Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierzigster Jahrgang. 1912. (40)

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4. Zoll= und Steuerwesen. 
  
Veränderungen in dem Stande und den Befugnissen der Zoll= und Steuerstellen. 
Königreich Preußen. 
Der Ortsname „Rixdorf“ ist in „Neukölln“ geändert worden. Dementsprechend sind im Amter- 
verzeichnis auch die Eintragungen zu ändern, die sich auf das Hauptzollamt Rixdorf und seine Unter- 
stellen beziehen (zu vgl. S. 335). 
In Danzig-Neufahrwasser im Bezirke des Hauptzollamts Danzig ist die bisher mit dem 
Zollamt 1 Hafenkanal verbunden gewesene Zollabfertigungsstelle am Weichselbahnhof als selbständige 
Abfertigungsstelle (Grenzzollstelle) mit allgemeiner öffentlicher Niederlage errichtet worden und führt 
die Bezeichnung: „Zollabfertigungsstelle Weichsel-Bahnhof“. Ihr sind dieselben Befugnisse beigelegt 
worden, die das Zollamt 1 Danzig-Neufahrwasser Hafenkanal besitzt. 
In Tempelhof im Bezirke des Hauptzollamts in Neukölln ist vom 1. Februar d. J. ab für 
das der Deutsch-Amerikanischen Petroleumgesellschaft in der Saalburgstraße am Teltowkanal bewilligte 
Privatteilungslager ein Zollamt 1. Klasse unter der Bezeichnung „Tempelhof Saalburgstraße"“ neu er- 
richtet worden. Diesem Amte sind beigelegt: die Befugnis zur Ausfertigung und Erledigung von 
Zollbegleitscheinen I über Mineralölsendungen, auch in Eisenbahnkesselwagen oder Tankkähnen unter 
Raumverschluß; die Befugnis zur Ausfertigung von Zollbegleitscheinen II über Mineralölsendungen 
und die Befugnis zur Erledigung von Begleitzetteln über Mineralölsendungen. 
Das bisherige Zollamt 1 Tempelhof führt fortan die Bezeichnung „Tempelhof Hafen“. 
In Thorn im Bezirke des Hauptzollamts Thorn ist die bisher mit dem Zollamt 1 Bahnhof 
verbunden gewesene Zollabfertigungsstelle an der Weichsel als selbständige Abfertigungsstelle (Grenz- 
zollstelle) errichtet worden. Sie führt die Bezeichnung: „Zollabfertigungsstelle a. d. Weichsel“ und hat 
folgende Befugnisse: 
Nr. 1, 5, 7, 12 und 13 aus Teil II Ziffer 3 der Anleitung für die Zollabfertigung; Aus- 
fertigung und Erledigung von Zoll-, Branntwein-, Salz= und Zuckerbegleitscheinen I und II sowie 
Tabakversendungsscheinen I und II; Erledigung von Leuchtmittel-, Schaumwein-, Zigaretten= und Zünd- 
warenbegleitscheinen; sämtliche Befugnisse im Eisenbahnverkehr ohne Einschränkung; Abfertigung von 
Getreide zur Ausfuhr gegen Einfuhrschein; Abfertigung von ausländischem Fleisch (nur Einlaßstelle): 
Untersuchung von ausländischem Wein, Traubenmost und maische; Abfertigung und Bescheinigung 
des Ausganges von Bier, Branntwein und Branntweinfabrikaten und von Tabak, sofern für diese 
Waren Abgabenvergütung usw. beantragt wird; Erhebung von Ubergangsabgaben, Ausfertigung und 
Erledigung von Ubergangsscheinen über Bier, Branntwein, geschrotetes Malz, Spielkarten aus dem 
freien Verkehr Luxemburgs und der Gemeinde Jungholz und über Wein. 
Erteilt: 
dem Zollamt II Boguslaw im Bezirke des Hauptzollamts Ostrowo die Befugnis zur amt- 
lichen Kennzeichnung von Gerste; 
dem Zollamt I Bonn (Stadt) im Bezirke des Hauptzollamts Cöln Apostelnkloster die Be- 
fugnis zur Ausfertigung und Erledigung von Zollbegleitscheinen I und II über Poststücke; 
dem Zollamt II Fürstenwalde im Bezirke des Hauptzollamts Neidenburg die Befugnis zur 
Erledigung von Begleitscheinen 1I über inländisches, zur Ausfuhr nach Rußland bestimmtes Salzz; 
dem Zollamt II Kohlscheid im Bezirke des Hauptzollamts Aachen die Befugnis zur Erledi- 
gung von Zollbegleitscheinen II und von Begleitscheinen II über inländisches Salz; » 
dem Hauptzollamt Kreuznach die Befugnis zur Abfertigung leerer eiserner Fässer, die für die 
chemische Fabrik des Dr. Emil Jacob zu Kreuznach unter Eisenbahnwagenverschluß mit Begleit- 
schein 1I oder mit Begleitzettel aus dem Ausland zurückkommen; 
dem Zollamt I Nienburg im Bezirke des Hauptzollamts Verden die Befugnis zu Erledigung 
von Zollbegleitscheinen I über die für H. Heye, Glasfabrik in Nienburg, leer aus dem Ausland zurück- 
kommenden Säcke; 
dem Hauptzollamt Nordhausen die Befugnis zur Erledigung von Essigsäurebegleitscheinen über 
Essigsäure, die nicht unter Eisenbahnwagenverschluß oder in Eisenbahntopfwagen eingeht; 
 
	        
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