Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Achtunddreißigster Jahrgang. 1910. (38)

Zu 8 26 des Ge— 
setzes und 8 19b 
der Bekannt- 
machung. 
— 326 —1 
(3) Die Steuerhebestelle hat sofort Erhebungen über die Ursache und den 
Umfang der behaupteten Schädigungen zu veranlassen. 
(4) Der Grad der Wertverminderung des Tabaks wird bei der Verwiegung 
durch Schätzung ermittelt. Ergibt sich hierbei, daß die durch den Unglücksfall 
hervorgerufene Wertverminderung 20 vom Hundert oder mehr des Wertes von 
unbeschädigtem Tabak derselben Sorte beträgt, so ist der Steuersatz für den 
beschädigten Tabak auf 45 Mark für den Doppelzentner im gegorenen Zustand 
herabzusetzen. Beträgt die Wertverminderung weniger als 20 vom Hundert, 
Las findet ein Nachlaß der Steuer (eine Herabsetzung des Steuersatzes) 
nicht statt. 
(5) Die Versteuerung des im Werte verminderten und deshalb nur mit 
einem Steuersatze von 45 Mark für den Doppelzentner belasteten Tabaks ist 
bis zu seiner Aufnahme in einen Betrieb zur Herstellung von Tabakerzeugnissen 
auszusetzen. Bis zur Aufnahme in einen solchen Betrieb oder bis zur Ausfuhr 
verbleibt der Tabak unter Festhaltung der Nämlichkeit unter Steueraufsicht. Ist 
der Tabak bis zu dem in § 25 Abs. 2 des Gesetzes angegebenen Zeitpunkt nicht 
in einen Herstellungsbetrieb aufgenommen worden, so ist er in einer öffentlichen 
Niederlage oder in einem Privatlager unter amtlichem Mitverschluß nieder- 
zulegen. Er ist von der Verwiegung bis zu seiner Aufnahme in einen Her- 
stellungsbetrieb für Tabakerzeugnisse oder ein Lager oder bis zur Ausfuhr von 
anderem Tabak getrennt zu halten. Seine Versendung erfolgt nur mit Ver- 
sendungsschein I nach zuvoriger amtlicher Abfertigung und nur unter amtlichem 
Verschluß oder unter Begleitung. In den Versendungsscheinen und in den 
Büchern, in denen der Tabak festgehalten wird (Lagerbüchern usw.), ist zu ver- 
merken, daß der Tabak wegen Wertverminderung durch besondere Unglücksfälle 
bei der Aufnahme in einen Betrieb zur Herstellung von Tabakerzeugnissen dem 
ermäßigten Steuersatze von 45 Mark für den Doppelzentner im gegorenen 
Zustand unterliegt. Die Inhaber von Betrieben, in denen solcher Tabak zur 
Verarbeitung kommen soll, haben bei der Versteuerung den Empfang des zum 
niedrigeren Steuersatze versteuerten Tabaks zur Verarbeitung auf Tabakerzeugnisse 
mit dem Bemerken schriftlich anzuerkennen, daß ihnen die Bestimmung in 5 2 
Abs. 2 der Vergütungsordnung für Tabak über die Kürzung der Vergütungssätze 
für Tabakerzeugnisse, die unter Mitverwendung von steuerbegünstigtem Tabak 
hergestellt sind, bekannt sind. Für im Werte verminderten Tabak, der nicht unter 
Einhaltung der vorstehenden Bedingungen in einen Herstellungsbetrieb für 
Tabakerzeugnisse übergeführt oder unter amtlicher Aufsicht in das Ausland aus- 
geführt worden ist, wird die Steuer zum Satze von 57 Mark für den Doppel- 
zentner nacherhoben, unbeschadet des etwa wegen Steuerhinterziehung oder 
Ordnungswidrigkeit einzuleitenden Strafverfahrens." 
B. Hinter Abschnitt 11 § 30 der Dienstvorschriften, betreffend die Besteuerung des 
Tabaks, vom 29. Mai 1880 (Zentralblatt für das Deutsche Reich S. 327) wird folgender neuer 
Abschnitt eingefügt: 
„11a. Steuernachlaß (Herabsetzung des Steuersatzes) für Tabak, der durch 
besondere Unglücksfälle im Werte vermindert ist. 
30. 
(1) Auf das Verfahren bei der Feststellung der Ursache und des Umfanges der 
Schädigungen, die eine Verminderung des Wertes des Tabaks erwarten lassen (5 19b 
Abs. 3 der Bekanntmachung), finden die Bestimmungen in § 15 Abs. 1 bis 4 sinn- 
gemäße Anwendung.
	        
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