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(3) Der Oberkontrolleur ermittelt schleunigst mit einem sachverständigen Vertreter der Ge—
meindebehörde den Schaden an Ort und Stelle. Der Geschädigte ist zur Teilnahme an der
Feststellung aufzufordern. In der Verhandlung über die Ermittelung wird begutachtet, ob und
in welchem Umfang der Anspruch auf Minderung der Sollmenge begründet ist. Die Ermittelung
ist bei einem auf dem Felde eingetretenen Schaden unmittelbar vor der Ernte zu wiederholen,
wenn zu erwarten ist, daß sich die beschädigte Pflanzung bis dahin ganz oder teilweise wieder
erholen kann. «
(4) Ist ein Teil des geernteten Tabaks vor der Verwiegung durch Feuer vernichtet, so wird,
je nach der Art der Festsetzung der Sollmenge, die Blätterzahl oder das Gewicht des verschont
gebliebenen Teiles ermittelt, und in letzterem Falle gleichzeitig abgeschätzt, wie sich das Gewicht
des Tabaks in dem Zustand zur Zeit dieser Schätzung zu dem Gewichte verhält, das er in dach—
reifem, trockenem Zustand haben wird.
(5) Die Sollmenge wird bei einer Beschädigung von Tabakblättern, die sie nicht völlig
unbenutzbar macht, nur dann herabgesetzt, wenn die Tabakblätter unter amtlicher Aufsicht ver—
nichtet oder vergällt worden sind.
(6) Erkennt der Oberkontrolleur und der Vertreter der Gemeindebehörde den Anspruch auf
Herabsetzung der Sollmenge überhaupt nicht oder nicht in vollem Umfang an, so kann der Ge-
schädigte verlangen, daß auf seine Kosten zwei Sachverständige zugexogen werden, von denen der
eine vom Oberkontrolleur, der andere von der Gemeindebehörde gewählt wird. Sie geben ihr
Gutachten schriftlich oder in einer vom Oberkontrolleur aufzunehmenden Verhandlung ab.
§ 17.
(1) Nach Abschluß der Ermittelungen werden die Verhandlungen dem Hauptamt vorgelegt,
das über den Antrag des Geschädigten auf Herabsetzung der Sollmenge entscheidet. Fällt die
Entscheidung zu seinen Gunsten aus, so werden dem Geschädigten die Kosten für die Zuziehung
von Sachverständigen (§ 16 Abs. 6) ganz oder teilweise erstattet. Die Höhe des zu erstattenden
Betrags bestimmt das Hauptamt.
(2) Die Hebestelle benachrichtigt den Geschädigten von dem Ausfall der Entscheidung und
vermerkt die etwa zugestandene Herabsetzung im Flurbuch. Die Entscheidung wird Beleg dazu.
(„) Wird die Anzeige über die Beschädigung nicht fristgemäß vorgelegt, so hat der Pflanzer
keinen Anspruch auf Herabsetzung der Sollmenge. Jedoch kann ihm das Hauptamt aus Billigkeits-
gründen einen Nachlaß gewähren, wenn die Beschädigung und die Größe des Schadens noch
festgestellt werden können. In Zweifelsfällen entscheidet die Direktivbehörde.
. 8 18.
(1) Die festgesetzte Sollmenge wird ferner herabgesetzt für den bis zur amtlichen Ver= 2. Abgang an
wiegung entstehenden Abgang an Bruch und Abfall. Unter gewöhnlichen Verhältnissen beträgt Ablruthunkd
die Herabsetzung, wenn die Sollmenge nach der Blätterzahl festgesetzt ist, 2 v. H., wenn sie nach allgemeinin“
Gewicht festgesetzt ist, 1 v. H. Die Hauptämter sind ermächtigt, auf Antrag, insbesondere bei Verwiegung.
Dachfäule, höhere Abzüge zu gewähren, wenn durch die amtlichen Ermittelungen größere Ab-
gänge nachgewiesen werden. Das Auftreten von Dachfäule hat der Pflanzer der Amssstelle
sofort anzuzeigen. «
(2)DerAbzugistvonderHebestelleimFlurbuch—imFalledesAbs.1Satz3unter
Hinweis auf die Genehmigungsverfügung — einzutragen. Ist die Sollmenge bereits gemäß
8 17 herabgesetzt worden, so wird der Abzug von der herabgesetzten Tabakmenge berechnet.
E 19.
(1) Will der Pflanzer Tabak vor der allgemeinen Verwiegung veräußern und dem Erwerber 3. Entäuße-
übergeben, so hat er die Genehmigung hierzu bei der Amtsstelle schriftlich zu beantragen unter rung vor der
Bezeichnung der Grundstücke, auf denen der Tabak gewachsen ist. Verwiegung.
(2) Die Genehmigung wird nur erteilt, wenn der Erwerber die Verpflichtung übernimmt,
den Tabak nach der Trocknung bei der ihm bezeichneten Amtsstelle zur Verwiegung vorzuführen
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