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(Rückseite des Umschlags.)
Verpflichtungsbestimmungen
für
die Invaliden und die Rentenempfänger.
1. Der Invalide oder Rentenempfänger ist verpflichtet, im September
und im März jedes Jahres von einer Zivil= oder Militärbehörde oder von
einem zur Führung eines Dienstsitegels berechtigten Beamten die unter den
Empfangsmonaten befindliche Verhandlung ausfüllen zu lassen. Wird die
Zahlung auf Grund besonderer Ouittungen geleistet, dann tritt an die Stelle
dieser Verhandlung eine entsprechende Erklärung des Empfängers auf den mit
Vordruck versehenen Ouittungen, die im September und März jedes Jahres
amtlich zu bescheinigen sind. Ohne eine solche Erklärung erfolgt keine
weitere Zahlung. .
2. Das Quittungsbuch ist sorgfältig aufzubewahren. Verliert es der
Invalide oder Rentenempfänger dennoch, so trifft ihn der etwaige Schaden.
Im Falle des Verlustes hat er der Ortsbehörde und der zahlenden Kasse
sofort Anzeige zu machen. -
B.BeinichtpersönlicherAbhebungderGebÜhrnissedurchdenBes
rechtigten ist außer dem Quittungsbuch eine amtliche Lebensbescheinigung
und eine amtlich beglaubigte Vollmacht beizubringen. ·
4. Jeder Invalide oder Rentenempfänger, der im Reichs-, Staats= oder
Kommunaldienst, bei den Versicherungsanstalten für Invalidenversicherung,
bei ständischen oder solchen Instituten, welche ganz oder zum Teil aus Mitteln
des Reichs, Staates oder der Gemeinden unterhalten werden, oder in solchen
zu den vorbezeichneten nicht gehörenden Zivilstellen, welche ganz oder zum
Teil den Militäranwärtern und den Inhabern des Anstellungsscheins vor-
behalten sind, als Beamter oder in der Eigenschaft eines Beamten unter
Gewährung eines Diensteinkommens angestellt oder beschäftigt wird, hat das
Quittungsbuch seiner vorgesetzten Behörde sofort abzuliefern. Zu Unrecht
erhobene Beträge von Versorgungsgebührnissen werden durch Einbehalten
der fälligen Versorgungsgebührnisse gedeckt oder anderweit eingezogen.
5. Die Regelungsverfügungen sind von den Invaliden oder Renten-
empfängern durch Namensunterschrift anzuerkennen.
6. Bei der Aufnahme in Invalideninstitute, in eine militärische
Kranken-, Heil- oder Pflegeanstalt und bei der vorübergehenden Heran-
ziehung zum Militärdienst (§ 36 Nr. 1, 2 Ges. 06) ist das Quittungsbuch
er aufnehmenden Behörde oder dem Truppenteil usw. zu übergeben.
7. Wenn der Invalide oder Rentenempfänger seinen Aufenthalt an
einen anderen Ort verlegt, so muß er sein Ouittungsbuch rechtzeitig an die
bisherige Zahlstelle abgeben und um Übertragung der Zahlung auf die
näher gelegene Kasse nachsuchen.
a) Die Zahlung der Bezüge kann auch mittels Postanweisung erfolgen.
b) Eine Verpfändung oder Abtretung der Versorgungsgebührnisse ist
rechtsunwirksam.
Tc) Nach dem Ableben des Inhabers ist von den Hinterbliebenen das
Buch der zahlenden Kasse zurückzugeben. Hier wird auch Auskunft über
die Zahlung der Gnadengebührnisse erteilt.