Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Achtunddreißigster Jahrgang. 1910. (38)

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Zahlungen auf Empfängerquittungen müssen demnach die letzteren zuvor gegen Anerkenntnisse der 
Korpszahlungsstellen umgetauscht werden. 
88. 
Auf Preußen sind die vorstehenden Bestimmungen mit folgenden Maßgaben anzuwenden: 
1. Uber die bei der General-Militärkasse und den Regierungshauptkassen vorkommenden 
Reichs-Einnahmen und --Ausgaben haben diese Kassen regelmäßig monatlich mit der 
Reichshauptkasse unmittelbar abzurechnen. Die Regelung des Abrechnungsverfahrens 
zwischen der General-Militärkasse und den Korpszahlungsstellen des 14., 15. und 
16. Armeekorps einerseits und der Reichshauptkasse anderseits wird durch gegenwärtige 
Bestimmungen nicht berührt. 
Von sämtlichen preußischen Regierungshauptkassen sind der Reichshauptkasse die 
Abrechnungen nach Muster I einzureichen; Schlußabrechnungen nach Muster II sind da- 
gegen nicht erforderlich, vielmehr sind in die bis zum 15. Mai einzusendende Abrechnung 
für den Monat April jedes Jahres sämtliche für das abgelaufene Rechnungsjahr noch 
zu begleichenden Einnahmen und Ausgaben aufzunehmen. 
2. Die Bestimmung unter B 1 im § 1, nach welcher die für das Reichsheer gezahlten 
oder der Militärverwaltung überwiesenen Beträge nur innerhalb der hierfür besonders 
bestimmten Höchstgrenze aufzurechnen sind, findet auf die Abrechnungen der nur Teile 
des Etatsbetrags der preußischen Militärverwaltung verrechnenden preußischen Regierungs- 
hauptkafsen sowie der Korpszahlungsstellen zu Karlsruhe und Straßburg keine An- 
wendung. 
3. Die in dem entsprechenden Teile des abgelaufenen Monats sowie die bis zum Tage 
der Aufstellung der Abrechnung im neuen Monat an die Reichshauptkasse abgelieferten 
Beträge (§ 1 B 6) und in gleicher Weise die von ihr bezogenen Zuschüsse (§ 1 A 7) 
sind sämtlich in die Monatsabrechnungen der Regierungshauptkassen aufzunehmen. 
4. Die von der preußischen Generalstaatskasse an die Reichshauptkasse abzuführenden oder 
von dieser einzuziehenden Beträge sind in jedem einzelnen Falle zu zahlen oder abzu- 
hebeen. Der Einsendung der im § 3 vorgeschriebenen Abrechnungen und Schluß- 
abrechnungen bedarf es seitens der preußischen Generalstaatskasse deshalb nicht. 
5. Die im § 4 vorgeschriebenen Buchungsanweisungen über die an die Reichshauptkasse zu 
überweisenden Einnahmen an Zöllen usw. ergeht an die Generalstaatskasse, welche auf 
Grund hiervon sich wegen der bezüglichen gesamten Einnahmen mit der Reichshauptkasse 
auszugleichen hat. 
. §9. 
Auf das Abrechnungsverhältnis zwischen dem Reiche und Bayern finden diese Bestimmungen 
keine Anwendung. Die in Bayern für das Reich aufkommenden Einnahmen einschließlich des für den 
unmittelbaren Bedarf der Reichshauptkasse nicht in Anspruch genommenen Teiles der etatsmäßigen 
Matrikularbeiträge sowie der Ausgleichungsbeträge für die Brausteuer, für den Uberschuß der Reichs- 
Post= und Telegraphenverwaltung und für die eigenen Einnahmen der Verwaltung des Reichsheers 
werden erforderlichenfalls durch einen nach dem Etat zu berechnenden, in Monatsbeträgen nachträglich 
zahlbaren Zuschuß bis auf Höhe des Etatsbetrags des bayerischen Militärkontingents und des Betrags 
der von Bayern zu zahlenden, von den sonstigen Militärausgaben getrennt zu verrechnenden Kriegs- 
pensionen ergänzt. Die Abrechnung und der Geldausgleich finden vierteljährlich statt. Der Be- 
rechnung der Monatsbeträge wird für jeden Monat der zwölfte Teil der für Bayern ausgeworfenen 
Jahresbeträge als Höchstbetrag zu Grunde gelegt. 
Die im § 4 erwähnten Ubersichten über die Einnahmen an Zöllen usw. sind in gleicher Weise 
auch von Bayern aufzustellen und einzusenden. Ebenso sind vierteljährlich und nach Ablauf des 
Rechnungsjahrs bis spätestens 10. Juni Abrechnungen mit der Reichshauptkasse nach den im § 3 vor- 
geschriebenen Mustern 1 und II zu bewirken.
	        
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