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Fahrkarten nach Zahl, Art und Steuersatz richtig in die Versteuerungsnachweisungen eingetragen
worden sind. Auch ist nachzuprüfen, ob bezüglich der Fahrkarten, zu welchen der Stempel er-
stattet wurde, die Voraussetzungen der Erstattungsfähigkeit vorliegen sowie ob nicht etwa Karten
von neuem ausgegeben oder als Fahrtausweise zugelassen sind.
(0) Gelegentlich der in Landesstempelsachen vorzunehmenden Prüfungen ist u. a. im Falle
der Neuerrichtung von Aktiengesellschaften oder im Falle der Erhöhung des Grundkapitals be-
stehender Aktiengesellschaften zu prüfen, ob für die Ausgabe der Aktien der Schlußnotenstempel
entrichtet und ob der Aktienstempel vorschriftsmäßig unter Mitberücksichtigung des Betrags be-
rechnet ist, um den die Aktien höher, als der Neunwert lautet, ausgegeben sind. Bei der
Prüfung von Gewerkschaften ist festzustellen, ob ausgeschriebene Zubußen ordnungsmäßig zur
Versteuerung angemeldet sind. Auch ist bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf
Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung die Richtigkeit der Aufstellungen über die
Höhe der den Aufsichtsratsmitgliedern gewährten Vergütungen zu prüfen. Bei den Gerichten,
Notaren und sonstigen zur Verwendung des Grundstücksstempels (Tarifnummer 11) verpflichteten
Behörden oder Beamten ist insbesondere bei Prüfung der Landesabgabe auch die Entrichtung
der Reichsabgabe mit zu prüfen; die Prüfung hat nach den für die Landesabgabe erlassenen
Vorschriften zu erfolgen.
C) Wie eingehend zur Erreichung ihres Zweckes eine Prüfung zu gestalten ist, bleibt dem
pflichtmäßigen Ermessen des Prüfungsbeamten überlassen. Neue Stellen sind wiederholt einer
eingehenderen Prüfung zu unterziehen. Wo nach den Erfahrungen des Prüfungsbeamten der
gute Wille, den bestehenden Vorschriften gemäß zu verfahren, und zugleich die hierzu erforderliche
Sorgfalt und Sachkenntnis vorausgesetzt werden können, sind Stichproben zulässig.
E 195.
C)bUÜber den Verlauf der Prüfung ist eine von dem Prüfungspflichtigen nicht mit zu unter= k. Aufzeich-
schreibende Aufzeichnung zu machen. Die Aufzeichnung muß den Tag der Prüfung und den nung überd
Zeitraum angeben, auf welchen sich die Prüfung erstreckt hat. Die Erinnerungen sind unter Be- prüfnerg.
zeichnung der zu beanstandenden Schriftstücke mit Angabe der Gründe der Beanstandung und
zutreffendenfalls der Vorschriften, gegen welche verstoßen ist, und unter Berechnung des nach-
zubringenden Stempelbetrags niederzuschreiben. .
(2) Wird eine Erinnerung von der geprüften Stelle anerkannt, so können fehlende oder un= g. Erledigun
zureichend verwendete Stempelmarken in Gegenwart des Prüfungsbeamten sofort nachverwendet der Er-
und nicht oder unzureichend entwertete Marken, ohne daß es der Beibringung neuer Marken wuerungen
bedarf, vom Prüfungsbeamten entwertet werden, sofern die Erinnerung ohne grundsätzliche Be-
deutung und kein Anlaß zu strafrechtlichem Einschreiten gegeben ist. In der Aufzeichnung sind
die so erledigten Erinnerungen ohne nähere Angabe der Gründe der Beanstandung lediglich
summarisch mit dem nachgebrachten Gesamt-Stempelbetrag aufzuführen.
(s) Das Verfahren zur weiteren Verfolgung der nicht kurzer Hand erledigten Erinnerungen,
insbesondere wegen Nacherhebung der Fehlbeträge und wegen etwaiger Einleitung eines Straf-
verfahrens, wird, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist, durch die oberste Landesfinanz-
behörde geordnet. Sind Erinnerungen von einem besonderen Prüfungsbeamten (§ 188 Abs. 2)
aufgestellt, so ist sowohl diesem wie zur Berücksichtigung bei Aufstellung des Jahresberichts dem
ordentlichen Prüfungsbeamten von der Art der Erledigung Kenntnis zu geben.
(4) Von den einer Beantwortung bedürfenden Erinnerungen ist der geprüften Stelle eine
Abschrift mit dem Ersuchen zuzufertigen, zu den anerkannten Erinnerungen die geschuldeten Fehl-
beträge nachzubringen. · ,
·(5)FehlbeträgederinTarifnummer4,6,10und,soweitdieAbgabenentrichtunginStempel-
zeichen zu erfolgen hat, auch der in Tarifnummer 7, 11 bezeichneten Art sind in den diesen
Tarifnummern entsprechenden Stempelzeichen einzufordern und zu den Akten zu entwerten. Der
geprüften Stelle ist von dem Eingang der beigebrachten Stempelzeichen und von der Erledigung
der Erinnerung Kenntnis zu geben.
xn .) Ist bei der Prüfung ein unversteuertes Wertpapier vorgefunden worden, so ist dessen
Abstempelung herbeizuführen.