Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierzigster Jahrgang. 1912. (40)

                                             — 147 — 
Muster 20. 
(Ausführungsbestimmungen 
§§ 113, 122, 124, 134.) 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
(Vorderseite.) 
Steuerkarte 
gültig auf die Zeit vo = 19— bis. 29— 
ausgestellt für 
...................................................................................................... .in 
zu dem nachstehend beschriebenen Kraftfahrzeuge: 
gart, des Fahrzeuge, Nutzleistung des §ö — 
PonzellchbesPiesteungs urena aln Art der · » 
Polizeilichen Kennzeichen Herstellungsfirma, Fabriknummer des Fahrgestells und Nummer des Motors  Karftquellen Fahrzeugs in Pferdekräften  Eigengewicht Eigenbesitzer 
  
  
in Buchstaben: 
  
  
  
  
  
Diese Steuerkarte ist hei der gentzung des Fahrzeugs auf öffentlichen Wegen 
und Fulsien, — mitzuführen und den Zzoll- und Steuerbeamten sowie den Pollzei- 
" eamten auf Verlangen vorzuzeigen. 
Zur Beachtung: Spätestens am 3. Tage vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Steuer karte ist für den 
Fall der Weiterbenutzung des Kraftfahrzeugs von dem Eigenbesitzer die Ausstellung 
einer neuen Steuerkarte zu heantragen. 
  
  
  
(Rückseite.) 
Für das vorseitig beschriebene Kraftfahrzeug ist auf die Giültigkeitsdauer dieser Karte 
die Beichsstempelabgabe mit—. M S Pf., 
in Suchstabe: — 22S Mark 3 Pfe 
2 entrichtet worden. 
2 
2 — Diese Steuerkarte tritt an Stelle der Steuerkarte V. der Bezirks- 
liste  de. in............·............·...........·....·..·.·.......... — Eine Abgabe war 
Shierbei nicht zu erheben. — 
2 
2 
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Z Nr. der Bezirksliste. "6| ............. ............... ,den....... 0V.....................· 19 
r— " Auts 
Stempel- ) . 
Anmeldungsbuchs. * k. : (Steuerstelle) ...... ..................·.............................·.. 
Nr............... des Einnahmebuchs abdruck "„ 
(Unterschriften) 
  
Oberläßt der Elgenbesitzer das Grastiahrzeup auf Zeit einem anderen zu Besttz, 
Zur Beachtung . so hat auf diese Zelt auch der andere für selne Person eine Steuerkarte zu fösen, 
9- sofern Sion mem bloß um eine unentgeltliche Uberlassung zum vorlbergehenden 
Gebrauch handelt. « 
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