiere oder Bescheinigungen. 
8. Jede Eintragung in das Reichsschuldbuch wird von einem Mitglied der Reichsschulden- 
verwaltung und dem Buchführer unterschrieben. 
9. Die Reichsschuldenverwaltung ist befugt, Ergänzungen der in den Gesuchen gemachten 
Angaben zu erfordern, sofern dies zur Klarstellung der in dem Reichsschuldbuch zu bewirkenden Ein- 
tragungen angezeigt erscheint. Ablehnende Bescheide sind mit Gründen zu versehen. 
Artikel IV. 
(5 8 des Gesetzes.) 
Bei Teilübertragungen und Teillöschungen müssen sowohl die Beträge, deren Ubertragung oder 
Löschung beantragt wird, als auch die Restbeträge, über welche eine Verfügung nicht stattfinden soll, 
in Schuldverschreibungen der betreffenden Anleihe darstellbar sein. 
Dies gilt für jeden Posten besonders, falls es sich um Eintragungen handelt, welche aus 
mehreren zu verschiedenen Terminen verzinslichen Posten zusammengesetzt sind. 
Artikel V. 
(§ 9 des Gesetzes.) 
Von den Vertretern der Handelsfirmen, der eingetragenen Genossenschaften und der ein- 
geschriebenen Hilfskassen ist bei Stellung der im § 9 des Gesetzes bezeichneten Anträge durch eine 
öffentliche Urkunde der Nachweis zu erbringen, daß die Antragsteller zur Zeichnung für die Firma 
beziehungsweise zur Vertretung der Genossenschaft oder Kasse befugt sind. Vertreter juristischer Personen, 
welche ihren Sitz außerhalb des Deutschen Reichs haben, haben ihre Vertretungsbefugnis durch ein 
Zeuguis, O zuständigen öffentlichen Behörde darzutun. Von diesem Zeugnis gilt das im Artikel III 
r. 5 Gesagte. 
Ob die Verwalter der im § 5 Nr. 4 des Gesetzes erwähnten Vermögensmassen bei Stellung 
eines Antrags nach § 9 a. a. O. von neuem eine gerichtliche oder notarielle Urkunde, welche sie zur 
Verfügung über die Masse legitimiert, beizubringen haben, darüber hat in jedem einzelnen Falle die 
Reichsschuldenverwaltung zu entscheiden. 
Artikel VI. 
6 15 Abs. 2 des Gesetzes.) 
Anträge, für welche nicht einfache schriftliche Form genügt, können an Stelle der öffentlichen 
Beglaubigung auch durch das Reichsschuldbuchbureau und die vom Reichskanzler bezeichneten Kassen 
aufgenommen werden. Für die Aufnahme gilt folgendes: 
1. Uber die Verhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen, 
2. Das Protokoll muß enthalten: 
a) Ort und Tag der Verhandlung, 
b) die Bezeichnung des Antragstellers, 
Jc) die Art und Weise, wie sich der aufnehmende Beamte Gewißheit über die Persönlich- 
keit des Antragstellers verschafft hat, 
d) die Erklärung des Antragstellers. 
3. Das Protokoll muß vorgelesen, von dem Antragsteller genehmigt und von ihm eigenhändig 
unterschrieben werden. Im Protokoll muß festgestellt werden, daß dies geschehen ist. 
Schreibensunkundige können mit drei Kreuzen unterzeichnen. 
4. Das Protokoll ist von dem aufnehmenden Beamten unter Bezeichnung der Amtssstelle und 
Beidrückung des Amtssiegels zu unterschreiben.
	        
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