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2. Die Zählung der Viehstücke und der Schlachtungen geschieht durch Umfrage bei den vieh—
haltenden Haushaltungen und sonstigen Besitzern von Vieh; demgemäß sind z. B. auch Viehbestände
in Schlachthäusern, Pferde in Bergwerken mitzuzählen. Ebenso sind Schlachtungen in Haushaltungen,
in denen zur Zeit der Zählung kein Vieh gehalten wird, mitzuzählen.
3. Mit der Viehzählung soll eine Ermittelung des Verkaufswerts des Viehbestandes nach dem
beifolgenden Zusammenstellungsmuster verbunden werden.
4. Dem Kaiserlichen Statistischen Amte ist eine Ubersicht der vorläufigen Gesamtzahlen aller
erfragten Viehgattungen bis zum 15. März 1913, die endgültige Zusammenstellung der Zählungsergeb-
nisse nebst den von den Bundesstaaten erlassenen Ausführungsvorschriften bis zum 1. Dezember 1913
einzusenden.
Erhebungsmuster.
Wiehzühlung im Veutschen Reiche am 2. Dezember 1912.
Staat í, ,, í :, »....................... Gemeinde:
Bezire: í í - ......................-...... Straße:......·....................·...·...·......-...........·... ..·.......... Haus-Nr.
Angaben für die Haushaltung d He-
A. Vieh: Anzugeben ist die Zahl des in der Nacht vom 1. zum 2. Dezember im räumlichen
Verfügungsbereiche dieser Haushaltung (sei es auf dem Gehöfte selbst in Haus, Stall, Scheune, Schuppen,
Hof und Garten, sei es in Außenwerken oder auf Wiese, Weide, Feld usw.) vorhandenen Viehes nach
den unten bezeichneten Gattungen und Abteilungen. Dabei ist gleichgültig, wer Eigentümer des Viehes
ist; auf längere Zeit eingestelltes Vieh wird wie eigenes behandelt. Viehstücke, die vorübergehend (auf
Reisen, Fuhren usw.) abwesend sind, sowie Viehstücke, die im Laufe des 2. Dezember verkauft werden,
sind mit aufzuzeichnen. Dagegen ist Vieh, das im Laufe des Zähltags erst gekauft wird oder das nur
zufällig und vorübergehend anwesend ist, nicht mitzuzählen. 8
Schlächter (Metzger) und Händler haben auch das bei ihnen stehende oder im Laufe des
Zähltags eintreffende und in der Nacht vom 1. zum 2. Dezember auf dem Transporte gewesene, zum
2 oder Verkaufe bestimmte Vieh aufzuführen, sofern es nicht etwa erst am Zähltag ge—
auft wird.
Schafherden sind stets in der Gemeinde zu zählen, in der sie sich auf Weide oder in Fütterung,
wenn auch nur vorübergehend, befinden, und zwar bei der Haushaltung desjenigen, in dessen Obhut
oder Pflege sie stehen, auch wenn es nicht der Eigentümer ist.
B. Schlachtungen: Anzugeben ist die Zahl aller nicht amtlich beschauten Schlachtungen,
welche von dieser Haushaltung innerhalb ihres räumlichen Verfügungsbereichs (sei es auf dem Gehöfte
selbst in Haus, Stall, Scheune, Schuppen, Hof und Garten, sei es in Außenwerken oder auf Wiese,
Weide, Feld usw.) in der Zeit vom 1. Dezember 1911 bis 30. November 1912 vorgenommen worden
sind, gleichviel, ob am Zählungstage dort noch lebendes Vieh vorhanden ist oder nicht. Durch Um-
frage ist besonders festzustellen, ob in einer Haushaltung während des letzten Jahres fremdes Vieh
geschlachtet worden ist; bejahendenfalls hat der Haushaltungsvorstand diese Schlachtungen mit seinen
eigenen Schlachtungen zusammen einzutragen. Haushaltungen, die in der Zeit vom 1. Dezember 1911
bis 30. November 1912 zugezogen sind, haben auch die Schlachtungen anzugeben, die sie an ihrem
früheren Wohnort innerhalb des Deutschen Reichs vorgenommen hatten.