7. Entschei-
dung über
Einsprüche.
Besuch der
Trocken-
räume.
Entnahme
von Proben.
Verminde-
rung der
Sollmenge.
1. Unglücks-
fälle vor der
allgemeinen
Verwiegung.
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(2) Die Einsprüche werden mit dem Flurbuch oder Auszügen daraus dem Oberkontrolleur
zugestellt. Dieser kann Einsprüche, die lediglich auf einem Versehen bei der Festsetzung der Soll-
menge beruhen und sich durch Benehmen mit den Pflanzern alsbald beseitigen lassen, im Ein-
verständnisse mit den bei der Festsetzung beteiligten Personen selbst erledigen.
8 14.
() Den Ausschuß zur Entscheidung über Einsprüche (§ 16 Abs. 5 des Gesetzes) setzt die
Direktivbehörde unter Zuweisung seines Dienstbezirkes ein. Der Oberinspektor vereidigt die Sach-
verständigen und sorgt für das rechtzeitige Zusammentreten des Ausschusses. In eiligen Fällen
beruft ihn der vom Oberinspektor beauftragte Oberkontrolleur.
(2) Der Ausschuß entscheidet nach Prüfung an Ort und Stelle. Die Entscheidung wird
auf dem vom Pflanzer abgegebenen Antrag vermerkt und von den Ausschußmitgliedern unter-
zeichnet. Von seiner Entscheidung gibt der Ausschuß dem Tabakpflanzer unter Benutzung von
Vordrucken nach Muster 5 Kenntnis.
() Die Flurbücher nebst Belegen werden sodann dem Amte wieder zugestellt, das nötigen-
falls die Sollmenge nach der Entscheidung des Ausschusses berichtigt.
(4) Wird der Einspruch unbegründet befunden, so bestimmt das Hauptamt, ob dem Pflanzer
die Hurch gunrs Untersuchung und Entscheidung entstandenen Kosten ganz oder teilweise zur Last
zu legen sind.
Zu § 19 des Gesetzes.
E 15.
(1) Den Aufsichtsbeamten steht der Zutritt zu den in der Fluranmeldung und — im Falle
des § 19 — in der Anzeige des Erwerbers zu bezeichnenden Aufbewahrungs= und Trockenräumen
für den geernteten Tabak sowie die Entnahme von Proben zu. Die Räume sollen in der Regel
nur in der Zeit von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang besucht werden.
(2) Die Beamten haben sich hierbei davon zu überzeugen, daß der in den Trockenräumen
befindliche Tabak tatsächlich nur getrocknet und nicht etwa einer, wenn auch nur schwachen Gärung
unterzogen wird. Sie haben ferner darauf zu achten, daß unversteuerter Tabak nicht ohne An-
meldung und Genehmigung (8§ 20 des Gesetzes) aus den Räumen entfernt und nicht in anderen
als den angemeldeten Räumen aufbewahrt wird.
(s) Ob und in welchem Umfang Tabakproben zu entnehmen sind, bestimmt der Ober-
kontrolleur. Die Proben sind nach seiner Anweisung in Gegenwart des Pflanzers oder eines
Vertreters zu kennzeichnen. Sie werden vom Amte aufbewahrt, das ihren Empfang in der
Fluranmeldung vermerkt und für ihre Erhaltung in gutem Zustand sorgt. Bei der Verwiegung
(§ 28 Abs. 2) werden sie an den Pflanzer zurückgegeben.
Zu den §5 18 und 20 des Gesetzes.
E 16.
(1) Wird infolge von Unglücksfällen, durch die die Menge des Ernteertrags vor der amt-
lichen Verwiegung vermindert worden ist, eine Herabsetzung der Sollmenge beansprucht, so ist
dies spätestens am vierten Tage nach dem Eintritt des Unglücksfalls der Amssstelle schriftlich
anzumelden. Wenn der Unglücksfall den Tabak auf dem Felde betroffen hat und bei Mißwachs
ist die Anzeige in jedem Falle vor vollendeter Ernte zu erstatten. In der Anzeige sind die
Grundstücke, auf denen der beschädigte Tabak gewachsen ist, nach Lage und Flächeninhalt zu be-
zeichnen und Ursache und Tag der Beschädigung sowie die Größe des Verlustes an Blätterzahl
oder an Gewicht — je nach der Art der Festsetzung der Sollmenge — anzugeben. Ein etwaiger
Anspruch auf Herabsetzung des Steuersatzes wegen Wertverminderung ist in der durch § 36
vorgeschriebenen Weise geltend zu machen.
(2) Das Amt übergibt die Anzeige sofort dem Oberkontrolleur und trifft nötigenfalls Maß-
nahmen, um eine Verdunkelung des Tatbestandes zu verhindern.