– 247 —
h5) für die Fracht und sämtliche anderen im Abs. 1 unter à aufgeführten
Kosten, jedoch mit Ausnahme der etwaigen Lagermiete für eine den
Zeitraum von einem Monat überschreitende Lagerung,
beim Bezug aus Belgien oder den Niederlanden im Frachtverkehr 1,50 Mark,
beim Bezug von Kentuckytabak in Fässern aus Amerika, über
New Orleans verschifft.. 1059/,00 -„
beim Bezug von solchem Tabak, über New York verschifft 10,00 „
beim Bezug von sonstigen Fässertabaken aus Amerikka 4,,00
für je einen Doppelzentner des Zoll-Reingewichts;
c) für das Porto und die sonstigen im Abfs. 1 unter a aufgeführten
Kosten beim Bezug aus Belgien oder den Niederlanden mit der Post □
für jedes Poststück
einzusetzen. Der Reichskanzler ist befugt, diese Sätze zu ändern und Einheitssätze für andere
Strecken zu bestimmen.
84.
(1) Werden gollzuschlagpflichtige Tabakblätter (einschließlich der Abfälle) vom Ver- Geisstetung
arbeiter oder von Verkäufern, die sich neben dem Handel mit unverzollten Tabakblättern zuschiags.
auch mit der Verarbeitung zollzuschlagpflichtiger Tabakblätter befassen (§ 5) oder denen der
Handel mit verzollten Tabakblättern in kleinen Mengen gestattet worden ist (§ 6), in eine
öffentliche Niederlage oder eine Privatniederlage unter amtlichem Mitverschlusse gebracht,
so erfolgt die Feststellung des auf die Zoll-Gewichtseinheit (Doppelzentner) entfallenden Zoll-
zuschlags (des Zollzuschlagsatzes) bei der Einlagerung. Der Zollzuschlagsatz wird auf zwei
Dezimalstellen genau berechnet. Der festgestellte Zollzuschlagsatz ist in den Niederlage-
büchern zu vermerken und — unbeschadet des Anspruchs auf anderweite Festsetzung im
Falle des § 18 — bei der Verzollung derjenigen Tabakblätter und Abfälle, die der Ein-
lagerer zur Verarbeitung im eigenen Betrieb oder zum Verkauf in kleinen Mengen von der
Herweringe abmeldet, zugrunde zu legen — im Falle des § 6 nach Erhöhung um 5 vom
undert —.
(2) In allen anderen Fällen erfolgt die Feststellung des Zollzuschlags bei der Fest-
stellung des zu zahlenden Gewichtszolls.
(3) Die Feststellung des Zollzuschlags kann unterbleiben, wenn der Einlagerer als
Hersteller von zigarettensteuerpflichtigen Erzeugnissen angemeldet ist und bei der Nieder-
legung die Erklärung abgibt, daß die Tabakblätter nach ihrer Verzollung nur zur Her-
stellung zigarettensteuerpflichtiger Erzeugnisse verwendet werden sollen.
85.
(1) Verkäufer, die sich neben dem Handel mit unverzollten Tabakblättern mit der Kerkäufer,
Verarbeitung zollzuschlagpflichtiger Tabakblätter befassen, haben den Zollzuschlag für die blätter selost
zur Verarbeitung im eigenen Betriebe bestimmten Tabakblätter nach Maßgabe des von erarbeiten.
ihnen gezahlten oder zu zahlenden Gesamtpreises (§8 2, 3) zu entrichten.
(2) Der Weiterverkauf verzollter Tabakblätter ist diesen Personen nicht gestattet.
Ausgenommen davon sind die im § 21 Abs. 4 angeführten Fälle und der im § 6 näher
erläuterte Verkauf verzollter Tabakblätter in kleinen Mengen.
(3) Eine lediglich zur Erprobung der Güte und Verarbeitungsfähigkeit des Tabaks
erfolgende Verarbeitung von Tabak gilt nicht als Verarbeitung im Sinne des AbfK. 1.
86.
(1) Das Hauptamt kann gestatten, daß Verkäufer, gleichviel, ob sie nebenher selbst Verkäufer,
zollzuschlagpflichtige Tabakblätter verarbeiten oder nicht, guch verzollte Tabakblätter in Verkauf von
kleinen Mengen an Verarbeiter oder unmittelbar an Verbraucher abgeben und zu diesem Ta
Zwecke Tabakblätter ohne vorangegangenen Verkauf an einen Verarbeiter (§ 2 Abs. 3 des bülttern in
Gesetzes) zur Verzollung bringen. Als Abgabe in kleinen Mengen gilt der Verkauf von Welgen ge.
40