Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierzigster Jahrgang. 1912. (40)

4. Anmeldung. 
Wiegebuch. 
##er 6. 
vtnm 
5. Abferti- 
gung. 
verpacken, daß die Blätter ohne weiteres gezählt werden können. Unter Obergut werden im 
Gegensatze zu Grumpen (§ 2 Abs. 13) und Sandblättern (§ 9 Abs. 3) die zur Zeit des Brechens 
noch grünen Blätter verstanden. « 
(2)JstdieSoIImeugenachdemGewichtefestgesetzt,sokönnendieTabakblätterungebüschelt 
vorgeführt werden. 
26. 
Grumpen sowie Bruch und sonstige Abfälle sind je für sich verpackt zur Verwiegung 
vorzuführen, ebenso im Falle des amerikanischen Ernteverfahrens (§ 50) die von den Blättern 
befreiten Pflanzenstengel und bei der Inanspruchnahme eines Steuernachlasses gemäß § 26 des 
Gesetzes die im Werte verminderten Tabakblätter (§ 36). 
§ 27. 
() Der zur Verwiegung zu stellende Tabak ist der Verwiegungsstelle mit einer Anmeldung 
nach Muster 6 vorzuführen, zu der den Gemeindebehörden von der Amssstelle unentgeltlich Vor- 
drucke geliefert werden. Die Direktivbehörde kann eine vereinfachte Form der Anmeldung vor- 
schreiben und zulassen, daß die nach dem Vordruck nötigen Angaben, abgesehen von den im 
Abs. 2 Satz 2 erwähnten Fällen, mündlich gemacht werden. 
(2) Soll Tabak bei der Verwiegung an den Erwerber übergeben, ohne Veräußerung in den 
freien Verkehr gesetzt oder auf Begleitschein abgefertigt werden, so sind der Verwiegungsstelle 
die nach den §§ 30 und 31 nötigen Anträge vorzulegen. Wird für Tabakblätter die Steuer- 
begünstigung des § 2 Abs. 1b in Anspruch genommen, so ist dies in der Anmeldung zu bean- 
tragen, die in diesem Falle in doppelter Ausfertigung abzugeben ist. Soll Tabak vorgeführt 
werden, für den ein Steuernachlaß wegen Wertverminderung (§ 26 des Gesetzes) in Anspruch 
genommen wird, so ist dies dem Oberkontrolleur vom Anmelder vorher rechtzeitig besonders 
anzuzeigen (§ 36). · 
(3)WillderPflanzernachderVerwiegungTabakzurücknehmenundunversteuertauf- 
bewahren(§§41bis44),sohaterdiesunterBezeichnungderLagerräumeinderVerwiegungs- 
anmeldung zu erklären. 
(4) Die Verwiegungsstelle führt ein Wiegebuch nach Muster 7. Die Direktivbehörde läßt 
den Vordruck ergänzen, wenn sie die mündliche Anmeldung des vorgeführten Tabaks gestattet. 
g 28. 
(1) Die Abfertigung wird in der Regel durch zwei Beamte vorgenommen. Der Oberkon— 
trolleur hat tunlichst bei jeder Verwiegungsstelle seines Bezirkes einer größeren Zahl von Ab— 
fertigungen beizuwohnen und in diesen Fällen die Prüfungsbefunde mitzuunterzeichnen. 
(2) Bei Ermittelung der Gattung des Tabaks — Obergut oder Sandblätter, Grumpen, 
Bruch usw. — prüfen die Beamten, ob der Tabak in dachreifem Zustand vorgeführt wird. Er- 
gibt sich, daß der Tabak durch absichtliches Hinausschieben des Abhängens über die Dachreife 
hinaus oder sonst künstlich getrocknet oder daß er gegoren ist, so ist das im Abfertigungsbefunde 
zu vermerken. Sind zur Festhaltung der Nämlichkeit Proben entnommen worden (§ 15), so ist 
der Tabak mit diesen zu vergleichen. Die Proben werden nach der Abfertigung — im Falle 
des Abs. 3 nach der endgültigen Entscheidung — dem Inhaber des Tabaks gegen Empfangs- 
veschleung eingehändigt. Ihr Gewicht wird dem Gewichte des vorgeführten Tabaks hinzu- 
geschlagen. 
(3) Ergeben sich bei der Prüfung der Nämlichkeit oder Beschaffenheit des Tabaks Zweifel, 
die eine weitere Untersuchung nötig machen, so ist der Tabak bis nach Abfertigung der unbean- 
standeten Posten zurückzustellen und nötigenfalls auf Kosten seines Inhabers unter amtliche Ver- 
wahrung und amtlichen Verschluß zu nehmen. Uber die Beanstandung hat der Oberkontrolleur 
schleunigst zu entscheiden. Dem Pflanzer steht hiergegen die Beschwerde zu. 
(4) War die Sollmenge nach der Blätterzahl festgesetzt, so ist durch Nachzählung der 
Bündel und Büschel zu ermitteln, ob die richtige Blätterzahl zur Verwiegung gestellt ist. Die 
Nachzählung kann nach näherer Bestimmung der Direktivbehörde probeweise erfolgen. Die Be-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.