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(2) Die Vorschrift, daß auf jeder Packung der Kleinverkaufspreis oder die Preis—
grenzen der Steuerklasse in Druckschrift anzugeben sind, gilt auch dadurch als erfüllt, daß die
entsprechenden Angaben in dem mittelsten Felde des Steuerzeichens enthalten sind.
(3) Auf jeder Packung ist Name und Sitz der Firma des Herstellers oder des Händlers
ersichtlich zu machen. Diese Forderung gilt als erfüllt, wenn Name und Sitz der Firma des
Herstellers oder — bei gewerbsmäßigem Bezug aus dem Ausland — des Beziehers anstatt auf
der Packung selbst im Entwertungsvermerk auf dem Steuerzeichen angegeben sind. Die Angabe
von Firma und Sitz des Herstellers kann auch durch ein ihm gesetzlich geschütztes, gemäß § 13
Abs. 2 der Hebestelle mitzuteilendes Warenzeichen ersetzt werden.
8 36.
Feingeschnittener Tabak ist nur dann von der Zigarettensteuer befreit, wenn die Preis-
angabe auf der Verpackung oder — sofern der Tabak unverpackt im kleinen abgegeben wird —
auf dem Behältnis, aus dem der Verkauf unmittelbar erfolgt, auch für den Käufer unzweifelhaft
erkennen läßt, daß der Kleinverkaufspreis nicht mehr als 3,50 A für 1 kg beträgt. Eine An-
gabe des Gewichts der Packung neben der Preisangabe ist bei diesem Tabak nicht erforderlich.
8 36.
Auf Antrag können die Hauptämter Herstellern und Händlern gestatten, zigaretten-
steuerpflichtige Waren, die sich in versteuerten Packungen befinden, unter amtlicher Aufsicht ohne
nochmalige Steuerentrichtung umzupacken (§ 23 Abs. 1 unter t). Wegen der Vernichtung der an
den ursprünglichen Packungen befindlichen Steuerzeichen und der Lieferung neuer Steuerzeichen
gelten die Bestimmungen in den § 24 und § 26 Abs. 2. Die Entwertung der an den neuen
Packungen unter amtlicher Aufsicht anzulegenden Steuerzeichen hat durch den Antragsteller zu
erfolgen. Ist er nicht zugleich Hersteller oder Einbringer der Erzeugnisse, dann hat er dem Ent-
wertungsvermerke den Buchstaben U (Umpackung) beizufügen. Für die Beaufsichtigung der Um-
packung und Anlegung der Steuerzeichen sind nach der Zollgebührenordnung Gebühren zu
entrichten.
Zu § 6 des Gesetzes.
§ 37.
2. Umpackung.
(1) Ausländische zigarettensteuerpflichtige Waren, deren Packungen hinsichtlich Größe, Ein= Verpackung und
richtung oder Bezeichnung den Vorschriften nicht entsprechen, dürfen zur Einfuhr in das Inland
nur dann zugelassen werden, wenn der Einbringer sich bereit erklärt, sie vorschriftsmäßig zu ver-
packen oder umzupacken oder sie, wenn lediglich die Größe der Packung nicht dem § 32 entspricht,
zu dem Satze für die nächstgrößere Packung zu versteuern. Die Verpackung oder Umpackung im
Inland hat, sofern nicht von der Vergünstigung der §§ 28 bis 30 Gebrauch gemacht wird, unter
amtlicher Aufsicht zu erfolgen, für die nach der Zollgebührenordnung Gebühren zu entrichten sind.
(2) Die Anbringung der Steuerzeichen hat vor oder bei der Zollabfertigung stattzufinden.
Die Waren dürfen erst aus dem Zollgewahrsam freigegeben werden, nachdem die Amtsstelle von
der vorschriftsmäßigen Anlegung und Entwertung der Steuerzeichen Uberzeugung genommen und
dies in dem Zollpapier bestätigt hat. Für Zigaretten kann das Hauptamt zuverlässigen Händlern
auf Antrag gestatten, die Steuerzeichen außerhalb der Amtsstätte in ihren Geschäftsräumen nach
der Verzollung an die Packungen anzulegen. Der Händler hat in diesem Falle im Anschluß an
die Zollabfertigung die zur Versteuerung erforderlichen Steuerzeichen entwertet den Abfertigungs-
beamten vorzulegen und über den Zu= und Abgang der Zigaretten nach Vorschrift des Haupt-
amts Buch zu führen. Zur Festhaltung der Nämlichkeit der Zigaretten und wegen Prüfung der
vorschriftsmäßigen Versteuerung trifft das Hauptamt Anordnung.
(3) Für die innerhalb der ordentlichen Dienststunden stattfindende Aufsicht über die An-
bringung der Steuerzeichen werden Gebühren nicht erhoben.
(4) Gehen Erzeugnisse, die zweifellos nicht zum Handel bestimmt sind, in unvorschrifts-
mäßigen Packungen ein, so kann das Amt von dem Verlangen einer Umpackung absehen und die
Anlegung der
Steuerzeichen bei
eingeführten
Erzeugnissen.