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4. Versicherungswesen.
Bekanntmachung
über die weitere Amtsdauer von Vertretern der Unternehmer und der Versicherten bei
den Berufsgenossenschaften der Unfallversicherung.
Auf Grund der Artikel 4 Abs. 2, Artikel 100 des Einführungsgesetzes zur Reichsversicherungs-
ordnung hat der Bundesrat für das Gebiet der Unfallversicherung folgendes bestimmt:
1. Die Amtsdauer der letztgewählten Vertreter (Delegierten), welche die Genossenschafts= oder
Sektionsversammlung einer Berufsgenossenschaft bilden, wird, soweit sie nicht noch bis zum 31. De-
zember 1912 läuft, bis zu diesem Tage verlängert.
2. Die Amtsdauer der am 1. Juli 1912 im Amte befindlichen Inhaber anderer berufsgenossen-
schaftlichen Ehrenämter wird bis zum 30. September 1913 verlängert. Die Genossenschaftsversammlung
kann jedoch einen früheren Zeitpunkt bestimmen, zu welchem die auf Grund der Reichsversicherungs-
ordnung neugewählten Inhaber von Ehrenämtern ihr Amt anzutreten haben.
Soweit die neue Satzung einer Berufsgenossenschaft die Zuständigkeit von Genossenschafts-
organen (Ausschüssen, Kommissionen und dergleichen) ändert, bleiben die bisherigen Organe zuständig,
bis die Mitglieder der nach der neuen Satzung zuständigen Organe (Ausschüsse, Kommissionen und
dergleichen) ihr Amt angetreten haben. Ist für eine in der neuen Satzung vorgesehene genossenschaft-
liche Amtstätigkeit nach der bisherigen Satzung kein Organ zuständig, so liegt sie vorläufig dem Ge-
nossenschaftsvorstand oder der von ihm bezeichneten Stelle ob.
3. Die Amtsdauer der Vertreter der Versicherten für die Unfallverhütung wird bis zum
31. Dezember 1914 verlängert. Dasselbe gilt in Fällen, in denen staatliche Behörden oder Organe
der Selbstverwaltung landwirtschaftliche Berufsgenossenschaften verwalten (§ 122 Abs. 2 des Unfall-
versicherungsgesetzes für Land= und Forstwirtschaft, § 1031 der Reichsversicherungsordnung), auch für
die Vertreter der Arbeitgeber.
Berlin, den 11. Juni 1912.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage: Caspar.
5. Zeull= und Steuer wesen.
Bekanntmachung
zur Ausführung des Gesetzes, betreffend den Spielkartenstempel, vom 3. Juli 1878
(Reichs-Gesetzbl. S. 133).
Unter Bezugnahme auf Ziffer III6 der Bekanntmachung vom 2. November 1878 (Zentralblatt
für das Deutsche Reich S. 614) wird hierdurch in Ergänzung der Anordnung vom 7. März 1911
(Zentralblatt für das Deutsche Reich S. 68) folgendes bestimmt:
Die aus 30 Kartenblättern bestehenden sogenannten Puntaspiele sind, wenn die
Karten graue oder weiße Punkte auf verschiedenfarbiger Grundfläche tragen, auf dem
Kartenblatt abzustempeln, das einen Punkt auf weißer Grundfläche trägt.
Berlin, den 11. Juni 1912.
Der Reichskanzler.
In Vertretung: Kühn.