Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierzigster Jahrgang. 1912. (40)

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(Rückseite des Umschlags.) 
  
  
Verpflichtungsbestimmungen 
für 
die Invaliden und die Rentenempfänger. 
  
1. Der Invalide oder Rentenempfänger ist verpflichtet, im September 
und im März jedes Jahres von einer Zivil= oder Militärbehörde oder von 
einem zur Führung eines Dienstsitegels berechtigten Beamten die unter den 
Empfangsmonaten befindliche Verhandlung ausfüllen zu lassen. Wird die 
Zahlung auf Grund besonderer Ouittungen geleistet, dann tritt an die Stelle 
dieser Verhandlung eine entsprechende Erklärung des Empfängers auf den mit 
Vordruck versehenen Ouittungen, die im September und März jedes Jahres 
amtlich zu bescheinigen sind. Ohne eine solche Erklärung erfolgt keine 
weitere Zahlung. . 
2. Das Quittungsbuch ist sorgfältig aufzubewahren. Verliert es der 
Invalide oder Rentenempfänger dennoch, so trifft ihn der etwaige Schaden. 
Im Falle des Verlustes hat er der Ortsbehörde und der zahlenden Kasse 
sofort Anzeige zu machen. - 
B.BeinichtpersönlicherAbhebungderGebÜhrnissedurchdenBes 
rechtigten ist außer dem Quittungsbuch eine amtliche Lebensbescheinigung 
und eine amtlich beglaubigte Vollmacht beizubringen. · 
4. Jeder Invalide oder Rentenempfänger, der im Reichs-, Staats= oder 
Kommunaldienst, bei den Versicherungsanstalten für Invalidenversicherung, 
bei ständischen oder solchen Instituten, welche ganz oder zum Teil aus Mitteln 
des Reichs, Staates oder der Gemeinden unterhalten werden, oder in solchen 
zu den vorbezeichneten nicht gehörenden Zivilstellen, welche ganz oder zum 
Teil den Militäranwärtern und den Inhabern des Anstellungsscheins vor- 
behalten sind, als Beamter oder in der Eigenschaft eines Beamten unter 
Gewährung eines Diensteinkommens angestellt oder beschäftigt wird, hat das 
Quittungsbuch seiner vorgesetzten Behörde sofort abzuliefern. Zu Unrecht 
erhobene Beträge von Versorgungsgebührnissen werden durch Einbehalten 
der fälligen Versorgungsgebührnisse gedeckt oder anderweit eingezogen. 
5. Die Regelungsverfügungen sind von den Invaliden oder Renten- 
empfängern durch Namensunterschrift anzuerkennen. 
6. Bei der Aufnahme in Invalideninstitute, in eine militärische 
Kranken-, Heil- oder Pflegeanstalt und bei der vorübergehenden Heran- 
ziehung zum Militärdienst (§ 36 Nr. 1, 2 Ges. 06) ist das Quittungsbuch 
er aufnehmenden Behörde oder dem Truppenteil usw. zu übergeben. 
7. Wenn der Invalide oder Rentenempfänger seinen Aufenthalt an 
einen anderen Ort verlegt, so muß er sein Ouittungsbuch rechtzeitig an die 
bisherige Zahlstelle abgeben und um Übertragung der Zahlung auf die 
näher gelegene Kasse nachsuchen. 
  
a) Die Zahlung der Bezüge kann auch mittels Postanweisung erfolgen. 
b) Eine Verpfändung oder Abtretung der Versorgungsgebührnisse ist 
rechtsunwirksam. 
Tc) Nach dem Ableben des Inhabers ist von den Hinterbliebenen das 
Buch der zahlenden Kasse zurückzugeben. Hier wird auch Auskunft über 
die Zahlung der Gnadengebührnisse erteilt. 
  
 
	        
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