— 325 —
Ausführungsbestimmungen
§ 26 des Tabaksteuergesetzes vom 15. Juli 1909.
A. In der Bekanntmachung, betreffend die Besteuerung des Tabaks, vom 25. März
1880 (Zentralblatt für das Deutsche Reich S. 153) wird
1. dem § 11 folgende Bestimmung als neuer Absatz (Abs. 7) angefügt:
„Tabakblätter, die durch besondere Unglücksfälle eine erhebliche Wert-
verminderung erfahren haben und für die deshalb auf Grund des § 26 des
Tabaksteuergesetzes vom 15. Juli 1909 ein Nachlaß der Steuer beansprucht wird,
sind getrennt von dem etwa vorhandenen unbeschädigten Tabak zur Verwiegung
zu stellen."“
2. hinter dem durch Beschluß vom 2. April 1908 (Zentralblatt für das Deutsche Reich
S. 173) eingeschobenen § 19a folgender neuer Paragraph eingefügt:
„S 18b.
(1) Ein Nachlaß der Steuer (eine Herabsetzung des Steuersatzes) für Tabak,
der vor der amtlichen Verwiegung durch besondere Unglücksfälle, wie Hagel-
schlag, eine Wertverminderung erfahren hat (§ 26 des Tabaksteuergesetzes vom
15. Juli 1909), wird nur auf schriftlichen Antrag und nur dann gewährt, wenn
die durch den Unglücksfall bewirkte Wertverminderung mindestens 20 v. H. des
Wertes von unbeschädigtem Tabak derselben Sorte beträgt.
(2) Der Antrag muß spätestens am vierten Tage nach dem Eintreten des
Unglücksfalls und, wenn dieser den Tabak auf dem Felde getroffen hat, jedenfalls
vor der Ernte bei der Steuerhebestelle des Bezirkes gestellt werden. Er muß
die Ursache und den Tag der Beschädigung, durch die voraussichtlich eine Wert-
verminderung des Tabaks bewirkt werden wird, die Tabakmenge, die durch den
Unglücksfall voraussichtlich eine Wertverminderung erfahren wird, den Grad
der Wertverminderung und, sofern der Unglücksfall den Tabak auf dem Felde
getroffen hat, die Bezeichnung und den Flächeninhalt der Grundstücke, auf welchen
die beschädigten Tabakpflanzen gewachsen sind, enthalten. Erleidet durch den-
selben Unglücksfall auch die vom Tabakpflanzer zu vertretende Blätterzahl oder
Gewichtsmenge eine Verminderung, so ist der Antrag auf Nachlaß der Steuer
(Herabsetzung des Steuersatzes) mit der in § 18 des Gesetzes und § 5 dieser
Bekanntmachung vorgeschriebenen Anzeige zu verbinden.
515