Zu Anlage A.
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) Die Zahl der Tiere, bei denen nur Tollwutverdacht festgestellt werden konnte, ist zu den Spalten 7 bis 13 und 17 anmerkungsweise kenntlich
zu machen. —. .-«... · E
Tollwutfälle bei Geflügel sind, nach den Arten des betreffenden Geflügels gesondert, anmerkungsweise anzugeben.
2) Die unter Beobachtung gestellten und sodann getöteten Hunde sind sowohl in Spalte 14 als auch in Spalte 16 zu zählen.
9 Die Zahl der getöteten herrenlosen kranken oder verdächtigen Katzen ist anmerkungsweise anzugeben. «