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8 21.
(1) Tabak, der vor der allgemeinen Verwiegung über die Zollgrenze ausgeführt werden soll, 4. Ausfuhr
ist gemäß den 88 27, 28, 31, 32 zur Verwiegung und Abfertigung zu stellen. Soll nur ein vor der all-
Teil des Erntegewinns ausgeführt werden, so ist im Begleitschein anzumelden, wie sich die Soll= 3 7 „egung.
menge auf den zur Ausfuhr bestimmten und den später noch zur Verwiegung zu stellenden Ernte-
gewinn verteilt.
(2) War die Sollmenge nach dem Gewichte festgesetzt, so ist zu ermitteln, ob die zur Ver-
wiegung vorgeführte Menge dem gesamten Ernteertrag oder dem angemeldeten Teile der Soll-
menge entspricht. Zu diesem Zwecke wird bei der Verwiegung des auszuführenden Tabaks
tunlichst durch einen Oberbeamten abgeschätzt, wie sich sein Gewicht in dem Zustand bei der
Verwiegung zu dem Gewicht in dachreifem Zustand verhält. Wegen der Zuziehung von Sach-
verständigen zu dieser Schätzung gilt die Bestimmung im § 20 Abgk. 2.
(6) Die bei der Abfertigung ermittelte Blätterzahl oder — im Falle des Abs. 2 — die
abgeschätzte Gewichtsmenge wird im Flurbuch nachgewiesen.
Zu den §8 21 bis 24 des Gesetzes.
8 22.
() Die Amtsstellen, denen der geerntete Tabak zur Verwiegung vorzuführen ist, werden Verwiegung
vom Hauptamt für jede Tabak bauende Gemeinde bestimmt und bekanntgemacht. Wo das Be— des Tabals.
dürfnis dazu vorliegt, sind nach Benehmen mit den Gemeindebehörden vom Hauptamt Ver— git t und
wiegungsstellen zu errichten und Beamte dafür zu bestimmen oder zu beantragen. In diesem wiegung.
Falle hat die Gemeindebehörde geeignete Räume und Wiegegeräte zur Verfügung zu stellen.
(2) Auf Antrag kann das Hauptamt, innerhalb seines Dienstbezirkes auch der Oberkontrolleur,
die Verwiegung des in einem Orte geernteten Tabaks bei der Verwiegungsstelle eines anderen
Gemeindebezirkes gestatten.
(3) Der Tabak ist auf Antrag in den Lagerräumen der Tabakpflanzer oder Tabakhändler zu
verwiegen, wenn diese im Besitze geeigneter Räume und Wiegegeräte sind und die zur Verwiegung
gestellte Menge mindestens 25 dz beträgt. Der Oberkontrolleur kann diese Erleichterung auch bei
geringeren Mengen zulassen.
g 23.
(1) Der Oberkontrolleur ermittelt an Ort und Stelle, zu welchem Zeitpunkt in den einzelnen
Orten mit dem Abhängen der getrockneten Blätter begonnen werden oder die Dachreife eingetreten
sein wird. Er bestimmt nach Anhörung der Gemeindebehörden die Zeit der Verwiegung, die
tunlichst der Verkaufs- und Ablieferungszeit und den Wünschen der Pflanzer und Käufer anzu—
passen ist, und veranlaßt die Bekanntmachung der Verwiegungstage durch die Gemeindebehörde.
Die Hebestelle läßt den Verwiegungsstellen die Tabakproben (§ 15 Abs. 3) zugehen.
() Dem Antrag einer Gemeindebehörde auf Verwiegung der Grumpen und Sandblätter
vor der Verwiegung des Oberguts hat der Oberkontrolleur stattzugeben, sofern das Bedürfnis
hierzu vorliegt. Der Antrag kann auch bei der Hebestelle eingereicht werden.
8 24.
Wird an Orten, für die ein allgemeines Bedürfnis hierzu nicht anzuerkennen ist, eine 2. Erhebung
Verwiegungsstelle auf besonderen Antrag der Gemeindebehörde oder der Pflanzer errichtet oder 6 bühr n
wird der Tabak auf Antrag beim Tabakpflanzer oder -händler verwogen (5 22 Abs. 3), so träüt
der Antragsteller hierdurch der Steuerverwaltung entstehende Kosten nach den Sätzen der Zoll-
gebühren-Ordnung. Gebühren nach dieser Ordnung werden ferner erhoben, wenn die Verwiegung
auf Antrag außerhalb der für die allgemeine Verwiegung (§ 23 Abs. 1 und 2) festgesetzten Zeit
stattfindet, oder wenn sie durch Verschulden des Anmelders verzögert oder vereitelt wird. Im
übrigen erhebt die Steuerverwaltung für die Verwiegung keine Gebühren.
g 26.
() Ist die Sollmenge nach der Blätterzahl festgesetzt, so sind Obergut und Sandblätter 3. Verpackung
nach näherer Bestimmung der Direktivbehörde zur Verwiegung derart in Büschel und Bündel zu des Tabaks.
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