Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Achtunddreißigster Jahrgang. 1910. (38)

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Ausführungsbestimmungen 
§ 26 des Tabaksteuergesetzes vom 15. Juli 1909. 
A. In der Bekanntmachung, betreffend die Besteuerung des Tabaks, vom 25. März 
1880 (Zentralblatt für das Deutsche Reich S. 153) wird 
1. dem § 11 folgende Bestimmung als neuer Absatz (Abs. 7) angefügt: 
„Tabakblätter, die durch besondere Unglücksfälle eine erhebliche Wert- 
verminderung erfahren haben und für die deshalb auf Grund des § 26 des 
Tabaksteuergesetzes vom 15. Juli 1909 ein Nachlaß der Steuer beansprucht wird, 
sind getrennt von dem etwa vorhandenen unbeschädigten Tabak zur Verwiegung 
zu stellen."“ 
2. hinter dem durch Beschluß vom 2. April 1908 (Zentralblatt für das Deutsche Reich 
S. 173) eingeschobenen § 19a folgender neuer Paragraph eingefügt: 
„S 18b. 
(1) Ein Nachlaß der Steuer (eine Herabsetzung des Steuersatzes) für Tabak, 
der vor der amtlichen Verwiegung durch besondere Unglücksfälle, wie Hagel- 
schlag, eine Wertverminderung erfahren hat (§ 26 des Tabaksteuergesetzes vom 
15. Juli 1909), wird nur auf schriftlichen Antrag und nur dann gewährt, wenn 
die durch den Unglücksfall bewirkte Wertverminderung mindestens 20 v. H. des 
Wertes von unbeschädigtem Tabak derselben Sorte beträgt. 
(2) Der Antrag muß spätestens am vierten Tage nach dem Eintreten des 
Unglücksfalls und, wenn dieser den Tabak auf dem Felde getroffen hat, jedenfalls 
vor der Ernte bei der Steuerhebestelle des Bezirkes gestellt werden. Er muß 
die Ursache und den Tag der Beschädigung, durch die voraussichtlich eine Wert- 
verminderung des Tabaks bewirkt werden wird, die Tabakmenge, die durch den 
Unglücksfall voraussichtlich eine Wertverminderung erfahren wird, den Grad 
der Wertverminderung und, sofern der Unglücksfall den Tabak auf dem Felde 
getroffen hat, die Bezeichnung und den Flächeninhalt der Grundstücke, auf welchen 
die beschädigten Tabakpflanzen gewachsen sind, enthalten. Erleidet durch den- 
selben Unglücksfall auch die vom Tabakpflanzer zu vertretende Blätterzahl oder 
Gewichtsmenge eine Verminderung, so ist der Antrag auf Nachlaß der Steuer 
(Herabsetzung des Steuersatzes) mit der in § 18 des Gesetzes und § 5 dieser 
Bekanntmachung vorgeschriebenen Anzeige zu verbinden. 
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