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Art des Tabaks oder der Tabakerzeugnisse getrennt anzugeben. Wird die Vergütung nach dem
Werte beansprucht, so ist auch der nach § 3 maßgebende Wert (Kassenpreis) anzumelden.
(3) Bei der Ausfuhr oder Niederlegung von Tabakerzeugnissen hat ihr Hersteller in der An-
meldung anzugeben, ob und in welchem Verhältnis Tabakersatzstoffe verwendet worden sind, ferner
zu versichern, daß eine nach § 1 Abs. 2e unzulässige Mitverwendung von Tabakrippen, Tabak-
stengeln oder sonstigen Tabakabfällen nicht stattgefunden hat. Wenn für Zigarren aus Betrieben,
die nicht unter Zollaufsicht stehen, die ungekürzten Vergütungssätze im § 2 Abs. 1C Ziffer 4 in
Anspruch genommen werden, ist die Versicherung dahin zu ergänzen, daß in dem Betriebe des
Herstellers kein inländischer Tabak verwendet worden ist, der einem niedrigeren Steuersatz als
57 Mark für den Doppelzentner unterlegen hat. Wird für Zigarren der Vergütungssatz von
100 Mark (8 2 Abs. 10 Ziffer 4a) beansprucht, so hat der Hersteller in der Anmeldung außerdem
zu versichern, daß die Zigarren ausschließlich mit ausländischem Tabak gedeckt sind.
(4) Für Erzeugnisse aus Betrieben unter Zollaufsicht (§§ 21 bis 34), die sowohl ausländischen
wie inländischen Tabak verarbeiten, ist vom Hersteller in der Anmeldung zu erklären, ob die
Erzeugnisse lediglich aus ausländischem oder lediglich aus inländischem Tabak oder aus beiden
gemischt hergestellt sind; im letzteren Falle ist das Mischungsverhältnis anzugeben. Für Zigarren
aus inländischem Tabak, die nur mit ausländischem Tabak gedeckt sind, bedarf es der Angabe
des Mischungsverhältnisses nicht; es genügt für sie die im letzten Satze des Abs. 3 vorgeschriebene
Versicherung.
8 10.
(1) Bei Zigaretten und Zigarettentabak tritt an die Stelle der Ausfuhranmeldung (§ 9) der
Zigarettenbegleitschein zur Ausfuhr oder Niederlegung gegen Abgabenvergütung nach Muster b, Muster b
in dem neben den Angaben nach § 9 noch die Stückzahl der Zigaretten und bei Mundstück.
zigaretten (vgl. auch § 8) auch das Gewicht ihres Tabakinhalts anzumelden ist.
(2) Für Zigaretten und Zigarettentabak, die im Postverkehr unmittelbar nach Orten außerhalb
des Zollgebiets versandt werden, kann das Hauptamt bei zuverlässigen Herstellern den Ausfuhr-
nachweis durch ein vom Versender zu führendes Postausgangsbuch zulassen, dessen Muster die
Direktivbehörde vorzuschreiben hat. Der Abgabe eines Zigarettenbegleitscheins (Abs. 1) und einer
Abfertigung der Erzeugnisse (§ 12) bedarf es in diesem Falle nicht. Die Erklärungen (6 9
Abs. 3, 4) sind im Postausgangsbuch entweder ein für allemal oder, wenn bei Erzeugnissen aus
in= und ausländischen Tabakblättern (§ 9 Abs. 4) das Mischungsverhältnis nicht stets dasselbe
bleibt, bei jeder Eintragung abzugeben. Die Aufsichtsbeamten sind berechtigt, die zum Versande
fertiggestellten Poststücke von der Absendung zurückzuhalten und ihren Inhalt zu ermitteln. Sie
haben die Eintragungen im Postausgangsbuch probeweise mit den Rechnungen des Versenders
zu vergleichen und den Befund in ersterem zu vermerken. Auf Grund des Postausgangsbuchs
wird die Vergütung berechnet (§8 36 bis 39).
E 11.
Das Versendungsamt führt über die Ausfuhranmeldungen (§ 9) und über die Zigaretten-
begleitscheine zur Ausfuhr oder Niederlegung (§ 10 Abs. 1) ein Tabakausfuhr-Anmeldebuch nach
Muster c. Das Anmeldebuch ist nach Schluß des Rechnungsjahrs bis zum Wiedereingang der Muster
etwa noch fehlenden ersten Ausfertigungen der Anmeldungen (§ 20 Abs. 2), längstens aber bbs.
Ende Juni, offen zu halten und alsdann mit den erledigten Anmeldungen der Direktivbehörde
zur Nachprüfung einzureichen. Die bis Ende Juni noch unerledigten Eintragungen sind in das
Anmeldebuch für das folgende Jahr zu übertragen. «
§12.
(1) Der Anmelder hat die Waren dem Versendungsamte zur Abfertigung vorzuführen. Mit Abfertigung bei
Genehmigung des Amtsvorstandes kann die Abfertigung von Tabakerzeugnissen in den Herstellungs-Versendungsamt
räumen vorgenommen werden. In diesem Falle sind Gebühren nach Maßgabe der Zollgebühren-
ordnung zu zahlen.